Kündigung

12. Juni 2018

Mit Verfügung vom 08.05.2018 hat das Landgericht Koblenz in dem Verfahren über meine Klage gegen die 1&1 Internet SE auf Anpassung des Hosting-Vertrages gemäß § 313 BGB im Sinne des Grundgesetzes infolge des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Internet (NetzDG) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.09.2018 anberaumt (9 O 16/18). Ladung

Mit einer E-Mail vom 11.06.2018 hat die 1&1 Internet SE mir gegenüber ohne Angabe von Gründen die Kündigung des seit dem 04.08.2008 bestehenden Hosting-Vertrages zum 31.05.2018 erklärt. Kündigung

Mit einer weiteren E-Mail vom 11.06.2018 hat die 1&1 Internet SE mir gegenüber die Kündigung des Hosting-Vertrags zum 03.08.2018 erklärt. Kündigung

Und mit einem Einwurf-Einschreiben vom 11.06.2018 hat die 1&1 Internet SE mir gegenüber die Kündigung des Hosting-Vertrags zum 03.08.2018 erklärt. Einschreiben

Am 19.06.2018 fand ich in dem mir bei der 1&1 Internet SE eingeräumten Kundenbereich eine auf den 11.06.2018 datierende Mitteilung vor, wonach ich den Hosting-Vertrag zum 03.08.2018 gekündigt habe und dem, wenn es nicht so wäre, bis spätestens fünf Tage vor dem Ablauf widersprechen müsste. Mitteilung

Am 20.06.2018 erhielt ich gegen Rückschein ein Einschreiben vom 15.06.2018, mit dem die 1&1 Internet SE durch ein Mitglied des Vorstandes ohne Angabe von Gründen die Kündigung (Beendigung) des Hosting-Vertrages zum 03.08.2018 erklärt. Kündigung

Ich habe auch diese Kündigung mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen, da die 1&1 Internet SE laut Handelsregister durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, was der Fall ist. 

Am 26.06.2018 erhielt ich dann durch das Landgericht Koblenz einen Schriftsatz vom 18.06.2018, mit dem die Prozessbevollmächtigten der 1&1 Internet SE auf Seite 3 erneut die Kündigung des Hosting-Vertrages erklären. 

Darin heißt es: „Nachdem der Kläger sich (..) nicht entschließen konnte, das für ihn unerträglich belastende Vertragsverhältnis zu beenden, hat die Beklagte dies für ihn getan (..)“.

Der Gründer von 1&1, Herr Ralf Dommermuth, hat am 23.05.2017 der CDU für ihre Politik 500.000,00 Euro gespendet, die zweitgrößte Einzelspende. Bundestagsverwaltung

Ich habe dieser Kündigung mit einem Schriftsatz vom 27.06.2018 mangels Vollmacht widersprochen, da diese Zurückweisung die darin enthaltene prozessuale Rüge des Mangels der Prozessvollmacht voraussetzt, welche die Prozessbevollmächtigten der 1&1 Internet SE nicht schriftlich eingereicht haben, weshalb dieser Schriftsatz dem Merkmal unverzüglich Genüge tun muss. 

Am 03.07.2018 erhielt ich eine E-Mail von der 1&1 Internet SE, wonach diese ihre Dienstleistung Mobil-Funk unter der bisher gemeinsam mit der Dienstleistung Hosting geführten Vertragsnummer belässt, aber für den (unter anderer Nummer vor dem Landgericht Koblenz streitgegenständlichen) Hosting-Vertrag eine neue Vertragsnummer vergibt. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Leitsatz eines Beschlusses vom 30.04.2018 (2-03 430/17) ausgesprochen, der Anwendungsbereich des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG sei unklar und daher auslegungsbedürftig. 

