Campact e. V.
Der Verein Campact e. V. hat der GRÜNE Partei den Betrag von 161.300,00 Euro gespendet. Der Verein ist eine Dachorganisation für nichtstaatliche Regierungsorganisationen. Die Herkunft dieser Gelder ist ungeklärt. Der Verein gibt keine prüfbare Auskunft über die Herkunft seiner Mittel. Bundestag
Laut seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2023 erhielt der Campact e. V. Zuwendungen mit einer Summe von 14.240.705,91 Euro, davon 10.244.069,61 Euro als Förderungen aus dem anonymen Kreis der Förderer, der die 12 Mitglieder des Vereins (mit) bestimmt.
Von diesen 14.240.705,91 Euro verwendete der Campact Verein 6.872.795,22 Euro (48,26 %) für Gehälter und Sozialabgaben und weitere 2.215.485,39 Euro (15,56 %) für sonstige betriebliche Aufwendungen, also für den Bürobetrieb (Büromiete etc). Einen Betrag von 1.095.455,44 Euro (7,69 %) verwendete der Campact Verein für Druck- und online-Anzeigen und die Summe von 1.698.324,97 Euro (11,93 %) als Wartungs- und Betriebskosten für Software und ‚Webservice‘. Den Betrag von 372.380,00 Euro leitete der Campact Verein als Zuwendungen oder Spenden an ausländische Organisationen mit gemeinnützigem Zweck weiter und den Betrag von 307.675,00 Euro als Zuwendungen oder Spenden an inländische Organisationen mit gemeinnützigem Zweck.
Dem Verein Campact e. V. ist infolge des Attac-Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10.01.2019 (V R 60/17) im Oktober 2019 die Gemeinnützigkeit wegen Beeinflussung der politischen Willensbildung aberkannt worden. Der Verein ist gemäß § 2 Abs. 1 LobbyRG mit Registernummer R000726 im Lobby-Register bei dem Abgeordnetenhaus registriert.
Laut einem Bericht der Süddeutsche Zeitung vom 30.07.2019 hat der Campact e. V. in Reaktion auf den ihm drohenden Entzug der Gemeinnützigkeit eine dann als gemeinnützig anerkannte Stiftung namens Demokratie-Stiftung e. V. gegründet. SZ
Der Verein Campact e. V. hat gemäß seiner Satzung in der aktuellen Fassung, das beruht vermutlich auf den Änderungen im Jahr 2020, keine Mitglieder, sondern einen Kreis der Förderer, der für eine begrenzte Zeit (jeweils zwei Jahre) zwölf Vertreter als Mitglieder in den Verein entsendet, der laut Satzung keine anderen Mitglieder hat (haben darf). Entsprechend sieht die Satzung in ihrer aktuellen Fassung eine Versammlung der Förderer als Organ des Vereins vor. Laut den nicht belegten Angaben des Vereins entfielen 63,5 % der Einnahmen im Jahr 2023 in Höhe von 16,1 Millionen Euro auf Beiträge dieser Förderer und die weiteren Einnahmen auf Spenden.
Ein Verein ist eine Vereinigung von Personen und damit auch die Grundform einer (politischen) Partei. Die Verfassung geht von einer Partei als Vereinigung natürlicher Personen mit politischen Zielen aus, die durch Teilnahme an Wahlen erreicht werden sollen. Diese natürlichen Personen fördern die Partei durch ihre Beiträge, so wie die Mitglieder eines Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ziele ihres Vereins fördern. Die Partei darf aber in bestimmten Grenzen Spenden von natürlichen und juristischen Personen annehmen, welche die politischen Ziele fördern wollen, welche die Partei durch die Teilnahme an Wahlen verfolgt.
Die Struktur des Campact e. V. entspricht gemäß seiner Satzung in der aktuellen Fassung einer Stiftung, nicht einem Verein. Der Verein scheint weder ganz ein Verein noch ganz eine Partei zu sein, sondern eine Chimäre. Eine Zwischenebene.Es hat keine Mitglieder, sondern Förderer, die Vertreter als Mitglieder entsenden, und politische Ziele durch Spenden an eine Partei verfolgen, die durch den Verein anonym werden, aber auch nicht Mitglied der Partei sind.
In § 2c der Satzung heißt es: „Der Verein ist grundsätzlich parteipolitisch neutral. Zur Zweckverfolgung ist eine punktuelle Zusammenarbeit mit sowie eine zeitlich befristete Unterstützung von politischen Parteien, Seite 2 von 9 die zum demokratischen Spektrum zählen, sowie ihren Kandidat*innen nicht ausgeschlossen. Der Vorstand entscheidet darüber im Einzelfall„.
Am 12.09.2024 hat der Verein Campact e. V. der SPD „ca. 110.000 Euro“ gespendet (so die Bundestagsverwaltung).
Am 11.09.2024 hat der Verein Campact e. V. der GRÜNE Partei „ca. 72.000 Euro “ gespendet.
Am 19.08.2024 hat der Verein Campact e. V. der SPD „ca. 50.000 Euro“ gespendet.
Am 01.08.2024 hat der Verein Campact e. V. der GRÜNE Partei „ca. 163.300 Euro“ gespendet.
Am 01.08.2024 hat der Verein Campact e. V. der Linke „ca. 68.038 Euro“ gespendet.
In der Liste erscheinen auch Spenden eines Verein WerteUnion Förderverein e. V. an die CDU.
In der Liste erscheint (Nachtrag) auch die Spende eines Verein BSW – Vernunft und Gerechtigkeit e. V. i. L.
Eine Fraktion der Abgeordneten im Bundestag hat am 12.11.2024 betreffend den Verein Campact eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. BT-Drucks. 20/13727
„Die AfD-Fraktion will wissen, ob der Verein „Campact e. V.“ und die „Demokratie-Stiftung Campact“ sowie deren Untergliederungen und Beteiligungen im laufenden Jahr durch Bundesmittel gefördert wurden und was gegebenenfalls Gegenstand der Förderungen war. Ebenso erkundigt sie sich in einer Kleinen Anfrage (20/13727) unter anderem danach, ob die Vereine „Demokult e. V.“, „Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung DeZIM e. V.“, „Kein Bock e. V.“ sowie deren Untergliederungen und Beteiligungen in diesem Jahr durch Bundesmittel gefördert wurden und was gegebenenfalls Gegenstand der Förderungen war.
In der Vorlage schreiben die Abgeordneten, dass ihnen im Zuge der Landtagswahlkämpfe in Sachsen, Thüringen und Brandenburg mehrere Vereine durch Wahlkampfunterstützung und Werbekampagnen in den sozialen Netzwerken aufgefallen seien, so zum Beispiel die politische Kampagnenorganisation „Campact“. Diese habe in Sachsen und Brandenburg gezielt die jeweils aussichtsreichsten Gegenkandidaten der AfD in den Wahlkreisen unterstützt. Diese Unterstützung habe aus direkten Geldspenden sowie geldwerten Vorteilen wie Postwurfsendungen und Onlinekampagnen bestanden. Des Weiteren habe „Campact“ im laufenden Jahr Parteispenden an SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke getätigt. „Campact e.V.“ sei zu 50 Prozent an der Berliner „HateAid gGmbH“ beteiligt, die 2024 Fördermittel vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Höhe von insgesamt 699.031,06 Euro erhalten habe“ Bundestag
Der Campact e. V. ist demnach zumindest für die HateAid gGmbH ein Dachverband, der rund 700.000 Euro Fördermittel der Bundesregierung für seine politische Betätigung im Sinne der Bundesregierung erhalten hat.
Die Bundesregierung hat am 26.11.2024 eine Antwort gegeben. BT-Drucks. 20/113984
Wenn man genau hinschaut, wird die Frage, ob die Demokratie-Stiftung Campact im Jahr 2024 mit Bundesmitteln gefördert wurde, darin nicht beantwortet, sondern ihr ausgewichen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Laut § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt.
Das steht im Zusammenhang mit dem Ausschluss gemäß Nr. 1: Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen.
Und das steht im Zusammenhang mit dem Ausschluss gemäß Nr. 4: Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten.
Ich habe daher die Präsidentin des Abgeordnetenhaus Bundestag um Auskunft gebeten, von wem (welchen Förderern und Spendern) der Campact e. V. die Geldmittel erhalten hat, welche dieser am 01.08. und 11.09.2024 an die Partei Bündnis 90/Die Grünen gespendet hat, bzw. diese Auskunft bei der Partei Bündnis 90 / Die Grünen einzuholen.
Die Präsidentin des Abgeordnetenhaus Bundestag hat mir dazu am 25.11.2024 folgende Antwort gegeben:
„Campact e. V. ist keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes und unterliegt daher auch nicht den Transparenzanforderungen des Parteiengesetzes. Die Unterstützungsleistungen von Campact zugunsten mehrerer Parteien sind nach hiesiger Kenntnis als Zahlungen aus dem Vermögen dieses Vereins zu verstehen. Aus dem Umstand, dass dieses Vermögen zu einem beträchtlichen Anteil aus Spenden dritter Personen entstanden sein dürfte, kann ohne entsprechende Belege nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es handle sich hier um – unzulässige – Durchleitungsspenden, die dem Spendenannahmeverbot des § 25 Absatz 2 Nummer 6 unterliegen würden. Das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, wonach ein Geldgeber einen Verein bittet, einen bestimmten Geldbetrag an eine bestimmte Partei weiterzuleiten, ohne den Namen des Geldgebers zu nennen, müsste vielmehr nachgewiesen werden.
Ob man Parteigründungs- und -fördervereine oder auch Vereine, die sich überparteilich für bestimmte politische Inhalte bis hin zu Wahlempfehlungen stark machen, als solche zu mehr Transparenz verpflichten sollte oder politischen Parteien diesbezüglich mehr Pflichten oder Spendenannahmeverbote auferlegen sollte, wird aktuell rechtspolitisch diskutiert„.
Das soll demnach für Vereine gelten, die überparteilich wirken. Das würde also nicht für Vereine gelten, die nach eigenem Bekunden nicht überparteilich wirken.
