Parité-Gesetz
Die Fraktionen der in Berlin regierenden Parteien SPD/LINKE/GRÜNE haben am 28.02.2018 dem Berliner Abgeordnetenhaus einen Antrag vorgelegt, mit dem das Abgeordnetenhaus die Vorbereitung eines Gesetzes beschließt, durch das die Staatsgewalt im Lande Berlin, die gemäß Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes vom Volk ausgeht und von dem Volk in Wahlen ausgeübt wird, einer Frauenquote unterworfen wird. Drucks. 18/0868
Darin heißt es: „Wir prüfen derzeit die Einführung eines Parité-Gesetzes für die paritätische Beteiligung der Frauen an der politischen Willensbildung in Parlamenten, Ämtern und Gremien.„
Weil die freie Wahl nicht das von einigen Personen gewünschte Ergebnis hat, muss das Ergebnis gesetzlich geregelt werden. Weil die Wähler die von einigen Personen vertretenen Auffassungen nicht mehr wollen, wollen diese Personen ihre Wahl gesetzlich vorschreiben (diktieren). Die Bezeichnung Parité-Gesetz stammt von einem sogenannten Parité-Gesetz (Paritätsgesetz) der rot-grünen Regierung in Rheinland-Pfalz zur Quotierung der Wahllisten für die Kommunalwahl im Sinne populistischer (darin kleiner enthalten feministischer) Parteien, wie die Antwort des Berliner Senats auf eine mündliche Anfrage einer Abgeordneten der Partei DIE GRÜNEN vom 07.11.2017 zeigt. Drucks. 17/20454
Die Idee geht auf den Deutscher Juristinnenbund e. V. zurück. Workshop
Und findet sich in den Forderungen des Deutscher Juristinnenbund an Bundeskanzler Doktor Merkel für die neue Legislaturperiode:
„Für Politik und Parlamente fordern wir, in der kommenden Legislaturperiode für die Wahlen zum Bundestag ein verfassungskonformes Paritätsgesetz auf den Weg zu bringen.“ Pressemitteilung
Es gibt nur leider kein verfassungskonformes Paritätsgesetz.
Der Deutscher Juristinnenbund ist eine Vereinigung, die dauernd für den Bereich des Bundes und der Länder auf die politische Willensbildung Einfluß nimmt, sich aber nicht zur Wahl stellt, und deshalb entsprechend dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) nicht als Partei gilt (§ 2 PartG).
Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten (Art. 9 Abs. 2 GG). Zuständig für die Feststellung des Verbots ist der Bundesminister des Inneren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG). Das ist Herr Horst Seehofer.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz hat die entsprechenden Regelungen des Parité-Gesetzes der rot-grünen Regierung in Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 13.06.2014 (VGH N 14/14 u. VGH B 16714) im Namen des Volkes für nichtig erklärt, da sie mit Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar sind (zur eindeutigen Begründung Seite 13 f). Beschluss
Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz lautet: „Die Bürger wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Artikels 76.“
Art. 76 Abs. 1 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz lautet unter der Überschrift ‚Wahlgrundsätze‘:
„(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.„
Ebenso hat der Bayrische Verfassungsgerichtshof am 26.03.2018 (Vf 15-VIII-16) eine Popularklage zurückgewiesen, mit der geltend gemacht wurde, es widerspreche der Bayrischen Landesverfassung, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Aufstellung der Wahlkreislisten geschlechtsneutral seien. Entscheid
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Entschluss zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Beschränkung der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl (Parité-Gesetz) in seiner 23. Sitzung der 18. Wahlperiode am 08.03.2018 mit den Stimmen der Fraktionen SPD / LINKE / GRÜNE angenommen. Die Redebeiträge finden sich in dem Protokoll auf den Seiten 2598 f. Die Entschließung findet sich auf Seite 2609. Keine Stimme abgegeben, und damit zugestimmt, haben die Abgeordneten der Fraktion CDU. Gegen diese Entschließung gestimmt haben die Abgeordneten der Fraktionen der FDP und der AFD. Protokoll
Ein gescheiter Satz kam von der Abgeordneten der CDU Frau Katrin Vogel (S. 2600): „Also, mal ganz ehrlich: Soll der Gesetzgeber jetzt entscheiden, wer in die Parlamente gewählt wird?„
Was passiert eigentlich, wenn Parteien wie die SPD, DIE LINKE, DIE GRÜNEN und die CDU offen Ziele verfolgen, die im Sinne des Art. 21 GG darauf ausgerichtet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen?