Am 27.09.2018 fand vor der neunten Zivilkammer des Landgerichts Koblenz in Person des Vorsitzenden der Kammer als Einzelrichter die mündliche Verhandlung statt. Für den Termin war, wie für alle Termine an diesem Tag, eine halbe Stunde angesetzt. Zur Terminstunde wartete noch eine Partei des vorherigen Termins auf die Rückkehr des Gegenseite zur Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen. Der Vorsitzende als Einzelrichter bat diese Partei um Räumung der Plätze, um den Termin zur mündlichen Verhandlung über meine Klage dazwischen zu schieben. Nachdem das Gericht die Erschienenen protokolliert hatte, erklärte der Richter, er werde die Klage abweisen. Er verstehe mein Anliegen, aber auf diesem Wege gehe es nicht. Sodann hat der Richter ansatzlos die Anträge aus den Schriftsätzen protokolliert, wonach ich erst auf die Änderung der Vertragsnummer durch die Beklagte hinweisen konnte. Daraufhin bat ich um Erläuterung der Schlussfolgerung des Gerichtes, da meiner Auffassung nach zunächst das Bestehen eines Vertrages, sodann die Einwendung der Kündigung, und dann die Anwendbarkeit des NetzDG auf diesen Vertrag zu prüfen sei. Eigentlich seien die Hinweise des Gerichts rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, aber doch jedenfalls in der mündlichen Verhandlung. Der Richter erklärte daraufhin, es handele sich nur um rechtliche Hinweise, wies dann aber immerhin darauf hin, auf die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten und die Anwendbarkeit des NetzDG auf den Vertrag komme es nicht an, sonst hätte man – so das Gericht – gegebenenfalls eine Erledigung prüfen müssen, weil die Anwendbarkeit des § 313 BGB nach der von mir genannten Fundstelle in der Kommentierung (Palandt BGB) eine Störung im Äquivalenz-Verhältnis voraussetze. Das Äquivalenz-Verhältnis des Hosting-Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten sei durch das NetzDG aber nicht berührt (allerdings wies das Gericht auch auf seine Einschätzung hin, ich wolle die Beklagte mit meiner Klage zwingen, das Gesetz nicht anzuwenden). Mein Ziel, die Verfassungsmäßigkeit des NetzDG prüfen zu lassen, könne ich daher auf diesem Wege nicht erreichen. Ich habe versucht zu erläutern, das Ziel der Klage sei nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des NetzDG, sondern die Anwendung des Artikel 5 GG im Wege des § 313 BGB gegenüber dem Eingriff des NetzDG in das Vertragsverhältnis. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Berlin eine Vermieterin, die sich unter Hinweis auf die Verfassung gegen die Anwendung des Miethöhe-Begrenzungsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zu ihrem Mieter gewandt habe, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Verhältnis zwischen den Parteien bestehe in dem Entgelt des Klägers für die technische Möglichkeit zur Veröffentlichung von Inhalten mittels des Internet. Sofern das NetzDG der Beklagten im Verhältnis zu Dritten Pflichten zur Kontrolle dieser Inhalte auferlege, sei das eine Änderung dieses vertraglichen Verhältnisses. Mitten in der Erörterung dieses Punktes wurde die Verhandlung durch den Richter wieder unterbrochen, weil das Gericht den Vergleich der wieder vollständig anwesenden Parteien des früheren Verhandlungstermins protokollieren wollte. Nachdem das gesehen war, protokollierte das Gericht im Ergebnis, es habe auf seine Rechtsauffassung hingewiesen, und bestimmte einen Verkündungstermin auf den 25.10.2018. Ich habe spaßeshalber noch gefragt, ob nicht vor dem Haupttermin eine Güteverhandlung hätte stattfinden müssen. In gewisser Weise hat das Gericht sehr genau verstanden, welches Ziel die Klage hat (auch wenn der Richter während der Verhandlung auf etwas dümmliche Weise weismachen wollte, er habe keine Ahnung: „Ich weiß nicht einmal was diese Abkürzung NetzDG bedeutet…“). Zwar ist diese entgegen dem Verständnis des Gerichts nicht auf die Prüfung der Verfassungswidrigkeit des NetzDG gerichtet, aber im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren auf Wiederherstellung der Veröffentlichung einer Meinungsäußerung ist die Klage auf die Überprüfung der strukturellen Wirkung des NetzDG gerichtet, die mit einem zivilrechtlichen Verfahren auf Wiederherstellung der Veröffentlichung einer Meinungsäußerung nicht erreicht werden kann. Genau gegen diesen Ansatz richtet sich die Auffassung des Gerichts, das NetzDG bewirke keine Veränderung eines Äquivalenz-Verhältnis in dem Vertrag. Infolge dieser Auffassung hätte der Gesetzgeber mit dem NetzDG einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit geschaffen, gegen den es kein Rechtsmittel gibt. Protokoll