Die Präsidentin des Bundestages teilt nach meinem Verständnis dadurch mit, sie wisse nicht, woher diese Spenden stammen, und sie könne und wolle das auch nicht ermitteln. Von dieser Erklärung ausgehend, wäre auch die Partei Bündnis 90 / Die Grünen dazu nicht in der Lage. Vielmehr müsse die Durchleitung einer Spende oder ein Auftragsverhältnis durch die Öffentlichkeit nachgewiesen werden. Und das obwohl Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG die Parteien verpflichtet, über die Herkunft ihrer Mittel der Öffentlichkeit Rechenschaft abzulegen und die Parteien gemäß der Formulierung des § 25 PartG als Ausnahme darlegen müssen, keine Zahlungen entgegen genommen zu haben, die von ihrer Befugnis zur Entgegennahme von Spenden (über ihre Mitgliedsbeiträge hinaus) nicht umfasst (ausgeschlossen) sind.
Funktion des § 25 PartG ist es, dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung zu tragen, wonach die Parteien verpflichtet sind, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden, damit die Wähler sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, welche die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (so OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 02.03.2023 – 3 B 28/21 Rn. 26; mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03, Rn. 174).
Die Rechenschaftspflicht, wie auch die Begrenzung der Neuverschuldung, hat also die Funktion eine Desinformation der Öffentlichkeit zu verhindern.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG hat die Öffentlichkeit einen Anspruch gegen die politischen Parteien auf Rechenschaft über die Herkunft ihrer Mittel und damit der Herkunft der Spenden, welche sie erhalten.
Adressat dieser Rechenschaftspflicht ist der Bürger bzw. die Öffentlichkeit (BEckOK- GG/Kluth 59. Ed. Stand 15.09.2024 zu § 21 Rn. 200 mit Hinweis auf BVerfG Urt. v. 19.07.1969 – 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56 = NJW 1966, 1499).
„Der Verfassungsgeber hat mit dem Gebot der Rechenschaftslegung beabsichtigt, ‚Vorsorge zu treffen, daß die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht‘ (so die schriftliche Begründung des Antrags Drucks. 897 der Abgeordneten Wagner und Zinn, den der Parlamentarische Rat am 8. 5. 1949 als Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG beschloß [Sten. Ber. S. 226]; vgl. von Doemming-Füsslein-Matz, JöR, N. F. Bd. 1, 1951, S. 207). Mit dieser Bestimmung will das GG der Gefahr entgegenwirken, daß anonyme Interessenten allein vermöge ihrer Kapitalmacht, auch ‚auf dem Umweg über die Parteikassen … die öffentliche Meinung (..) dirigieren, und so indirekt eine enorme politische Macht (..) entwickeln‘ (H. Heller, Staatslehre, 1934, S. 137) und Einfluß auf die staatliche Willensbildung gewinnen. Das Verfassungsgebot zielt darauf ab, den Prozeß der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubar zu machen und ihm zu offenbaren, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen im Sinne ihrer Interessen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Es will Zuwendungen, mit deren Hilfe finanzkräftige Geldgeber die Werbemöglichkeiten einer Partei erhöhen und damit ihren eigenen politischen Einfluß verstärken, durch Offenlegung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit stellen. Damit soll zugleich die Chancengleichheit der Parteien gesichert werden (vgl. Bericht S. 181)“ (so BVerfG 2 BvF 1/65, NJW 1966, 1499, 1505).
Soweit für diesen Bereich keine einfache gesetzliche Regelung besteht, gilt Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG unmittelbar.
Für die Anwendung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG auf eine parallel zu einer Partei bestehende Organisation, die selbst nicht Partei ist, kommt es auf die von ihr wahrgenommene Funktion an. Trägt eine Organisation zur Verwirklichung der Ziele des Art. 21 GG bei, dann soll sie auch unter seinen Anwendungsbereich fallen, ohne dass es auf die formale Verselbstständigung ankommt. Der Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist auf solche Organisationen zu erstrecken (BeckOK-GG/ Epping/Hillgruber 59. Ed. Stand 15.09.2024 zu Art. 21 Rn. 49 unter Hinweis auf Dreier GG/Morlok Rn. 36, 41; zust. Huber/Voßkuhle/Streinz Rn. 71; Dürig/Herzog- Klein Rn. 237; zust. Streinz in v. Mangoldt/Klein/Starck Rn. 71; Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, 363 ff).
Ich habe daher den Verein Campact e. V. gebeten, mir eine Liste der Förderer und Spender des Vereins für den Zeitraum 2022 bis 2024 mit der Angabe der Höhe ihrer Spenden (Förderungen) bekannt zu geben, aber darauf keine Antwort erhalten. Und das obwohl der Campact e. V. sich mit der Unterzeichnung der Initiative transparente Zivilgesellschaft u. a. zur Auskunft über die Herkunft seiner Mittel selbst verpflichtet hat und damit wirbt.
Auch die Partei Bündnis 90 / Die Grünen hat mir nicht geantwortet.
Die Satzung des Campact e. V. kann bei dem Vereinsregister nicht online abgerufen werden, weil dort überhaupt keine Dokumente zu dem Verein hinterlegt sind. Der Verein war seit dem 20.08.2004 zunächst eingetragen in dem Vereinsregister Hamburg unter VR 18265 und ist seit dem 12.01.2006 eingetragen in Berlin unter VR 25156 Berlin. Der Sitz der Verwaltung befindet sich laut Impressum in Verden an der Aller (Niedersachsen).
Erfährt das Registergericht nachträglich Tatsachen, welche eine Eintragung unzulässig machen, z.B. weil durch Änderungen der Satzung die Struktur eines Vereins einer Stiftung angenähert wird, obwohl gemäß § 38 BGB die Mitgliedschaft in einem Verein nicht übertragbar ist und nicht einem anderen überlassen werden darf, dann muss das Registergericht von Amts wegen die Löschung der Eintragung veranlassen (§ 395 FamFG).
Neben dem Campact e. V. besteht eine gemäß § 80 BGB rechtsfähige Demokratie-Stiftung Campact, die im Stiftungsregister des Landes Berlin registriert und deren Zusammensetzung und Finanzierung für die Öffentlichkeit ungeklärt ist. Die Demokratie-Stiftung Campact versteht sich nach eigenen Angaben als Teil der von Campact e. V. initiierten Bewegung. Seine Verwaltung wird durch den Campact e. V. geführt unter dessen Anschrift sie auch ihren Sitz hat. Die zwei Vorstandsmitglieder der Demokratie-Stiftung Campact sind zugleich Mitglieder im Vorstand des Campact e. V. Nach eigenen Angaben gehören zu den Spendern der Demokratie-Stiftung Campact e. V. wiederum ein GLS Treuhand e. V. (VR 892 Bochum), dessen Gegenstand nach eigenen Angaben die Gründung von ihm angehängten unselbstständigen Treuhand-Stiftungen ist (unter der Bezeichnung GLS Dachstiftung für individuelles Schenken). Der Campact e. V. arbeitet eng mit der Demokratie-Stiftung Campact zusammen, die ihrerseits die HateAid gGmbH finanziell unterstützt (LG Berlin II – 2 O 251/24). Was aber keine Bedeutung habe, weil es sich nicht um „dieselben Gelder“ handele (so LG Berlin II – 2 O 251/24 Tz. II.3.b). Die Demokratie-Stiftung Campact wird nach eigenen, nicht prüfbaren Angaben wesentlich von der European Climate Foundation und der Schöck Familienstiftung gefördert. Die European Climate Foundation wird wikipedia zufolge angeblich wesentlich von sechs ausländischen Stiftungen getragen, darunter die KR Foundation, die Good Energies Stiftung (Gute Energien Stiftung – goodenergies.org), die McBall McBain Stiftung, die Oak Stiftung, die Children’s Investment Fund Foundation (CIFF) getragen von dem Hedgefond The Children’s Investment Fund.
Hinter dem Children’s Investment Fund steht Herr Chris Hohn. Am 18.07.2022 hatte die United States Agency for International Development (USAID) die Bereitstellung von 200 Mio. US$ zur Verbesserung der Ernährung von Kindern mit einem Co-Investment von Herrn Hohn und der CRI Foundation (Civic Research and Innovation) bekannt gegeben (PR-News). Am 16.08.2022 traf sich die Leiterin der USAID Frau Samantha Power mit Herrn Hohn (die Pressemitteilung ist wie die gesamte Seite der USAID nicht mehr zugänglich). Am 23.09.2022 stellt USAID weitere 280 Mio. US$ mit Herrn Hohn bereit. Eleanor Crook Foundation
In Deutschland besteht seit dem Jahr 2022 eine CRI – Civic Research and Innovation gGmbH (HRB 520114 Jena), die eine Tochtergesellschaft der Amadeu Antonio Stiftung ist (eingetragen im Handelsregister am 26.10.2022). Das Ministerium für Familie will angeblich im Jahr 2025 die CRI gGmbH mit 425.000,00 Euro für ein Netzwerk gegen Hass und Desinformation fördern. AN
Der Campact e. V. war Gründer und ist noch mit 50 % Gesellschafter der HateAid gGmbH (HRB 203883 Berlin, Lobbyregister R001880), einer als gemeinnützig anerkannten GmbH, die von Körperschaftssteuer (Einkommenssteuer der Körperschaft) und Gewerbesteuer befreit ist und im Rahmen des Programms ‚Demokratie leben‘ durch das BMSFJ aus den Mitteln des Ministeriums für Familien gefördert wird. Der Campact e. V. betreibt mit der URL ‚weact.campact.de‘ die Petitionsplattform ‚We act‚. Weitere Gesellschafter der HateAid gGmbh sind jeweils mit 25 % eine natürliche Person und der Verein Fearless Democracy e. V. (VR 23351 Hamburg), der unter der URL ‚das-nettz.de‘ auftritt. Die Seite ‚das-nettz.de‚ wird von der ‚Das Nettz gGmbH‘ (HRB 242638 Berlin, Lobbyregister Roo6813) betrieben, einer als gemeinnützig anerkannten GmbH, die von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist, und nach eigenen Angaben eine Vernetzungsstelle für Organisationen bilden will. Die ‚Das Nettz gGmbH‘ wird nach eigenen Angabe durch das BMSFJ im Rahmen des Programms „Demokratie leben“ gefördert (Hass im Netz). Alleiniger Gesellschafter der ‚Das Nettz gGmbH‘ ist die ‚gut.org gemeinnützige AG‘ (HRB 126785 Berlin). Laut der gemäß § 234 HGB offen gelegten Bilanz betrug im Jahr 2023 die Bilanzsumme der gut.org gemeinnützige AG 23.6 Mio. Euro. Die ‚gut.org gAG‘ wird wiederum in der Seite ‚betterplace.org‚ als („unsere„) Klammer bezeichnet, die Netzwerke baut. Die sich als Deutschlands größte Spendenplattform bezeichnende Seite ‚betterplace.org‘ wird durch die angeblich gemeinnützige ‚betterplace.org gemeinnützige GmbH (HRB 266367 Berlin) betrieben, zu der im elektronisch zugänglichen Handelsregister keine Dokumente und damit auch keine Gesellschafterliste hinterlegt sind. Laut Register hat die betterplce.org gemeinnützige GmbH durch Spaltungs- und Ausgliederungsvertrag vom 21.08.2024 Teile des Vermögens der gut.org gemeinnützige AG übernommen. Die Internetseite führt dann zu der ‚betterplace Umspannwerk GmbH‘ und der ‚Good Crowd GmbH‘ und zu der ‚betterplace lab gemeinnützige GmbH‘ (HRB 221087 Berlin), einer als gemeinnützig anerkannten GmbH, die durch das BMSFJ im Rahmen des Programms ‚Demokratie leben‘ gefördert wird (Hass im Netz).