Nun, zunächst einmal das Gewohnte. Der sektiererische Berliner ‚Tagesspiegel‘ beginnt in der Sonntagsausgabe vom 07.04.2018 (Seite 5), die Bevölkerung auf die weiter gehende Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzustimmen. Es sei völlig unklar, ob eine Frauenquote für die Wahlvorschläge und das Wahlergebnis mit dem Grundgesetz im Einklang stehe (was meint, es sei völlig unklar, ob die Frauenquote für die Wahlschläge und das Wahlergebnis mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stehe, will also den eindeutigen Widerspruch zur Verfassung der Leute in Frage stellen). Sodann erfolgt die Erläuterung der Notwendigkeit der Frauenquote durch die stellvertretende Bundesvorsitzende der FDP und eine ehemalige parlamentarische Staatssekretärin des Bundesministerium für Frauen (SPD). Tagesspiegel
Ich weiß nicht, was klarer sein könnte, als die Zerstörung des Grundgesetzes durch Gleichstellung.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 Abs. 2 GG
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Art. 38 Abs. 1 GG
Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche (..) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Art. 79 Abs. 3 GG
Im Bereich der strafrechtlichen Vorschriften über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates definiert § 92 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Verfassungsgrundsatz im Sinne des Strafgesetzbuches (u. a): „das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (..)“.
Das Verhalten der Parteien CDU, SPD, DIE LINKE, DIE GRÜNEN ist allerdings wegen der Privilegierung der Parteien durch Art. 21 GG strafrechtlich nicht relevant.
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen. In den Ländern (..) muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Art. 28 Abs. 1 GG
Der § 2 der Verfassung des Landes Berlin lautet: „Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach dieser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung aus.“
Der § 38 Abs. 1 der Verfassung des Landes Berlin lautet: „Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung.„
Der § 39 Abs. 1 der Verfassung des Landes Berlin lautet: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.“
Laut Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (..) verfassungswidrig. Art. 21 GG
Laut Art. 21 Abs. 3 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen (sog. ‚unerwünschte Parteien‘).
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs .4 GG). Das Nähere ist im dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Nach § 13 Nr. 2 BverfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und nach Nr. 2a über ihren Ausschluss von der Parteienfinanzierung. § 13 BVerfGG
Das Verfahren ist in den §§ 43 bis 47 BVerfGG geregelt. Der § 43 BVerfGG lautet:
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.„
Durch Absatz 2 wird eine Besonderheit deutlich. Die SPD, DIE LINKE, DIE GRÜNEN und die CDU zeigen in dem Abgeordnetenhaus des Landes Berlin ein Verhalten, das gegen die Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet ist, die das Grundgesetz daher einer Veränderung entzogen hat. Das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin kann aber keinen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes stellen. Die Verfassung des Landes Berlin sieht entsprechend in seinem Art. 84 auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vor.
Also müsste, wenn nicht wie im Falle des zweiten Verbotsverfahrens gegen die Partei NPD eine Mehrheit der Bundesländer über den Bundesrat handelt, der Bundestag einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Parteien SPD, DIE LINKE, DIE GRÜNEN und der CDU an das Bundesverfassungsgericht stellen, wegen des Verhaltens ihrer Anhänger in dem Abgeordnetenhaus des Landes Berlin.
Zu einem Beschluss des Bundestages ist aber nach Art. 42 Abs. 2 GG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 42 GG
Mit Schreiben vom 11.04.2018 (und Rückschein) habe ich den Bundesminister des Innern gebeten, ein Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Feststellung des Verbots des Deutscher Juristinnenbund e. V. einzuleiten, da diese Vereinigung eine Einschränkung der für die freiheitlich demokratische Grundordnung fundamentalen freien und gleichen Wahl und damit die Zerstörung der freiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebt. Anzeige
Das Bundesministerium des Innern hat mir den Empfang am 13.04.2018 bestätigt. Rückschein
Daraufhin hat Herr Bundesminister des Innern Horst Seehofer am 18.04.2018 erklärt:
„Wir können und wollen es nicht hinnehmen, dass eine Partei, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält. Die Bürger erwarten zu Recht, dass solche Parteien nicht aus Steuergeldern subventioniert werden.“ Pressemitteilung
Nach telefonischer Auskunft des Ministeriums in Berlin ist mein Schreiben zur Bearbeitung an die Fachabteilung weiter geleitet worden. Mit Schreiben vom 22.05.2018 hat der Bürgerservice des Bundesministerium des Innern (die Fachabteilung) dann aus Bonn geantwortet. Das Bundesministerium des Innern spreche nicht öffentlich über Verbotsverfahren und besser als ein Verbotsverfahren sei es allemal, wenn der einzelne Bürger das Gespräch mit einer Vereinigung sucht, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Antwort
Ich gesse, das ist der Grund für den Hass der Berufspolitiker auf die Möglichkeit zur Veröffentlichung mittels des Internet. Sie setzt keine Anpassungsleistung voraus.