Das erinnert mich an die andere der zwei Verhandlungen solcher Art, die ich erlebt habe. Die mündliche Verhandlung am 30.05.2011 vor dem Verwaltungsgericht Berlin über meine Klage gegen die Verbreitung falscher Behauptungen über sexuelle Gewalt in zwischenmenschlichen Beziehungen durch die Berliner Landesregierung. Solche Verhandlungen erzeugen das Gefühl einer Wahrnehmungsstörung. Ich denke aber weiterhin, die Regierung habe die Meinungsfreiheit zur Aufgabe und daher für die Trennung der technischen Dienstleistung zur öffentlichen Kommunikation der Bürger von der Kontrolle des Inhalts der Veröffentlichung Sorge zu tragen, statt umgekehrt (vgl. Pille „Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet“, der in der NJW 2018, 3545 vom 29.11.2018 ein Eingriffsverbot für Diensteanbieter anregt: „Die durch das NetzDG noch einmal ausgeweitete Verpflichtung der Diensteanbieter zur fortwährenden Bewertung und gegebenenfalls Entfernung von Inhalten muss aufgegeben und durch ein vollständiges Eingriffsverbot in ihr Gegenteil verkehrt werden: Diensteanbieter dürfen Inhalte nur noch aufgrund gerichtlicher Anordnung entfernen, wodurch den Kommunikationsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen würde“ – vgl. dazu auch den Besprechung von Florian Albrecht auf juris.de vom 17.01.2019). 

Am 29.10.2018 habe ich die Entscheidung des Landgerichts Koblenz erhalten. Urteil

Mit Beschluss vom 02.11.2018 hat das Landgericht Koblenz den Streitwert auf 25.000,00 Euro festgesetzt, obwohl gemäß der Entscheidung des Gerichtes die Möglichkeit zur Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 5 GG für einen Vertrag über die Bereitstellung der technischen Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen durch das Internet als Gegenstand des Rechtsstreits keine Rolle spielt. 

Ich habe mit dem Verfahren meine Möglichkeit überzogen, Demokratie zu leben, und habe keine Berufung eingelegt.  

In den Geschäftsverteilungplänen für das Jahr 2019, vielleicht auch schon früher, ich habe nicht darauf geachtet, haben die ersten Landgerichte nun besondere Zuständigkeiten für Klagen zur Wiederherstellung von Meinungsäußerungen eingerichtet, die auf Grund des NetzDG zum Verstummen gebracht worden sind. So das Landgericht Köln bei der 28. Zivilkammer („bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz (..) zwischen dem Betreiber und einem Nutzer eines sozialen Netzwerks i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG, welche die Zulässigkeit einer von dem Nutzer über das Netzwerk verbreiteten Äußerung betreffen„) oder das Landgericht Berlin bei der 27. Zivilkammer, die für Pressesachen zuständig ist, wozu es nun in dem Geschäftsverteilungsplan heißt: „Als Pressesachen gelten (..) Ansprüche wegen Sperrung des Zugangs/Benutzerkontos und/oder der Entfernung von Inhalten nach § 3 NetzDG„. 

Mit Beschluss vom 23.04.2019 – 1 BvR 2314/18, hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das auf die Löschung von Äußerungen gestützt war, als unzulässig zurückgewiesen. Darin heißt es: 

Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GG unmittelbar durch die angegriffenen Vorschriften berufen, fehlt es ihnen an einer unmittelbaren Betroffenheit. Sie haben insoweit gegen die aufgrund des Gesetzes ergehenden Maßnahmen vorzugehen und im Hinblick darauf zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen. Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde – wie hier  – unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 <137> m w. N; stRspr). Dies ist vorliegend nicht der Fall. An einer gegenwärtigen Selbstbetroffenheit fehlt es allerdings nicht schon deswegen, weil sich die angegriffenen Vorschriften nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Anbieter sozialer Netzwerke richten und diese als private Dritte verpflichten, bestimmte Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Denn die Anbieter sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Entscheidungsspielraum unbedingt zur Entfernung oder Sperrung der von den Beschwerdeführern in sozialen Netzwerken verbreiteten Inhalte verpflichtet. Die Vorschriften führen so mittels der Einschaltung der Netzwerkanbieter unmittelbar und gegenwärtig zu einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 130, 151 <176> m. w. N). An der Unmittelbarkeit fehlt es jedoch deshalb, weil die Vorschriften erst aufgrund je auf den Einzelfall bezogener Vollzugsakte, nämlich durch deren Anwendung seitens der Netzwerkanbieter bezüglich einzelner Inhalte Wirkung entfalten. Die Netzwerkanbieter haben die Anforderungen des § 3 NetzDG für die jeweiligen Beiträge einzeln zu prüfen und umzusetzen. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Fall, in dem die Betroffenen keine Kenntnis von den Vollzugsakten erlangen und deshalb von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit abgesehen werden könnte (vgl. BVerfGE 130, 151 <176>; 141, 220 <261 f, Rn. 82>). Vielmehr sind die Beschwerdeführer von einer etwaigen Entscheidung über die Sperrung oder Entfernung eines Inhaltes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG jeweils unverzüglich zu informieren. Entsprechend ist es den Beschwerdeführern hinsichtlich der von ihnen mitgeteilten Vollzugsakte möglich, Rechtsschutz zunächst vor den Fachgerichten zu suchen. Insoweit haben sie den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Hierbei kann inzidenter auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geprüft werden. Auch die Fragen, wieweit die Löschungen und Sperrungen auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zurückzuführen sind, ist dabei zunächst im fachgerichtlichen Verfahren einer Klärung zuzuführen„. Beschluss