Ob eine der Organisationen in diesem Netz, das hier nur angedeutet ist, Fördermittel von der EU erhält, z. B. aus einem der zahlreichen diffusen Förderprogramme zur Beeinflussung der öffentlichen Willensbildung, ist nicht bekannt.
Es wird mit diesen Strukturen, wie mit den sogenannten Bürgerräten, eine künstliche Öffentlichkeit anstelle des Volkes (Demos) geschaffen. Ich stelle mir die Möglichkeit vor, alle als Mitarbeiter in diesen Strukturen finanzierten Personen seien in einem E-Mail-Verteiler zusammen gefasst, mit dem sie jederzeit für Kampagnen, Petitionen und Demonstrationen wechselseitig aktiviert werden können. Diese Netzwerke um gemeinnützige Vereine und gGmbH und Stiftungen erinnern an die ‚Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e. V‚ mit seinem angegebenen Zweck der „Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Verteidigung und Festigung der im Grundgesetz verankerten persönlichen und politischen Grundrechte“ und mit dem Ziel, Spenden aus der Wirtschaft für die Öffentlichkeit anonym und steuerlich begünstigt an rechte Parteien durchzuleiten. Nur dass die Gelder nun in Bezug auf die geförderten Gesellschaften vom Staat kommen und linken Parteien zugute kommen.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 hat die Bundesministerin für Familie Frau Lisa Paus (GRÜNE Partei) im Vorgriff auf die Bundestagswahl am 23.02.2025 die Laufzeit der Programme zur Zahlung staatlicher Mittel aus dem Etat des Bundesministeriums für Familie an nichtstaatliche Regierungsorganisationen von vier auf acht Jahr verlängert. Bundesprogramm
Am 06.01.2025 hat Herr Bundeswirtschaftsminister Habeck auf der obskuren Webseite actionnetwork.org eine Petition gestartet, deren Inhalt, wenn ich es richtig verstehe, in der Aussage besteht, ich bin gegen die Einmischung des Herrn Musk in den Wahlkampf. welt
Die Berliner Zeitung hat Herrn Habeck um eine Stellungnahme gebeten, wer hinter dieser Organisation und ihrer Webseite steht. Berliner Zeitung
Am 06.01.2025 fand auch die mündliche Verhandlung über den Antrag des Campact e. V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mich statt.
Am 22.11.2024 hatte ich eine Abmahnung des Campact e. V. erhalten. Abmahnung
Daraufhin habe ich am 27.11.2024 eine Schutzschrift hinterlegt. Schutzschrift
Daraufhin erhielt ich den Antrag des Campact e .V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.12.2024. Antrag
Gemäß Fristsetzung des Gerichts habe ich dazu mit Schriftsatz vom 09.12.2024 binnen drei Tagen Stellung genommen und u. a. die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten gerügt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müsse diese daraufhin schriftlich im Original zur Gerichtsakte eingereicht werden, und auf die Entscheidung OLG Saarbrücken Urt. v. 30.04.2008 – 1 U 461/07, NJOZ 2008, 3084, Tz. II.1.b verwiesen. Weiter habe ich darauf hingewiesen, die Versicherung an Eides statt des Campact e. V. sei im Grunde nur ein schriftliches Bestreiten, da keine Tatsachen, sondern eine Schlussfolgerung glaubhaft gemacht werde. Damit käme es auf die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung des Beklagten an. Dazu bestünde eine sekundäre Beweislast des Klägers, weil der Beklagte gegen den Kläger Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der Spenden habe und im Übrigen der Kläger seine Selbstverpflichtung zur Transparenz, mit der er öffentlich wirbt, zu erfüllen verweigert und damit den von ihm behaupteten sozialen Geltungsanspruch in Frage stelle, der wiederum Ausgangspunkt seines Antrages auf eine vorläufige Regelung im Eilverfahren sei. Stellungnahme
Mit Verfügung vom 10.12.2024 hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.01.2025 um 15:30 Uhr anberaumt und dem Verfügungskläger aufgegeben, bis zum 20.12.2024 eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Akten zu reichen. Verfügung
Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 hat der Campact e. V. zu der Schutzschrift Stellung genommen. Stellungnahme
Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 hat die Prozessbevollmächtigte des Campact e. V. per beA eine Vollmacht eingereicht.
Mit Beschluss vom 16.12.2024 hat die 2. Zivilkammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Beschluss
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 habe ich zu dem Schriftsatz des Campact e. V. vom 09.12.2024 Stellung genommen. Stellungnahme
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 hat der Campact e. V. zu meiner Antragserwiderung vom 09.12.2024 Stellung genommen. Stellungnahme
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin II, Standort Tegeler Weg, das zu dieser Tageszeit still und leer ist, bin ich etwas zu früh gekommen, weil ich mit der BVG fahre, und saß um die Ecke von dem Verhandlungssaal 159 auf einer Bank vor dem Anwaltszimmer. Da sah ich etwa eine Viertelstunde vor dem Termin die, wie sich herausstellte, Prozessbevollmächtigte des Klägers rechts an mir vorbei den Gang entlang laufen, anscheinend auf der Suche nach dem Richterzimmer (da sie noch einmal kurz zurück kam und auf das Schild an dem vor mir befindlichen Zimmer schaute). Und zehn Minuten später sah ich dann die Prozessbevollmächtigte des Campact e. V. mit einer Person ihres jugendlichen Alters im Gespräch wie zwei Studienfreunde (ich dachte erst, es sei ein befreundeter Referendar) den Gang wieder herunter kommen und um die Ecke Richtung Verhandlungssaal. Wie sich herausstellte war es der Einzelrichter. Ich habe am Ende des Termins gefragt, ob sie sich kennen, da sie zusammen den Flur herunter gekommen seien. Daraufhin erklärte der Einzelrichter, man kenne sich nur aus den vielen gemeinsamen Verfahren und er habe sie bloß auf dem Flur getroffen.
Der Einzelrichter ließ sofort die Anträge protokollieren und führte dann zu jedem Punkt aus, warum ich falsch läge. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts sei gegeben. Zwar habe der Kläger nicht zu der Reichweite der Äußerung vorgetragen, doch beziehe sich diese auf einen Gegenstand des öffentlichen Interesses, über den Medienunternehmen berichten, wie die von dem Kläger vorgelegten Urteile zeigten, weshalb meine Äußerung wie die Äußerung eines Medienunternehmens zu behandeln seien. Auf meine Frage an die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Mitglied des Deutscher Juristinnenbund e. V. ist, wie der Kläger auf meine Äußerung aufmerksam geworden sei, erklärte diese, sie habe von ihrem Mandanten lediglich die Mitteilung über diese Äußerung erhalten, wisse aber nicht, wie dieser davon erfahren habe. Auf meine Frage, wie der (angenommen) Erhalt staatlicher Mittel den behaupteten sozialen Geltungsanspruch des Klägers in Frage stellen könne, wenn die von dem Kläger propagierten Ziele und die politischen Ziele der Regierungsparteien übereinstimmen, wie die Gewährung solcher Mittel zeigen würde, erklärte der Richter, der soziale Geltungsanspruch des Klägers bestehe in der Selbstwahrnehmung als „Graswurzelbewegung“, die durch die unmittelbare oder mittelbare Annahme staatlicher Mittel in Frage gestellt würde (der Kläger selbst bezog sich in seinen Schriftsätzen lediglich auf eine nicht näher definierte Glaubwürdigkeit). Auf meinen Hinweis, die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers seien im Grunde nur schriftliches Bestreiten, weil sie nicht auf Tatsachen bezogen seien, erläuterte der Einzelrichter, darauf käme es nicht an, weil ich auf Grund einer sekundären Beweislast verpflichtet wäre, die Wahrheit meiner Behauptung darzulegen und zu beweisen. Das sei juristischer „mainstream“. Und drehte also mein Argument einfach um. Wobei ich das nicht ganz nachvollziehen kann, denn eine sekundäre Beweislast würde voraussetzen, die Vorgänge, welche den Gegenstand der Darlegung bilden, die Herkunft der Mittel der Klägerin, lägen außerhalb der Wahrnehmung des Klägers allein in meinem Bereich, was gerade nicht der Fall ist.
Zu einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der Mittel, die zu der Spende führten, auf Grund dessen ich eine sekundäre Beweislast des Klägers geltend gemacht hatte, wäre nicht ausreichend vorgetragen. Auf meine Frage, ob er denn in seiner abweisenden Entscheidung wenigstens darüber befinden würde, grummelte er etwas von „soweit durch Art. 103 geboten“ (der Verfassung). Als ob die Berufung einer Partei auf das Grundgesetz als Rechtsnorm in einem Zivilverfahren der Zulassung durch das Instanzgericht bedürfe, ähnlich der Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a BVerfGG, andernfalls die Partei mit dieser rechtlichen Begründung von der Prüfung durch das Instanzgericht ausgeschlossen ist.