Mit Schreiben vom 17.04.2018 habe ich den Senator für Justiz in Berlin auf Grund des IFG Bund (wegen Art. 28 GG) und des IFG Berlin um Auskunft gebeten, welche Senatsverwaltung mit der Vorbereitung des Parité-Gesetzes (federführend) befasst ist. Das IFG ist nicht auf Vorgänge anwendbar, die zur Vorbereitung der Entscheidung der Exekutive dienen. Hier handelt es sich aber um eine Entschließung der Legislative, die durch die Exekutive ausgeführt wird. Mit Schreiben vom 09.05.2018 hat mich die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung informiert, meine Anfrage sei zuständigkeitshalber an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (bis 2016: für Gesundheit und Soziales) weiter geleitet worden.
Einem Essay der Berliner Senatorin für Gleichstellung zufolge, hat das Abgeordnetenhaus den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses mit der Prüfung der „Einführung eines Parité-Gesetzes für die paritätische Beteiligung der Frauen an der politischen Willensbildung in Parlamenten, Ämtern und Gremien“ beauftragt (weil ‚wir‘ ein Demokratie-Defizit hätten, das sich mit einer Frauenquote lösen ließe). Bei einer Frauenquote ginge es nicht darum, das freie Wahlrecht einzuschränken, sondern ein vielfältigeres Angebot für die Wähler zu schaffen, wovon die Demokratie profitieren würde (und eine Diktatur erleichtert die Wahlentscheidung). Gleichstellung
Mit einem Schreiben vom 24.05.2018 hat mir freundlicherweise die Senatsverwaltung für Gleichstellung geantwortet und mitgeteilt, das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin habe den Wissenschaftlichen Dienst des Abgeordnetenhaus mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Einführung eines Parité-Gesetzes im Land Berlin beauftragt. Dieses Gutachten liege derzeit noch nicht vor. Antwort
Geschrieben hat, für die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, die stellvertretende Referatsleiterin des Referats für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten in der Abteilung Frauen und Gleichstellung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (bis 2016: für Arbeit, Integration und Frauen – senaif), Frau Dr. Sandra Lewalter, Gründerin und Vorstand des Instituts für gleichstellungsorientierte Prozesse und Strategien. Frau Dr. Lewalter war Mitarbeiterin des Gender-Kompetenzzentrum der Humbold-Universität an dem Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. Susanne Baer, Richterin am Bundesverfassungsgericht und Mitglied des Deutscher Juristinnenbund.
