Zurückweisung Tatbestandsberichtigung

17. August 2011

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat meinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils vom 30.05.2011 mit Beschluss vom 18.07.2011 – VG 1 K 320/10 – zurückgewiesen. Beschluss

Eine Berichtigung sei entbehrlich, weil durch die allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte des Beklagten am Ende des Tatbestandes der gesamte Sach- und Streitstand ausreichend in den Tatbestand einbezogen worden sei.