Und die öffentliche Selbstverpflichtung des Klägers zur Transparenz über die Herkunft seiner Mittel, mit der er für sich wirbt, sei ebenso unerheblich wie mein Hinweis, wenn also die Ernsthaftigkeit dieser öffentlichen Selbstverpflichtung in Frage gestellt werde, dann würde der behauptete soziale Geltungsanspruch des Klägers (Glaubwürdigkeit) entfallen.
Während der Verhandlung sagte der Einzelrichter, ich hätte ja auch behauptet, der Campact e. V. habe in Landtagswahlkämpfen Kandidaten gegen die AfD unterstützt, worauf ich ihn darauf hinwies, dass der Kläger das behauptet hatte und ich es mit Nichtwissen bestritten habe (was auch nicht zutrifft, da ich diesen Vortrag tatsächlich nur als für die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich bezeichnet hatte, weil er meiner Rechtsposition nützlich ist, insofern er die Behauptung des Campact e. V, politisch neutral zu sein, in Frage stellt). Aber der damit verbundene Zweck, mich als rechtsextrem (außerhalb des mainstream) darzustellen, scheint erreicht worden zu sein. Die Prozessbevollmächtigte des Campact e. V. hatte in ihren Schriftsätzen auch meinen Vortrag (und damit meine Gedanken und folglich mich) als wirr, also geistig gestört bezeichnet.
Ich fragte am Ende des Termins auch noch, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre Prozessvollmacht im Original zur Akte gereicht habe, was im Ergebnis nicht der Fall war und sie konnte eine solche auch nicht vorlegen, sondern sagte, das sei doch noch nie ein Problem gewesen. Und dann begann der Einzelrichter vor mir laut nach Möglichkeiten zu suchen, wie er das Problem für die Prozessbevollmächtigte des Klägers lösen könne. Er könne ihr eine Frist von drei Tagen nachlassen. Ich wies darauf hin, das sei nicht zulässig und ihr sei schon eine Frist gesetzt gewesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandte ein, das Gericht habe ihr doch eine Frist zur Einreichung per beA gesetzt, was der Richter als nicht zutreffend feststellte. Dann überlegte er, darüber habe er noch in keinem Verfahren entscheiden müssen und könne das jetzt also zum ersten Mal (denke: frei) entscheiden. Wenn beispielsweise zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung gerügt werde, müsse es doch auch eine Möglichkeit geben (hier war der Klägervertreterin allerdings, wie gesagt, schon eine Frist gesetzt gewesen und es handelt sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz). Womit wir, wie das Protokoll zeigt, über die Wirkung der innerhalb der gemäß § 80 ZPO gesetzten Frist und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegten Vollmacht verhandelt haben. Am Schluss der Sitzung hat das Gericht einen Verkündungstermin auf den 13.01.2025 bestimmt. Protokoll
Am 08.01.2025 hat mich der Einzelrichter informiert, die Prozessbevollmächtigte habe die Vollmacht am 07.01.2025 persönlich bei dem Gericht abgegeben. Verfügung und Vollmacht
Aber nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat das keine Wirkung mehr, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 17.04.1984 klar gestellt hat (GmS-OGB 2/83 , BGHZ 91, 111 = NJW 1984, 2149; vgl. Musielak-Voit/Weth ZPO 21. Aufl. 2024 zu § 80 Rn. 18), demzufolge nach Ablauf der gemäß § 80 ZPO gesetzten Frist die Klage (der Antrag) der infolge der Rüge nur noch vorläufig zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig abzuweisen ist und die Einreichung der Vollmacht nur bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen könne, auf welche diese Entscheidung zu ergehen hat. Die Vorschrift des § 89 ZPO findet in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz keine Anwendung, jedenfalls kann nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist die Genehmigung (durch Nachreichung der Vollmacht) nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (so OLG München Urt. v. 22.01.1999 – 21 U 6698-98, NVwZ-RR 1999, 548, Tz .2.b; vgl. BeckOK-ZPO/Piekenbrock 54. Ed. Stand 01.09.2024 zu § 89 Rn. 8).
Mit Anschreiben vom 13.01.2025 habe ich per beA das Protokoll des Verkündungstermins vom 13.01.2025 mit dem der Klage stattgebenden Tenor erhalten (bei Entscheidung durch Urteil mit Verkündung wirksam). Auf telefonische Nachfrage teilte mir die Geschäftsstelle mit, das Urteil solle mir nicht per beA, sondern mit der Post zugestellt werden. Tatsächlich hat mir am 14.01.2025 der Kläger das Urteil (zwecks Ausübung der Vollziehung) zugestellt, obwohl bei einer Entscheidung durch Urteil eigentlich das Gericht von Amts wegen zustellt. Jedenfalls hat der Einzelrichter, nur um dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten zu helfen, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, des Bundesgerichtshofs und des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. in jüngerer Zeit KG Beschl. v. 12.01.2024 – 1 Ws 122/23, zur unzureichenden Einreichung per beA, und BGH Beschl. v. 23.01.2024 – VI ZB 16/22 und VI ZB 88/21) das Grundsatzurteil getroffen, im Zivilprozess genüge auch im Eilverfahren auf die Rüge der Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO die Vorlage einer (elektronischen) Kopie der Vollmacht, wobei die Begründung mit Blick auf die Regelungen in §§ 371a und 371b ZPO nicht logisch ist, wie das OLG Saarland in der von mir zitierten Entscheidung dargelegt hat. Die Andeutung des Richters, ich hätte vergessen, die Echtheit dieser Vollmacht zu rügen, ist irrelevant, weil neben der Rüge eigentlich die Vollmacht nicht bestritten werden muss. Wenn dies aber nun als Folge der Abweichung des Einzelrichters vom juristischen Mainstream der Fall wäre, würde das zu einem Problem des rechtlichen Gehörs führen, weil der Richter nicht auf seine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung hingewiesen hatte, da er beim Schluss der mündlichen Verhandlung selbst noch nicht wusste, wie er es machen würde. Urteil
Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers es trotz meines Hinweises und der Fristsetzung des Gerichts versäumt hatte, die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen, entfällt eigentlich der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) durch Selbstwiderlegung, insofern der Verfügungskläger das Verfahren nachlässig betrieben hat (vgl. MüKo-ZPO/Drescher 6. Aufl. 2020 zu § 935 Rn. 22; BeckOK-ZPO/Elzer/Mayer 55. Ed. Stand 01.12.2024 Rn. 16 f. jeweils m. w. N). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München kann bereits eine Fristverlängerung von einem Tag bei einem gewerblichen Unterlassungsanspruch die Dringlichkeitsvermutung widerlegen (OLG München Urt. v. 25.07.2024 – 29 U 3362/23e, GRUR-Prax 2025, 40). Und die Anforderungen sind bei einem Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung nicht geringer. Hätte also der Einzelrichter der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 06.01.2025 nur einen Tag Fristverlängerung für die Einreichung der schriftlichen Vollmacht gewährt, wäre damit der Verfügungsgrund entfallen.
Am 16.01.2025 habe ich einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und wegen Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter gestellt.
Mit Verfügung vom 17.01.2025 hat mich der Vorsitzende der Kammer freundlicher Weise auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs hingewiesen und mir Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme des Ablehnungsgesuchs binnen einer Frist von einer Woche gewährt (der Kläger erhielt Gelegenheit, binnen einer Woche zu dem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes Stellung zu nehmen). Verfügung
Am 18.01.2025 hat mir das Gericht das Urteil durch die Post zugestellt.
Am 20.01.2025 habe ich Berufung eingelegt. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet eine Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO). Dann wäre nur noch eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 13 Nr. 8a BVerfGG denkbar, welche aber gemäß Art. 94 GG voraussetzen würde, durch das Urteil in einem Grundrecht oder in einem der in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetz enthaltenen Rechte verletzt zu sein
Am 20.01.2025 abends habe ich zu dem Hinweis des Gerichts vom 17.01.2025 auf mein Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Stellungnahme
Mit Beschluss vom 21.01.2025, den ich am 21.01.2025 gegen Mittag erhielt, hat die 2. Zivilkammer mein Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Beschluss
Vor Ablauf der Frist für eine Stellungnahme des Klägers zu meinem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes habe ich gegen diesen Beschluss am 23.01.2025 (morgens) bei dem Landgericht Berlin II eine sofortige Beschwerde eingelegt, die in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 2 ZPO auch bei Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gegeben ist. Beschwerde
Gegen 13:15 Uhr erhielt ich am 23.01.2025 die Eingangsmitteilung zu meiner Berufung (10 U 13/25). Eingangsmitteilung
Gegen 13:20 Uhr erhielt ich am 23.01.2025 einen Hinweis des Kammergerichts durch den Vorsitzenden des 10. Zivilsenates Herrn VRiKG Dr. Elzer. Hinweis
Gegen 13:40 Uhr erhielt ich am 23.01.2025 den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23.01.2025, meiner sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, sondern sie dem Kammergericht vorzulegen. Beschluss
Ich erinnere mich noch, wie ich im Jahr 2013 in einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2013 (14 U 227/10) vor dem 14. Zivilsenat des Kammergerichts darauf hingewiesen habe, bei Begründung des Vorsatzes im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aus der Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit mittels Rück-Ableitung aus der Vermutungsregel des Abs. 1 Satz 2 gebe es für die Vermutungsregel keinen Anwendungsbereich mehr, weil der Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit dann dem Vollbeweis der Kenntnis von dem Vorsatz entspräche, und damals dafür von dem damaligen Vorsitzenden des 14. Zivilsenates Herrn VRiKG Dr. Elzer milde belächelt wurde. Bis der Bundesgerichtshof dann acht Jahre später mit einem Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 727/20) seine Rechtsprechung in diesem Sinne geändert hat. Und ich erinnere mich, wie ich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung mit Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe, und der damalige Vorsitzende des 14. Zivilsenates Herr VRiKG Dr. Elzer mir nach Ablauf der Berufungsfrist mitteilte, der Antrag sei unzulässig, weil ich nicht das vorgeschriebene Formular verwendet habe (und die Frist nun leider abgelaufen). Woraufhin ich ihn aber zum Glück darauf hinweisen konnte, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV) vom 06.01.2014, die auf der Grundlage des § 117 Abs. 3 ZPO erlassen wurde, gelte die Pflicht zur Verwendung des Formulars für die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und § 120a Abs. 1 u. 4 ZPO nicht für eine Partei kraft Amtes (wie einem Insolvenzverwalter).