So habe ich als einer den Rat beherzigt, den mir der Bundesminister des Innern durch seinen Bürgerservice erteilt hatte, und suche das Gespräch mit der Vereinigung, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Dazu habe ich mit Schreiben vom 29.05.2018 (und Rückschein) bei dem Direktor des Abgeordnetenhaus des Landes Berlin gemäß dem Gesetz über die Informationsfreiheit des Landes Berlin Auskunft beantragt, über den Inhalt des Auftrags der Abgeordneten das Abgeordnetenhauses zur „Prüfung der Einführung eines Parité-Gesetzes für die paritätische Beteiligung der Frauen an der politischen Willensbildung in Parlamenten, Ämtern und Gremien“ an den Wissenschaftlichen Dienst des Abgeordnetenenhauses durch Einsicht die dafür zu bezeichnende Akte oder Übermittlung einer Kopie der Auftragerteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte (entsprechend) für den Anwendungsbereich des IFG Bund für jedermann den Anspruch auf Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages mit Urteil vom 25.06.2015 (7 C 1/14) bejaht:
„Die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung, die als solche Verwwaltungsaufgabe ist, liegt der mandatsbezogenen Aufgabenerfüllung voraus. Erst in der Umsetzung des Wissens in durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum des parlamentarischen Wirkens der Abgeordneten. Die Kenntnisgrundlage und die zu ihrer Herausbildung beschafften Informationen sind gegenüber diesem politisch-parlamentarischen Wirken der Abgeordneten indifferent. Sie erhalten eine spezifisch-parlamentarische Bedeutung erst durch die von einem eigenem Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung durch den Abgeordneten. Das wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass die von den wissenschaftlichen Diensten aufgrund eines Auftrags des Abgeordneten erteilten Ausarbeitungen und Dokumentationen politisch neutral sein müssen (…). Die Wissenschaftlichen Dienste dürfen ‚über die Lieferung und Aufarbeitung von Material hinaus‘ keine ‚gewissermaßen gebrauchsfertige Ausarbeitung für die politische Auseinandersetzung‘ fertigen (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 – BVerfGE 80, 188 <232>); die Ausarbeitungen sind im Prinzip vielmehr so abzufassen, ‚dass der inhaltliche gleiche Auftrag, von einem Abgeordneten der gegnerischen Fraktion erteilt, mit einer Kopie erledigt werden kann‘ (…)“ (BVerwG aaO. Rn. 18).
Mit Schreiben vom 28.06.2018 hat mir die Verwaltung des Berliner Abgeordnetenhauses freundlicherweise das inzwischen fertig gestellte Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes gesandt, das entsprechend bereits durch das Abgeordnetenhaus veröffentlicht ist. Gutachten
Es ist wohl am besten selbst zu lesen, fasst aber sein Ergebnis am Ende des Textes zusammen (es gibt kein verfassungskonformes Parité-Gesetz). Der Tagesspiegel berichtet darüber bislang nicht.
Am 05.05.2018 hat Frau Bundeskanzler Doktor Merkel anlässlich einer Festveranstaltung zum 70. Geburtstag der Frauen-Union erklärt, die parteiinterne Quote (‚Quorum‘) für Frauen bei der Aufstellung von Wahllisten reiche nicht mehr: „Wenn die Bevölkerung in der Partei nicht repräsentiert sei, werde es natürlich immer schwieriger, die Wünsche einer Mehrheit der Bevölkerung auszudrücken, zu artikulieren und zu erkämpfen„. Tagesspiegel
Bei der anstehenden Reform des Wahlrechts müsse eine stärkere Berücksichtigung von Frauen festgeschrieben werden. Handelsblatt
Die Vorsitzende der Frauen-Union Frau Annette Widmann-Mauz („Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin„) verstieg sich dabei zu einer seltsamen Verschwörungstheorie, wonach wie schon bei der Verschärfung des Sexualstrafrechts gegen heterosexuelle Menschen („Nein heißt Nein„) eine unabhängig von den Parteigrenzen handelnde Frauengruppierung in dem Abgeordnetenhaus der Republik Deutschland bei der anstehenden Wahlrechtsreform eine gesetzliche Regelung zur paritätischen Beteiligung von Frauen am Wahlergebnis (Frauenquote) durchsetzen werde. Widmann-Mauz
Nachtrag: die Frauen-Union hat alle öffentlich zugänglichen Informationen über den Inhalt der Feier ihres 70. Geburtstags entfernt.
Die Frauen-Union ist, wie der Deutsche Juristinnenbund, eine Vereinigung, die dauernd für den Bereich des Bundes und der Länder auf die politische Willensbildung Einfluß nimmt, sich aber nicht zur Wahl stellt, und deshalb entsprechend dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) nicht als Partei gilt (§ 2 PartG).