Der letzte Satz bedeutet, wenn das Fachgericht die Löschung nach den allgemeinen Gesetzen als nicht gerechtfertigt ansieht, hilft es der Klage ab und es kommt auf die Verfassungswidrigkeit des NetzDG nicht mehr an. Sieht das Fachgericht die Löschung nach den allgemeinen Gesetzen als gerechtfertigt an, ist die Löschung nicht auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zurückzuführen und auf eine Verfassungswidrigkeit des NetzDG kommt es nicht an. 

Weiter bis zu der Frage, ob es der Verfassung entspricht, mit einem Gesetz unmittelbar und gegenwärtig in die Meinungsfreiheit einzugreifen, indem es mittelbar in die Strukturen zur Äußerung der Meinung eingreift, und damit den Rechtsschutz gegen diesen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit zu umgehen, mochten die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht denken.

Das deutsche Abgeordnetenhaus hat am 13.12.2019 unter Tagesordnungspunkt 22 über den Antrag der AfD mit dem Ziel der Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz und die Anträge der grünen Partei und der FDP zur Begrenzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz debattiert, genauer gesagt, nicht über diese Anträge, sondern über einen Geschäftsordnungsbericht des Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses, weil die Vertreter der in Koalition regierenden demokratischen Parteien CDU und der SPD in dem Rechtsausschuss seit zwei Jahren einen Entscheidungsvorschlag verhindern, über den das Abgeordnetenhaus beschliessen könnte. Noch genauer, über einen Antrag der Fraktion der FDP, den Rechtsausschuss zu verpflichten, bis zum 31.01.2020 dem Bundestag Beschlussvorlagen zu den drei Gesetzentwürfen vorzulegen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der demokratischen Parteien CDU und SPD abgelehnt. Die Redebeiträge finden sich in dem Protokoll ab Seite 16799. Die Präzisierung des Antrages und die Abstimmung auf Seite 16810. Protokoll

Die Bürger werden wohl eine Meinungsäußerungs-Rechtsschutzversicherung abschliessen müssen. 

Der Bundesrat berät am 27.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 7 über einen Gesetzentwurf, mit dem in einem ersten Schritt der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung von dem darin verwendeten Begriff der sozialen Netzwerke ausdrücklich auf „Spieleplattformen“ erweitert und alle von dem Anwendungsbereich erfassten technischen Dienstleister der Kommunikation verpflichtet werden, die Nutzer ihrer Dienstleistungen anhand ihres Personalausweises zu identifizieren. BR-Drucks. 70/20

Die Beschlussempfehlung lautet, die Einbringung des Gesetzentwurf in den Bundestag zu beschliessen. 

Der Bundesrat berät am 27.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 14 über den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, also zur Bekämpfung der Opposition gegen den Feminismus, den Frau Bundeskanzler Dr. Merkel am 21.0.2020 dem Bundesrat zugeleitet hat. BR-Drucks. 87/20

Mit diesem Gesetz sollen die Strafverfolgungsbehörden mit einer durch den Begriff „Hass“ definierten Rechtfertigung des Eingriffs in die Grundrechte der Bürger Zugriff auf die Passwörter der Bürger, also Zugriff auf sämtliche digital erfassten Gedanken und Äußerungen der Bürger erhalten. 

Die Beschlussempfehlung des Bundesrates vom 23.03.2020 (neu) wünscht die Länder bei den Kosten der Umsetzung zu entlasten. Und die „Frauenfeindlichkeit“ und „sexistische Motive“ als Rechtfertigungsgrund für diesen Eingriff in das Gesetz einzufügen. BR-Drucks. 87/1/20