Das Kammergericht scheint davon auszugehen, die Vollmacht hätte im Original (schriftlich) zur Gerichtsakte eingereicht werden müssen. Dann gilt: „Besteht der Vollmachtsmangel darin, dass entgegen § 80 S. 1 keine oder nur eine unzureichende Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten eingereicht wurde, kann der Mangel ausschließlich durch nachträgliche Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Vollmachtsurkunde geheilt werden (§ 80 S. 2). Dies ist auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a S. 1), bzw. bis zum Ablauf einer nach § 128 Abs. 2 S. 2 gesetzten Frist) und (im Ergebnis allerdings nur, wenn der Vollmachtsmangel in der Vorinstanz unentdeckt geblieben ist) auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich“ (MüKo-ZPO/Toussaint 6. Aufl. zu § 88 Rn. 10).
Am 24.01.2025 habe ich den Vorsitzenden Richter Herrn Dr. Elzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er bereits rechtliche Hinweise zugunsten des Klägers erteilt, bevor die Akte von dem Landgericht an das Berufungsgericht gelangt ist und bevor der Beklagte seine Berufung begründet hat. Ich sehe gerade, dabei habe ich im Namen des Vorsitzenden versehentlich einen Buchstaben falsch getippt. Aber ich erinnere mich auch, wie ich von dem 14. Senat des Kammergerichts unter dem Vorsitz von Dr. Elzer einmal ein Urteil ‚Im Namen des Volkers‘ erhalten habe, und da die Prozessbevollmächtigten beider Seiten nichts gesagt haben, wegen der Vorstellung eines höheren Wesens namens Volker, erst nach einigen Wochen ein Brief des Gerichts folgte, in dem wir aufgefordert wurden, sofort die Abschriften zurück zu reichen, damit es korrigiert werden kann zu ‚Im Namen des Volkes‘.
Der Campact e. V. hatte in dem Verfahren als Anlage ein Urteil des Landgericht München I vom 26.09.2024 (26 O 10779/24) vorgelegt, ohne zu erwähnen, dass dieses noch nicht rechtskräftig ist, wie mir das Landgericht München aber auf Nachfrage mitteilte. Urteil
Und der Campact e. V. hatte in dem Verfahren als Anlage ein Urteil des Landgericht Berlin II vom 08.10.2024 (2 O 251/24) vorgelegt. Urteil
Auf meine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter erklärt, er wisse nicht, ob gegen diese Entscheidung, an der er mitgewirkt hat, Berufung eingelegt worden sei. Es läge keine Nachricht vom Kammergericht vor, was aber eine Weile dauern könne.
Am 9. Januar 2025 wird berichtet, auf Veranlassung einer nichtstaatlichen Regierungsorganisation wolle die Präsidentin des Abgeordnetenhauses der deutschen Republik Frau Bärbel Bas (SPD) nun prüfen lassen, ob das öffentliche Gespräch zwischen Herrn Musk und Frau Weidel eine illegale Wahlkampfhilfe aus dem Ausland für die AfD sei. welt
Das ist dieselbe Präsidentin des Abgeordnetenhauses, welche sich geweigert hat, die Spenden des Campact e. V. an die GRÜNE Partei zu prüfen, obwohl die Herkunft dieser Mittel unbekannt ist und der Campact e. V. keine prüfbare Auskunft darüber gibt.
Der Abgeordnete der Partei Die Linke im sächsischen Abgeordnetenhaus Herr Nam Duy Nguyen (Wahlkreis 25 Leipzig), dessen Direkt-Kandidatur extern durch den Verein Campact e. V. mit 20.000,00 Euro unbekannter Herkunft direkt finanziell unterstützt wurde (taz / SZ), hat am 11.01.2025 in Riesa versucht, den Bundes-Parteitag der Partei Alternative für Deutschland mit Gewalt zu verhindern („AfD Parteitag verhindern„). Jeder Versuch, den Parteitag einer um die Gunst der Wähler konkurrierenden Partei zu verhindern, ist demokratisch Gewalt. Er soll dabei als „parlamentarischer Beobachter“ aufgetreten sein. Dabei hat er sich vermutlich der Aufforderung der Polizei zur Räumung widersetzt. Nach Behauptung von Herrn Nguyen, welche durch die Medien ungeprüft verbreitet wird, sei er hingegen von einem Polizisten anlasslos ohnmächtig geschlagen worden. Die Behauptung erscheint glaubwürdig, denn er fügt hinzu: „Hätte ich mir gern erspart“ (so etwas denkt man sich nicht aus). Berliner Zeitung
Hier ein Bericht der taz über die Anreise des Herrn Nguyen gemeinsam mit den Demonstranten und ihre erfolgreiche Blockade des Parteitages, auf welche die Polizei mit unverständlicher Härte reagiert habe (während die Partei Die Linke in der gleichen Zeit ihren Parteitag ungestört ohne Polizeischutz durchführen kann). taz
Und hier ein Bericht über die Wirkung der Blockade. achgut
Ein Journalist der Berliner Zeitung geht mit einem Artikel am 14.01.2025 der Frage nach, welche Rolle Herr Nguyen bei der gewaltsamen Blockade des Parteitages der Partei Alternative für Deutschland hatte. Berliner Zeitung
Am 23.01.2025 wird berichtet, das Mitglied der GRÜNE Partei Shirin Kreße, das mit falscher Behauptung sexueller Belästigung die Kandidatur des Herrn Stefan Gelbhaar verhindert haben soll, sei Mitarbeitendes des Abgeordneten der GRÜNE Partei Herr Ario Mirzaie im Abgeordnetenhaus des Landes Berlin gewesen, der angeblich seinerseits bis zum Jahr 2023 als „Campaigner“ bei dem Campact e. V. tätig gewesen war.
Am 25.01.2025 organisiert der Campact e. V. (mit) eine Demonstration vor dem Brandenburger Tor gegen den Rechtsruck, also gegen die CDU und die AfD. Campact
Am 28.01.2024 sehe ich zufällig in einem sozialen Netzwerk einen Film des Campact e. V, in der die Wähler dazu aufgerufen werden, nicht rechte Parteien zu wählen, also gegen die CDU und die AfD. Dazu heißt es in der Seite des Campact e. V. auszugsweise:
„In den sozialen Netzwerken wenden wir uns mit Videos und Grafiken direkt an potenzielle CDU-Wähler (..), die sich noch unsicher sind, ob sie Merz wählen wollen. Ihnen machen wir deutlich, dass sich Merz für rückwärtsgewandte Politik einsetzt und informieren sie darüber, was genau im Wahlprogramm der Union steht. Folge uns auf Social Media, um unsere Posts zu teilen„.
Am 02.02.2025 organisiert der Campact e. V. (mit) eine Demonstration vor dem Brandenburger Tor gegen den Rechtsruck, also gegen die CDU und die AfD. Campact
Am 08.02.2025 finden weitere Demonstrationen gegen Rechts, also gegen CDU und AfD statt. In München u. a. organisiert durch den als gemeinnützig anerkannten Verein München ist bunt e. V. (VR 204116 München), laut Impressum c/o BEFORE e. V. (VR 205798 München), der „Beratungsstelle für Betroffene von rechter und gruppenbezogen menschenfeindlicher Gewalt und Diskriminierung in München“, die nach eigenen Angaben jährlich mit 455.338,00 Euro von der Stadt München gefördert wird (im Rahmen des „kommunalen Netzwerks gegen Rechtsextremismus, Rassismus und gruppenbezogen Menschenfeindlichkeit“). Und in anderen Städten organisiert durch Organisationen, die unter den Namen „Omas gegen Rechts“ auftreten und laut Medienberichten zum Teil mit staatlichen Mitteln finanziert werden. NIUS
Das ist zwei Wochen vor der Bundestagswahl am 23.02.2025.
Am 09.02.2024 ruft der Together for Future e. V. (VR 37447 Berlin) unter seiner geschäftlichen Bezeichnung Fridays for Future über seine Seite Klima-Streik.org zusammen mit u. a. dem Campact e. V. unter der Bezeichnung Klimastreik zur Bundestagswahl zu bundesweiten Demonstrationen am 14.02.2025 auf.
Das ist eine Woche vor der Bundestagswahl.
Laut einem Artikel in der Tageszeitung soll damit die Kooperation zwischen der „Klimabewegung“ und der „Demokratiebewegung“ ausgebaut werden. taz
Womit gemeint ist, so erscheint es mir, nun auch das ‚Klima‘ als Vorwand für den Kampf gegen die bürgerliche Gesellschaft zu benutzen.