Mit der ‚anstehenden Wahlrechtsreform‘ ist die Absicht zur Änderung der rechtlichen Regelungen zur Wahl der Abgeordneten des Bundestages gemeint, die der Präsident des Bundestages Herr Schäuble im Dezember 2017 mit der Begründung angekündigt hatte, die Zahl der Abgeordneten sei zu groß geworden. Die derzeit im Bundestag vertretenen Parteien sollen dazu derzeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die von ihnen gewünschten Änderungen verhandeln. Tagesspiegel
Diese Reform soll noch im Laufe des Jahres 2018 umgesetzt werden. Um Widerstand einzelner Abgeordneten (und der Bevölkerung) zu vermeiden, sollen die geänderten Regelungen erst auf die Wahl zur übernächsten Legislaturperiode angewendet werden. Das könne den Abgeordneten die Zustimmung erleichtern. Handelsblatt
Eine Woche nach dem Kongress der Frauen-Union veröffentlicht die Süddeutsche Zeitung am 12.05.2018 mittels Herrn Schäuble erneut die Forderung nach einer Reform des Wahlrechts. Darin heißt es:
„Forderungen, mit der Wahlrechtsreform auch Vorgaben zum Frauenanteil einzuführen, wie es sie in Frankreich gibt, lehnte Schäuble ab. ‚Ich halte Vorschriften für fragwürdig, bei denen wir dem Wähler irgendwie vorschreiben wollen, wen er wählen soll‘ sagte der Bundestagspräsident„. Süddeutsche
Die Einschränkung der freien und gleichen Wahl ist nach Auffassung des Präsidenten des Bundestages also nicht ein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtetes Ziel, sondern fragwürdig, einer Überlegung wert.
In dem Artikel der Süddeutschen Zeitung folgt, nach der Wiedergabe der Äußerung des Bundestagspräsidenten, die Darstellung der Notwendigkeit einer Frauenquote, der möglichen Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen, und der Hinweis, in Frankreich sei ein solches Gesetz erlassen worden. Das habe sogar die Frauen-Union der CDU gefordert (hier wird also plötzlich wieder so getan, als gäbe es Parteigrenzen). In einer am 5. Mai veröffentlichten Resolution habe die Frauen-Union den Bundestag aufgefordert, im Zuge der Wahlrechtsreform ‚geeignete Maßnahmen, auch mögliche gesetzliche Regelungen, zu beschließen, um die vollständige Gleichberechtigung von Frauen in politischen Ämtern und Mandanten zu erreichen. Lösungen anderer Länder, wie etwa das Paritätsgesetz in Frankreich und die Durchsetzung mittels der Wahlkampfkostenerstattung, müssen in die Überlegung einbezogen werden‚.
Damit ist die Verbindung der Wahlrechtsreform mit der Frauenquote in der Öffentlichkeit allgemein hergestellt (hier nun Gleichberechtigung genannt). Jetzt kann die Propaganda der gleichgestellten Medien für das gemeinsame Ziel beginnen, und auch für die Verlängerung der Legislaturperiode, zu der Herr Schäuble ebenfalls ablehnend zitiert wird, verbunden mit einem Scherz, als wäre das ehrlich gemeint.
Eine Woche nach der Veröffentlichung eines Gesprächs mit der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht die Rheinische Post ein weiteres Gespräch mit Herrn Schäuble mit orakelhaften Aussagen zu den im Geheimen geführten Gesprächen der Parteien. Hier heißt es nun zur Quote: „Ich war auch kein begeisterter Anhänger der Quote in der CDU, gebe aber zu, dass das die Partei schon voran gebracht hat„. rp-online
Der Hinweis auf Frankreich trägt als Argument nicht. Eine Veränderung des laut Artikel 79 Abs. 3 GG einer Veränderung entzogenen wesentlichen Elementes des deutschen Grundgesetzes mit einer einfach-gesetzlichen Regelung eines anderen Landes zu rechtfertigen, ist nicht möglich.
Der Hinweis soll, durch einen Vergleich mit der rechtlichen Situation in einem urdemokratischen Land, als rhetorisches Argument dienen.
Allerdings haben die Bundesregierung und der Bundestag es rhetorisch abgelehnt, eine französische Regelung bei der Reform der elterlichen Sorge im Jahr 2013 in das deutsche Recht zu übernehmen. Frankreich
Das Argument in der Sache lautet, ungefähr 50 % der wahlberechtigten Bevölkerung seien weiblich, aber weniger als 50 % der gewählten Abgeordneten des Bundestages.
Eine der Ursachen dafür kann diskriminierend sein, indem das Wahlverfahren eine benachteiligende Regelung enthält, die gegen das weibliche Geschlecht gerichtet ist. Eine solche Regelung wird nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich.
Die benachteiligende Regelung soll vielmehr in den Regelungen zur Auswahl der Personen enthalten sein, die sich zur Wahl stellen können (passives Wahlrecht). Das bezieht sich auf die innere Struktur der Parteien. Auch betreffend den Zugang zur Mitgliedschaft in einer Partei, oder die innerparteilichen Wahlverfahren, ist mir aber keine gegen ein Geschlecht gerichtete Regelung bekannt (wohl aber bei der Frauen-Union und dem Deutscher Juristinnenbund), sondern die Zahl der Frauen, die sich für eine Mitgliedschaft in einer Partei entscheidet, nimmt ab. Daher wird, nach gewohnten Muster, eine benachteiligende ‚Struktur‘ behauptet, die eine Kausalität darstellen soll, und nicht verifizierbar ist (dagegen der einfühlsame Weg: Saki).
Vorbild ist das französische Gesetz N°2000-493 vom 6. Juni 2000, mit dem das französische Wahlrecht in dem code électoral geändert wurde. 2000-493
Der conseil constitutionnel der Republik Frankreich hat mit einer Entscheidung N°2000-429 DC vom 30. Mai 2000 einige Regelungen dieses Gesetzes für nicht anwendbar erklärt. 2000-429
Nach diesem Gesetz sollen die Parteien verpflichtet werden, für Listenplätze und Kandidaturen stets zur Hälfte Frauen zu benennen, andernfalls ihnen die Parteienfinanzierung gekürzt wird. Die Parteien schaffen also ein System der Finanzierung der Parteien aus den nicht zweckbezogenen Abgaben der Bürger (Steuern) und regeln dann den Entzug dieser Mittel als Sanktion für ‚unerwünschte‘ Parteien und als Sanktion gegen Parteien, die keine Frauenquote anwenden. Der Angriff auf die freie und gleiche Wahl erfolgt nicht auf das aktive Wahlrecht, sondern auf die Möglichkeit, sich zur Wahl zu stellen. Durch den Umfang der Parteienfinanzierung verringert der Ausschluss von dieser Finanzierung wirksam die Aussichten in dem Wettbewerb um die Stimmen der Wähler. Die Parteien verwenden die Steuern der Wähler, um ihnen die Wahl zu nehmen. Die Verwendung der Parteienfinanzierung als Sanktion gegen einzelne Parteien bewirkt eine Beschränkung der freien und gleichen Wahl, und nimmt der Erhebung der Steuern, die für dieses System der Parteienfinanzierung verwendet wird, die Rechtsgrundlage.
Demokratisch wäre, diese Frauengruppe tritt aus den bisherigen Parteien hervor und stellt sich als Partei, die nur Frauen aufnimmt und nur für Frauen eintritt, zur Wahl.
Am 15.06.2018 erscheint in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) ein Kommentar von Herrn Prof. Dr. Christopher Schmidt zu der eingangs genannten Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom 26.03.2018 (Vf 15-VIII-16) über die Forderung nach geschlechtsbezogen „paritätisch“ besetzten Wahllisten. Darin heißt es „Die Forderung nach einer ‚Spiegelung‘ der weiblichen Bevölkerung im Parlament stehe, wie es der BayVerfGH zurückhaltend formuliert, ’sogar in einem gewissen Gegensatz‘ zum ‚verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation„. Der Kommentar endet mit den Worten: „Bleibt der Wunsch, die Entscheidung möge auch und gerade von jenen beachtet werden, die ihre Ziele nicht im Weg politischer Willensbildung, sondern über eine Änderung des Wahlrechts durchzusetzen suchen, und die sich damit eine Reihe stellen mit den Erdogans, Kaczynskis und Orbáns dieser Welt. Doch davon ist – leider! – nicht auszugehen„.