Am 08.02.2025 berichtet die Zeitung Bild unter der Überschrift „Wer steckt hinter den Massen-Demos in Deutschland?“, wie „Bundesministerien die Proteste mit Steuergeld fördern“ und weist darauf hin, Vorsitzende des Vereins Before e. V. sei die Stadträtin der SPD Frau Micky Wenngatz. Der Vorgang sei Teil eines Netzwerk „Zusammen gegen Rechts“, das auch Organisator der Demonstration gegen CDU und AfD in Berlin am 02.02.2025 unter der Bezeichnung „Aufstand der Anständigen“ gewesen sei. Hinter dem Netzwerk stecke der Verein Campact e. V. Wörtlich heißt es in dem Artikel: „Campact ist Hauptgesellschafter der gemeinnützigen HateAid GmbH. Seit 2020 hängt HateAid am Tropf der Bundesregierung – so bekam die Organisation bisher insgesamt fast 2,5 Millionen Euro aus dem Bundesfamilienministerium von Lisa Paus (56, Grüne)„. Bild
„Der Staat darf nicht mit Steuergeldern auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken“. welt
„Die gefährliche Macht der angeblichen NGOs“ welt
Am 13.02.2025 warnt die CDU gemeinnützige Vereine, Demonstrationen gegen die AfD seien völlig ok, aber falls sie gegen die CDU demonstrieren, seien diese Demonstrationen nicht mehr allgemein pro Demokratie, sondern schlicht parteipolitisch, und die CDU werde in diesem Fall nach der Wahl entsprechende Förderprogramme prüfen. welt
Daraufhin schreibt die Tageszeitung taz: „Was darf man eigentlich noch? Die CDU droht nach Demokratie-Demos den NGOs den Geldhahn abzudrehen„. Herr Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ aus mehr als 200 Vereinen und Stiftungen, sage: „Anstatt mit Argumenten auf die legitime Kritik durch Demos einzugehen, wollen sie uns offensichtlich mundtot machen„. Und Herr Felix Kolb, „Vorstand der Kampagnen-Plattform Campact, die mit einer riesigen Mailing-Liste zu Kundgebungen aufruft“ (so die taz), habe gesagt: „Die Drohungen der Union, NGOs bei einer Beteiligung an Merz-kritischen Demos den Gemeinnützigkeitsstatus aberkennen zu wollen, sind finstere Methoden. Sowas kennen wir sonst nur aus autoritären Staaten wie Ungarn“. Man erlebe hier zutiefst „undemokratische Einschüchterungsversuche gegenüber einer engagierten Zivilgesellschaft“, so Kolb. taz
In einem Gespräch der Berliner Morgenpost mit einer demonstrierenden Person wird die rechtliche Problematik deutlich: „Was passiert ist: Vereine bekommen vom Staat Fördermittel, etwa ein Fußballverein, die sie relativ frei ausgeben dürfen. Da fließt dann vielleicht etwas für die Unterstützung einer Demonstration ab, weil der Verein sagt, ja, euer Anliegen finden wir gut, hier sind 20 Euro. Die stammen dann zu einem Teil aus staatlicher Förderung, denn Vereine leben ja nicht nur vom Fördergeldern. Aber deswegen bezahlt der Staat oder ein einzelnes Ministerium nicht eine Demo„. Berliner Morgenpost
Zu dieser Entwicklung einer künstlichen, von der Regierung bezahlten Öffentlichkeit (Gesellschaft) durch die scheinbar allgemeine Förderung von Organisationen beispielhaft ein Ausschnitt der Abläufe in einem weiteren Artikel der welt.
Am 18.02.2025 berichtet Frau Kristina Schröder, die letzte Ministerin für Familie, die an Familie interessiert war, über ihre Erlebnisse mit der damals nur 20 Millionen betragenden Förderung von politisch aktiven Vereinigungen gegen Rechts (Familie), insbesondere bei dem Versuch, diese zu einem Bekenntnis zur Demokratie zu verpflichten. welt
Das Landgericht Berlin II soll am 07.02.2025 eine Entscheidung verkündet haben, es klingt nach einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (was bei der Begründung mit Forschungszwecken im Blick auf den Grund für eine einstweilige / vorläufige Regelung etwas ungewöhnlich wäre), mit der das Landgericht Berlin II das Unternehmen X (Twitter Germany GmbH?) zur Herausgabe von Nutzerdaten an eine als gemeinnützig anerkannte Democracy Reporting International gGmbH HRB 121747 B) und einen als gemeinnützig anerkannten Verein namens Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (VR 34505 B) verpflichtet hätte, weil dies mit Forschung begründet wurde (denn Datenschutz gilt nur noch gegen Bürger, nicht für sie, wie zunehmend deutlich wird). Angeblich soll sich heraus gestellt haben, der entscheidende Einzel-Richter sei zuvor für den Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. bzw. den diese vertretenden Rechtsanwälte tätig gewesen, ohne das den Parteien des Rechtsstreits offen zu legen. Apollo-News
Dabei könnte es sich um den Richter auf Probe Herrn Richter Piet Akkermann handeln, der zum 31.03.2025 aus der zuständigen 41. Zivilkammer ausscheidet und laut seinem linkedin-account in seiner Ausbildung als Rechtsreferendar bei dem Verein Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. eine Ausbildungsstation absolviert hat. Was wiederum eine namentliche Koinzidenz wäre, da der Verein Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. mit dem homosexuellen Paar Frau Verena Akkermann und ihrer Ehefrau Dr. Tesert Teichert-Akkermann (wissenschaftliche Referentin bei der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld) ein geplantes Klageverfahren vor ausgewählten Richtern zur Durchsetzung der Anerkennung homosexueller Ehefrauen als Co-Mutter statt des leiblichen Vaters im Familienrecht durchgeführt haben. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren prompt ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das aber darüber sowie über vier weitere parallele Richtervorlagen und eine parallele Verfassungsbeschwerde mit Stand vom Oktober 2024 noch nicht entschieden hat, weil zunächst abgewartet wird, was die CDU und die SPD und die GRÜNE Partei dazu in ihrem Koalitionsvertrag vereinbaren werden. taz
Vielleicht auch ein Grund, warum die GRÜNE Partei und die SPD den Vorschlag der CDU für die anstehende Wahl eines neuen Richters für das Verfassungsgericht mit ihrer Sperrminorität blockieren. Resilienzgesetzmäßigkeit
Der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. („Ist die AfD verfassungswidrig? Wir erstellen das Gutachten„) ist durch den ehemaligen Richter am Landgericht Berlin II Herrn Dr. Ulf Dieter Buermeyer gegründet worden, der nach wie vor Mitglied des Vorstandes ist. Zusammen mit Herrn Dr. Jon Phillip Thurn, Richter am Sozialgericht Berlin, Frau Prof. Dr. Nora Markard, die zusammen mit Frau Prof. Dr. Susanne Baer (Richterin der GRÜNE Partei am Bundesverfassungsgericht) auch die Gesellschaft für Menschenrechte gegründet hatte, Frau Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner (Mitglied des Deutscher Juristinnenbund e. V) und Herr Prof. Dr. Boris Burghardt. Im Vorstand waren Dr. Peter Schantz (Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz), Volker Tripp (Geschäftsführer des Verein Digitale Gesellschaft).
Die Demoracy Reporting International gGmbH soll seit dem Jahr 2016 über 22 Millionen Euro Steuergelder von der Bundesregierung erhalten haben (TE). Gesellschafter der Democracy Reporting International gGmbH sind:
Herr Duncan Mayher Pickard, USA,
Herr Nils Meyer-Ohlendorf, Berlin,
Herr Richard Chambers, UK,
Democray Reporting International gGmbH (eigene Anteile abgetreten von Michaela Küfner, Berlin, und Greoffrey Weichselbaum, Brüssel),
Andrew Bruce, UK,
Michaela Küfner, Berlin,
Geoffrey Weichselbaum, Brüssel,
Zsusanna Szelényi, Ungarn.
Spender der Democracy Reporting International gGmbH sind laut Selbstauskunft (u. a. Open Society Foundations / George Soros).
Spender des Vereins Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. sind laut Selbstauskunft (u. a. Campact e. V. und Open Society Foundations / George Soros und Luminate Stiftung / Pierre Omidyar):
- Alfred Landecker Foundation (für unser Projekt „Mach Meldung! Starke Stimmen für die Polizei“)
- Allianz Kulturstiftung (Tagung „ES LEBE DIE FREIHEIT! – 70 Jahre Grundgesetz“)
- AllOut (für unsere Arbeit für gleiche Rechte für alle Familien)
- Arcadia (für unser Projekt control ©)
- Bewegungsstiftung (Basisförderung zum Organisationsaufbau)
-
Bundeszentrale für politische Bildung (Tagung „ES LEBE DIE FREIHEIT! – 70 Jahre Grundgesetz“, Konferenz „9/11 – Zwei Jahrzehnte später“ und Konferenz „75 Jahre Grundgesetz – Anspruch, Wirklichkeit und Zukunft“)
- Chaos Computer Club (Finanzierung erster Gerichtsverfahren)
- Digital Freedom Fund (DFF) (mehrere Förderungen zur Verteidigung digitaler Rechte sowie der Rechte von Migrant*innen)
- Dreilinden gGmbH (für die Arbeit zur Stärkung der Rechte von Trans*Inter*-Queer sowie queerer Elternschaft)
- DuckDuckGo (für Fälle zu Privatsphäre im Netz)
- European Artificial Intelligence Fund (für Begleitung DSA)
- Liberties (Rule of Law report)
- Luminate (Basisförderung und Center for User Rights)
-
Monneta gGmbH (Rechtsgutachten zur Wissenschaftsfreiheit)
-
Mozilla Foundation (Unterstützung für die Durchsetzung von Forschungsdatenzugängen auf Grundlage des DSA)
-
Nemetschek Stiftung (Förderung unserer Hochschultour)
-
netzpolitik.org e.V. (Finanzierung erster Gerichtsverfahren)
- Open Society Foundations (für eine Verfassungsbeschwerde sowie allgemeine Förderung)
- Foundation Open Society Institute mit Open Society Initiative for Europe (OSIFE) und Open Society Foundations (für die Erweiterung des Handlungsraums zivilgesellschaftlicher Arbeit)
- OSIFE/Open Society Foundations (für die Arbeit im Bereich Whistleblowing)
- OSIFE (Konferenz Shrinking Space)
-
Otto-Brenner-Stiftung (Studie zur Pressefreiheit und Tagung Entgeltgleichheit)
-
Robert Bosch Stiftung (zur Stärkung Sozialer Rechte in Deutschland)
-
Rudolf Augstein Stiftung (Förderung Fachworkshop Fonds Pressefreiheit)
-
Shuttleworth Foundation (Projektförderung für die Arbeit im Bereich Zugang zu Wissen, Wissenschaftsfreiheit und Grundrechtsfragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht)
-
Stichting IFLA Foundation (für ein Projekt zum eLending)
- Stiftung bridge (für eine Kampagne und unsere Arbeit im Bereich Informationsfreiheit)
- Stiftung Erneuerbare Freiheit
- Stiftung Forum Recht (Konferenz „75 Jahre Grundgesetz – Anspruch, Wirklichkeit und Zukunft“)
- Stiftung Mercator (für das Center for User Rights, das Netzwerk F5 und das Projekt „Ihre AGB, unsere Werte“ zur Drittwirkung von Grundrechten auf multinationale Digitalkonzerne)
- Zeit Stiftung Bucerius (Förderung unserer Hochschultour und Unterstützung für die Durchsetzung von Forschungsdatenzugängen auf Grundlage des DSA).