Mit einer Pressemitteilung vom 04.06.2018 fordert der Deutscher Juristinnenbund einen gesetzlichen Zwang zu „geschlechtergerechten“ Wahllisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019, um Frauen hinsichtlich ihrer Wählbarkeit nicht zu diskriminieren. Pressemitteilung
Das bezieht sich auf eine Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 11. November 2015 zur Angleichung der Regeln für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes in den einzelnen Mitgliedstaaten – ein erster Schritt zu einer Zentralisierung auch des Wahlrechts für die nationalen Parlamente und zur Einführung von geschlechtsbezogen besetzten Wahllisten für die Wahl zum deutschen Abgeordnetenhaus (Bundestag). Die Entschließung sieht unter anderem eine Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre (Punkt 15) und den Zwang zu Wahllisten vor, die geschlechtsbezogen alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen sind (Punkt 20). Außerdem soll eine Sperrklausel gegen kleine Parteien eingeführt werden. Die Änderung soll schon für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 wirksam werden. Entschließung
Laut einer Pressemitteilung des Rates der Union vom 7. Juni 2018 hat der Rat der Union auf der Grundlage der Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 11. November 2015 am 7. Juni 2018 den Entwurf einer Entscheidung zur Änderung des aus dem Jahr 1976 stammenden Wahlgesetzes der Europäischen Union beschlossen, dem das Europäische Parlement noch zustimmen muss. Die neuen Regelungen müsen demnach bis Mitte 2018 angenommen werden, damit die Mitgliedstaaten sie bereits für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 anwenden können. Pressemitteilung
Der Pressesprecher des Rates der Union hat mir freundlicher Weise am 15.06.2018 die Verbindung zu dem Text der Entscheidung des Rates mitgeteilt. Decision
Der Beschluss soll laut der Pressemitteilung nach der Übersetzung in die Amtssprachen der EU dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden. Die Umsetzung müsste dann im nationalen Wahlrecht durch die einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen. In Deutschland ist die Wahl der Abgeordneten für das europäische Parlament in dem Europa-Wahlgesetz geregelt. EuWG
Man könnte bei bei dieser Gelegenheit auch das Bundes-Wahlgesetz, also die Regeln für die Wahl der Abgeordneten des Bundestages anpassen. Laut einem Bericht der Legal Tribune Online soll der Beschluss des Rates auf das Drängen der deutschen Parteien CDU und SPD zurückgehen. lto
Die Berliner Senatorin für Gleichstellung, Frau Dilek Kolat, née Demirel, berichtete in der 22. Sitzung des Ausschuss des Berliner Abgeordnetenhaus für Gleichstellung am 18.06.2018, das Land Berlin habe im Rahmen der 28. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen der Länder (GFMK) am 6. und 7. Juni 2018 einen Entschließungsantrag für ein Parité-Gesetz auf Bundesebene eingebracht, der mit großer Mehrheit angenommen worden sei (Seite 3 Abs. 4). Protokoll
Bereits die 27. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen der Länder am 6. und 7. Juni 2017 hatte unter Punkt 6.1 die Bundesregierung aufgefordert, „verfassungskonforme Gesetzesvorschläge zur Erreichung der gleichen Repräsentanz von Frauen und Männern in Parlamenten zu erarbeiten„, weil „das im Grundgesetz verankerte Demokratie- und Gleichberechtigungsgebot die tatsächliche, gleiche Repräsentanz von Frauen und Männern gebietet“ (da die Menschen die gewünschten Entscheidungen bei ihrer Wahl nicht freiwillig treffen, Seite 18). Protokoll
Die 28. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen der Länder am 6. und 7. Juni 2018 hat diese Forderung unter Punkt 10.4 wiederholt: Deutschland sei jetzt in der Pflicht zu handeln und verfassungskonforme Gesetzesvorschläge zur Erreichung dieses Zieles zu erreichen. Das im Grundgesetz verankerte „Demokratie- und Gleichberechtigungsgebot“ sei Grundlage der aktuellen Debatte um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern im Parlament. Das Demokratieprinzip, die Wahlrechtsfreiheit und die Parteienfreiheit müssten mit dem Gleichstellungsgebot in Einklang gebracht werden, um (..) eine angemessene Repräsentanz von Frauen in Parlamenten zu erreichen (Seite 56). Protokoll
Als Mensch weiblichen Geschlechts kann man offen die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfen, sogar als deren vereidigter Vertreter, ohne Widerspruch zu erfahren.
Die Frau Bundesminister für Frauen, Bereich Justiz, Katarina Barley (Mitglied des Deutscher Juristinnenbund) fordert in einem Interview, das in der Ausgabe des Wochenblatt Spiegel vom 15.09.2018 mit einem Bild von Herrn Seehofer und der Bezeichnung ‚Gefährder‘ als Titelbild erscheint, eine Frauenquote für den deutschen Bundestag. Zeit
Als ob es ein günstiger Zeitpunkt wäre, die Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung voranzutreiben, während die Abgeordneten des Bundestages am Beispiel des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz jedem einfachen Bürger vor Augen führen, welche Folgen der Hinweis auf Tatsachen und das Festhalten an der Verfassung für ihn haben kann. Als ob es ein günstiger Zeitpunkt wäre, das Amt des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz neu zu besetzen, wenn man – mit dem Deutschen Juristinnenbund – die Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorantreiben will. SPD
Die geistige Auseinandersetzung mit dieser Forderung in den deutschen Leitmedien beschränkt sich auf die Aussage „Kritiker glauben, sie würde gegen die Wahlfreiheit verstossen„. faz
Man könnte auch sagen, sie fürchten es. Aber das ist nur Einbildung.