Am 24.02.2025 stellt die Fraktion der CDU / CSU eine kleine Anfrage an die Regierung zur politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen mit 551 Fragen. BT-Drucks. 20/15035
Die Fragen 70 bis 94 beziehen sich direkt auf den Verein Campact e. V :
„70. Gibt es Fälle, in denen der Verein Campact e. V. explizit für oder gegen eine Partei geworben hat?
71. Wurde der Verein Campact e. V. in der Vergangenheit wegen parteipolitischer Betätigung abgemahnt oder verwarnt?
72. Wie groß ist der Anteil der finanziellen Mittel des Vereins Campact e. V., der aus staatlichen Förderprogrammen stammt?
73. Wie hoch ist der Anteil der Spenden aus der Wirtschaft oder von parteinahen Stiftungen an den Verein Campact e. V.?
74. Gibt es direkte Verbindungen zwischen dem Verein Campact e. V. und bestimmten Parteien oder politischen Akteuren?
75. Haben Vorstände oder Führungspersonen des Vereins Campact e. V. politische Ämter oder enge Verbindungen zu Parteien?
76. Inwiefern beeinflusst der Verein Campact e. V. politische Entscheidungsprozesse oder Gesetzesvorhaben nach Einschätzung der Bundesregierung?
77. Gibt es Hinweise darauf, dass der Verein Campact e. V. gezielt gegen bestimmte Parteien oder Politiker Kampagnen führt?
78. Unterstützt der Verein Campact e. V. politische Demonstrationen oder Proteste mit ihren finanziellen Mitteln?
79. Werden staatliche Fördergelder, die der Verein Campact e. V. vereinnahmt hat, nach Einschätzung der Bundesregierung für parteipolitische Zwecke zweckentfremdet?
80. Gibt es Kooperationen zwischen dem Verein Campact e. V. und parteinahen Stiftungen wie der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Heinrich-Böll Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Desiderius-Erasmus Stiftung?
81. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse dazu, dass Parteien Einfluss auf die Entscheidungsstrukturen innerhalb des Vereins Campact e. V. haben, und wenn ja, welche?
82. Gibt es Verbindungen zwischen dem Verein Campact e. V. und Regierungsbehörden, die ihre Finanzierung sicherstellen?
83. Welche öffentlichen Fördermittel erhält der Verein Campact e. V. und aus welchen Einzelplänen stammen sie?
84. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der Verein Campact e. V. von internationalen Organisationen oder NGOs aus dem Ausland Gelder erhält und wenn ja, welche sind das und wie viel?
85. Hat der Verein Campact e. V. in den letzten Jahren eine Erhöhung oder Kürzung staatlicher Mittel erfahren?
86. Sieht die Bundesregierung in der Website des Vereins Campact e. V. (www.campact.de/) eine parteipolitische Tendenz, und wenn ja, wie beurteilt sie diese Tendenz vor dem Erfordernis der parteipolitischen Neutralität?
87. Nimmt nach Einschätzung der Bundesregierung der Verein Campact e. V. oder seine rechtlichen Vertreter aktiv an Wahlkämpfen teil oder ruft zur Wahl bestimmter Parteien auf?
88. War der Verein Campact e. V. nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Vergangenheit an politischen Kampagnen beteiligt, und wenn ja, welche?
89. Gibt es Belege dafür, dass der Verein Campact e. V. einseitige Narrative in politischen Debatten fördert, und wenn ja, welche?
90. Wie beeinflusst der Verein Campact e. V. die mediale Berichterstattung über politische Themen?
91. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung wissenschaftliche Studien, die den Einfluss des Vereins Campact e. V. auf die öffentliche Meinungsbildung untersuchen?
92. Werden von dem Verein Campact e. V. gezielt politische Gegner diskreditiert oder diffamiert, und wenn ja, welche und wie beurteilt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Förderung?
93. Haben die Kampagnen des Vereins Campact e. V. nach Einschätzung der Bundesregierung direkte Auswirkungen auf Wahlergebnisse oder politische Entscheidungen?
94. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Stellungnahmen von Staatsrechtlern, die die Aktivitäten des Vereins Campact e. V. im Hinblick auf das Neutralitätsgebot bewerten?„
Eine weitere Frage mit Bezug zu dem Verein Campact e. V:
„105. Gibt es Kooperationen zwischen dem Verein Campact e. V. und parteinahen Stiftungen wie der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Heinrich-Böll Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Desiderius-Erasmus Stiftung?“
Die Frager betrachten die Organisationen vereinzelt und nicht als Gruppen einander nahe stehender Organisationen, wie es z. B. eine Campact-Gruppe bestehend aus der Campact Demokratie Stif
tung, dem Campact e. V. und Hateaid gGmbH wäre, oder eine Amadeu Antonio Gruppe bestehend aus der Amadeu Antonio Stiftung und der CRI – Civic Research and Innovation gGmbH. Notwendig wäre vermutlich der Aufbau einer Datenbank, in der alle in diesen Organisationen beteiligten Personen und ihre Beziehungen untereinander und zu Dritten angelegt werden, damit sich die Verbindungen zeigen.
Aber das macht keinen Unterschied. Die Erfahrung lehrt, die CDU wird sich damit nur diesen Apparat gefügig machen wollen. Das zeigt schon die Entscheidung, diese Fragen zu stellen, obwohl man sie nicht benötigt, um die Antwort zu finden. Aus dem Etat des Ministeriums für Familie dürfen überhaupt keine Organisationen gefördert werden, die sich politisch betätigen, sondern nur Familien, und allgemein dürfen aus dem Etat des Staates keine solche Organisationen gefördert werden.
Daraufhin startet Campact e. V. am 25.02.2025 eine Petition, Fragen als Angriff auf die Demokratie zu verbieten. Mit der Absicht, die SPD und die CDU sollten in ihren Koalitionsverhandlungen die staatliche Förderung dieser nicht staatlichen (inoffiziellen) Regierungsorganisationen sichern und vor Fragen schützen. Herr Merz wird dem vermutlich nachgeben, sofern die CDU nunmehr in den Schutzbereich dieser Organisationen einbezogen wird.
Am 27.02.2025 wird berichtet, der neue Vorsitzende der SPD Herr Lars Klingbeil fordere von der CDU als Kondition der Koalitionsverhandlungen, diese Fragen zurück zu nehmen. Und die Ehefrau des Herrn Klingbeil, Frau Lena-Sohpie Müller, sei Geschäftsführerin des als gemeinnützig anerkannten Verein Initiative D21 e. V. (VR 19386 B), der angeblich ebenfalls staatliche Förderung (Steuergeld) erhalte und nach eigenen Angaben ein gemeinnütziges Netzwerk für die Digitale Gesellschaft, bestehend aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, bilden wolle.
Der Vorgang entwickelt sich damit ähnlich den Regelungen zur direkten Finanzierung der Parteien seit der Verkündung des Grundgesetzes. Eine Regelung gibt es nur, falls eine Partei neue Wege findet, sich Geld zu beschaffen, und eine andere Partei sie daran hindern will, woraufhin dann beide gemeinsam eine weitere Ausdehnung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln ihrer Parteien beschließen. Die AfD wird sich genau so verhalten, sobald sie kann, wie die Gründung einer Parteistiftung zeigt, um Steuergeld zu erhalten. Wegen der Chancengleichheit, nicht wahr.
Am 01.03.2025 weist die online-Presse Nius darauf hin, Frau Saskia Esken habe auf ihrer Abgeordnetenseite in der Biographie angegeben, sie sei Mitglied des Verein Campact e. V. Falls das zutrifft, wäre eines der 12 Mitglieder des Campact e. V, die durch den Kreis der anonymen Förderer ausgewählt werden, die Vorsitzende der Partei SPD.
Und damit haben die Medien das Thema nun binnen einer Woche tot geritten, das nirgendwohin mehr gehen wird.
Am 05.03.2025 teilen SPD und CDU mit, sie hätten entschieden, eine Billion Euro neue Schulden aufzunehmen, also die Finanzierung nichtstaatlicher Regierungsorganisationen zur Bekämpfung der Opposition nicht einzuschränken, sondern gemeinsam auszuweiten.
Auf Nachfrage der Welt teilte ein Sprecher der SPD am 06.03.2025 angeblich mit, Herr Klingbeil und Herr Merz hätten sich zu Beginn der Koalitionsverhandlungen in dieser Frage geeinigt. Alles weitere sei vertraulich. Und die Beantwortung der Fragen werde wohl der Diskontinuität zum Opfer fallen. welt
In dem Sondierungspapier der CDU / CSU / SPD heißt es dann unter „weitere ausgewählte Vorhaben“:
„Desinformation zurückdrängen: Die gezielte Einflussnahme auf Wahlen sowie die inzwischen alltägliche Desinformationen und Fakenews sind ernste Bedrohungen für unsere Demokratie, ihre Institutionen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. In Zeiten geopolitischer Spannungen müssen wir entschiedener denn je dagegen vorgehen. Dafür müssen wir der Digital Service Act (DSA) der EU auf nationaler Ebene konsequent durchsetzen„, also mit Hilfe staatlich finanzierter nichtstaatlicher (inoffizieller) Regierungsorganisationen die Verordnung zur Kontrolle digitaler Veröffentlichungsdienste mit aller Gewalt („entschiedener denn je“) durchsetzen.
Beantwortet hat die Regierung eine andere kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion, mit welcher die Abgeordneten unter anderem wissen wollten, ob der Regierung bekannt sei, dass der gemeinnützige Verein „Dezernat Zukunft“ der „Lebensgefährtin von Bundeskanzleramtschef Wolfgang Schmidt“ (Anm: SPD) weit überwiegend von ausländischen Großspendern finanziert werde. Die Antwort lautet, die Bundesregierung befasse sich nicht mit der Finanzierung privater gemeinnütziger oder nicht-gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Seite 3 bei Nr. 4. (BT-Drucks. 20715079).
Die Bundesregierung hat keine Antwort auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion gegeben, die als Drucksache des Bundestages im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien veröffentlicht würde (DIP), sondern eine Antwort des Bundesministerium für Finanzen, nicht aber des Ministeriums für Familie, an die Präsidentin des Bundestages wird an ausgewählte Medienunternehmen verteilt, um diese ruhig zu stellen. Die taz zumindest hat dieses Dokument öffentlich gemacht. Antwort BMF
Die Fragen in Bezug auf den Campact e. V. werden darin durch das Finanzministerium wie folgt beantwortet:
„70. Gibt es Fälle, in denen der Verein Campact e. V. explizit für oder gegen eine Partei geworben hat?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
71. Wurde der Verein Campact e. V. in der Vergangenheit wegen parteipolitischer Betätigung abgemahnt oder verwarnt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
72. Wie groß ist der Anteil der finanziellen Mittel des Vereins Campact e. V., der aus staatlichen Förderprogrammen stammt?
Eine Aufstellung im Sinne der Fragestellung ist in der für die Beantwortung einer kleinen Anfrage vorgesehenen Frist nicht zu leisten, da eine aufwendige Einzelabfrage der Gesamtfinanzierung privater Organisationen vorgenommen werden müsste. Entsprechende Daten liegen der Bundesregierung nicht gesammelt vor. Zur Frage etwaiger öffentlicher Fördermittel und der Einzelpläne siehe die Antwort zu Frage 27 (Antwort auf Frage 27: Die öffentlichen Fördermittel für die in Fragen 27, 58, 83, 108, 136, 169, 203, 237, 270, 302, 336, 369, 402, 435, 468, 501 und 534 aufgeführten Organisationen können der Anlage entnommen werden. Die dort aufgeführten Angaben entsprechen den mit zumutbarem Seite 13 von 83 Aufwand fristgerecht ermittelbaren Informationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen). Anm: die Anlage ist bislang nicht veröffentlicht worden.
73. Wie hoch ist der Anteil der Spenden aus der Wirtschaft oder von parteinahen Stiftungen an den Verein Campact e. V?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Soweit Organisationen im Lobbyregister gemeldet sind, finden sich entsprechende Angaben zur Finanzierung dort (www.lobbyregister.bundestag.de). Darüber hinaus finden sich häufig auf der öffentlich abrufbaren Internetseite der Organisationen weitere Ausführungen über die Finanzierung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
74. Gibt es direkte Verbindungen zwischen dem Verein Campact e. V. und bestimmten Parteien oder politischen Akteuren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
75. Haben Vorstände oder Führungspersonen des Vereins Campact e. V. politische Ämter oder enge Verbindungen zu Parteien?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
76. Inwiefern beeinflusst der Verein Campact e. V. politische Entscheidungsprozesse oder Gesetzesvorhaben nach Einschätzung der Bundesregierung?
Die Bundesregierung und ihr nachgeordneter Bereich informieren sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung durch unterschiedlichste Quellen, darunter zahlreiche Vorschläge, Papiere und Studien z.B. aus dem politischen Raum sowie aus Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht u.a. im Rahmen der von §§ 47 und 48 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) vorgesehenen Verbändebeteiligung bei Gesetzgebungsvorhaben. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Studien und anderer Dokumente, die zum Ausbau des Wissens der Bundesregierung über ein Fachthema dienen, besteht nicht. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten vollständig zu Seite 11 von 83 erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Es ist daher nicht möglich, nachträglich zu erheben, wie viele und welche Studien, Papiere und Stellungnahmen im Einzelnen bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Bundesregierung selbst bzw. durch die Bundesbehörden verwendet wurden. Soweit Studien in besonderem Maße in die Gesetzgebung eingeflossen sind, werden diese regelmäßig in der Begründung des Regierungsentwurfs erwähnt: Seit dem 1. Juni 2024 sind nach dem durch die Bundesregierung in § 43 Abs. 1 Nr. 13 GGO eingeführten „exekutive Fußabdruck“ verpflichtende Angaben in der Begründung des Regierungsentwurfs zu machen, inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben. Zur Transparentmachung von Einflussnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern gibt es in Deutschland das Lobbyregister. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen.
77. Gibt es Hinweise darauf, dass der Verein Campact e. V. gezielt gegen bestimmte Parteien oder Politiker Kampagnen führt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
78. Unterstützt der Verein Campact e. V. politische Demonstrationen oder Proteste mit ihren finanziellen Mitteln?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
79. Werden staatliche Fördergelder, die der Verein Campact e. V. vereinnahmt hat, nach Einschätzung der Bundesregierung für parteipolitische Zwecke zweckentfremdet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Sofern Förderungen im Rahmen des Zuwendungsrechts gewährt werden und entsprechende Bescheide Seite 12 von 83 Bestandskraft erlangt haben, gelten für die Projekte die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben. Die zweckentsprechende Mittelverwendung wird im laufenden zuwendungsrechtlichen Monitoring und innerhalb der Verwendungsnachweisprüfung überwacht (§§ 7, 23, 44 BHO). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
80. Gibt es Kooperationen zwischen dem Verein Campact e. V. und parteinahen Stiftungen wie der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Heinrich-Böll Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Desiderius-Erasmus Stiftung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
81. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse dazu, dass Parteien Einfluss auf die Entscheidungsstrukturen innerhalb des Vereins Campact e. V. haben, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
82. Gibt es Verbindungen zwischen dem Verein Campact e. V. und Regierungsbehörden, die ihre Finanzierung sicherstellen?
Soweit der Bund ein Projekt einer Organisation oder eine Organisation institutionell fördert, erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid oder schließt mit der Organisation einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag.
83. Welche öffentlichen Fördermittel erhält der Verein Campact e. V. und aus welchen Einzelplänen stammen sie?
Die öffentlichen Fördermittel für die in Fragen 27, 58, 83, 108, 136, 169, 203, 237, 270, 302, 336, 369, 402, 435, 468, 501 und 534 aufgeführten Organisationen können der Anlage entnommen werden. Die dort aufgeführten Angaben entsprechen den mit zumutbarem Seite 13 von 83 Aufwand fristgerecht ermittelbaren Informationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
84. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der Verein Campact e. V. von internationalen Organisationen oder NGOs aus dem Ausland Gelder erhält und wenn ja, welche sind das und wie viel?
Sofern eine Organisation im Lobbyregister aufgeführt ist, sind dort entsprechende Angaben zu finden (www.lobbyregister.bundestag.de/startseite). Weitere Angaben zur Finanzierung werden meist auf den öffentlich einsehbaren Internetseiten der Organisationen veröffentlicht. Im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen kurzen Fristen konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob der Bundesregierung hierzu darüber hinausgehende Erkenntnisse vorliegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
85. Hat der Verein Campact e. V. in den letzten Jahren eine Erhöhung oder Kürzung staatlicher Mittel erfahren?
Eine Beantwortung ist schon aufgrund der unspezifischen Fragestellung nicht möglich. Es ist unklar, welchen Zeitraum die „letzten Jahre[n]“ umfassen sollen. Zudem wird nicht mitgeteilt, auf welchen Vergleichszeitpunkt die Fragesteller abstellen, um entsprechende Erhöhungen oder Kürzungen ableiten zu können.
86. Sieht die Bundesregierung in der Website des Vereins Campact e. V. (www.campact.de/) eine parteipolitische Tendenz, und wenn ja, wie beurteilt sie diese Tendenz vor dem Erfordernis der parteipolitischen Neutralität?
Die Webseite ist der Bundesregierung bekannt. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie aufgrund des parteipolitischen Neutralitätsgebots grundsätzlich keine Bewertung hinsichtlich der politischen Ausrichtung zivilgesellschaftlicher Organisationen vornimmt. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
87. Nimmt nach Einschätzung der Bundesregierung der Verein Campact e. V. oder seine rechtlichen Vertreter aktiv an Wahlkämpfen teil oder ruft zur Wahl bestimmter Parteien auf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
88. War der Verein Campact e. V. nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Vergangenheit an politischen Kampagnen beteiligt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
89. Gibt es Belege dafür, dass der Verein Campact e. V. einseitige Narrative in politischen Debatten fördert, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
90. Wie beeinflusst der Verein Campact e. V. die mediale Berichterstattung über politische Themen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
91. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung wissenschaftliche Studien, die den Einfluss des Vereins Campact e. V. auf die öffentliche Meinungsbildung untersuchen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
92. Werden von dem Verein Campact e. V. gezielt politische Gegner diskreditiert oder diffamiert, und wenn ja, welche und wie beurteilt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Förderung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
93. Haben die Kampagnen des Vereins Campact e. V. nach Einschätzung der Bundesregierung direkte Auswirkungen auf Wahlergebnisse oder politische Entscheidungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
94. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Stellungnahmen von Staatsrechtlern, die die Aktivitäten des Vereins Campact e. V. im Hinblick auf das Neutralitätsgebot bewerten?„
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Eine weitere Frage mit Bezug zu dem Verein Campact e. V:
„105. Gibt es Kooperationen zwischen dem Verein Campact e. V. und parteinahen Stiftungen wie der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Heinrich-Böll Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Desiderius-Erasmus Stiftung?“
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Die in der Antwort auf Frage 72 genannte Anlage hat keine der Medien veröffentlicht, an welche die Präsidentin des Bundestages exklusiv das Schreiben bekannt gegeben hat. Die Welt hat in einem Artikel zumindest einen Auszug veröffentlicht, wonach die Bundesministerium für Finanzen keine Angaben zu Fördermitteln an den Verein Campact e. V. gemacht habe. welt:
Am 14.03.2025 berichtet die Welt, die durch Frau Regierungsrätin Philippa Sigl-Glöckner (SPD), Lebensgefährtin und einst Büroleiterin des Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt (SPD), gegründete nichtstaatliche Regierungsorganisation (NGO) ‚Dezernat Zukunft‘ habe über Stiftungen US-amerikanischer Milliardäre bislang 4.6 Millionen Euro, davon 2.6 Millionen Euro von Dustin Moskovitz (Mitgründer facebook) für das Ziel der Abschaffung der Schuldenbremse erhalten (nach Angaben des Vereins eine neue Finanzpolitik für Würde, Wohlstand und Demokratie). welt
Frau Philippa Sigl-Glöckner findet sich auch in der der Liste der Experten, welche der Haushaltsausschuss des Abgeordnetenhaus (Bundestag) am 13.03.2025 zu der geplanten Abschaffung der Begrenzung der dauerhaften Neuverschuldung durch eine vorübergehende Regierung angehört hat. Haushaltsausschuss
Am 14.03.2025 veröffentlicht der Bundestag die förmliche Antwort der Bundesregierung mit Anlage auf die kleine Anfrage (die 551 Fragen). BT-Drucks. 20/15101