Inzwischen stimmen (im Oktober 2018) bereits 20 % der Wähler für eine grüne Partei, die in ihrem Wahlprogramm offen die Abschaffung der freien und gleichen Wahl fordert.
Am 04.11.2018 erklärt die Staatsministerin im Kanzleramt, Frau Widmann-Maunz, bei einer Wahlrechtsreform dürfe es nicht nur um die Zahl der Sitze im deutschen Bundestag gehen, sondern auch darum, „wer auf diesen Sitzen Platz nimmt“ (also das Ergebnis der Wahl für die Zukunft gesetzlich zu regeln). Und eine „Tübinger Politikprofessorin“ namens Gabriele Abels (Redakteurin der queer-feministischen Zeitschrift für Politik femina-politica) wird mit der Aussage zitiert: „Hauptgrund für die ungleiche Verteilung ist das Wahlrecht“ (weshalb es abgeschafft werden muss). StuttgarterNachrichten
Solche Äußerungen überraschen nicht bei Menschen, deren Denken allein um ihr Geschlecht kreist.
Das Ministerium für Frauen (BMFSFJ) unter Leitung der Frau Bundesminister für Frauen Dr. Franziska Giffey (mit Frau Barley Festrednerin des Deutscher Juristinnenbund), das inzwischen einen wesentlichen Teil seines Etats für die Beeinflussung der Bevölkerung im Sinne des Deutscher Juristinnenbund und der Frauenverbände im deutschen Bundestag verwendet, hat zur Unterstützung ihrer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen durch Besetzung des öffentlichen Raumes nun zusätzlich noch eine Internet-Seite zu 100 Jahren Frauenwahlrecht finanziert, die begleitet von einer Plakataktion im November 2018 veröffentlicht worden ist, und auf die ebenfalls durch das Ministerium für Frauen finanzierte Seite Frauen macht Politik und deren Werbung für eine Beschränkung der freien und gleichen Wahl verweist (Paritätsgesetz).
Ich gehe also davon aus, die Amtszeit wird für Frau Doktor Merkel nicht enden, bevor das Paritätsgesetz Wirklichkeit geworden ist.
Merkt eigentlich niemand, wie lächerlich eine Frau ist, die als Bundeskanzlerin beklagt, Frauen sei der Zugang in höchste Machtpositionen durch nicht nennbare Strukturen verwehrt.
Wie bei Gesetzesvorlagen des Deutscher Juristinnenbund üblich, führt das Ministerium der Frauen dazu begleitend in den Leitmedien (spiegel, zeit, faz) mit falschen Behauptungen eine Kampagne gegen die angebliche häusliche Gewalt der Männer (dazu RiBGH a. D. Fischer im Spiegel), also zur Darstellung aller Männer als gewalttätige Wesen, die besser nicht regieren. welt
(Es folgt Anfang März eine weitere böswillige Verleumdungskampagne gegen den männlichen Teil der Bevölkerung als säumige Unterhaltszahler, zu der ebenfalls Herr Fischer im Spiegel Stellung nimmt. Gerichtet gegen den armen Teil der männlichen Bevölkerung).
Als Nachfolgerin für das Amt als Parteivorsitzende der CDU bewirbt sich Frau Kramp-Karrenbauer („katholisch und verheiratet mit drei Kindern„), die bereits als Generalsekretärin der CDU eine Abschaffung der freien Wahl (Frauenquote für die Politik) forderte. SaarbrückerZeitung
Es scheint die Vorstellung zu geben, man könne eine Ideologie, die an der Gesellschaft nur teilnimmt, um sie zu zerstören, durch Nachgeben befrieden, als würden Menschen, denen das allgemeine und freie Wahlrecht nicht genügt, sich mit einer gesetzlichen Regelung des Ergebnisses der Wahl zu ihren Gunsten zufrieden geben, die ihnen die Möglichkeit verschafft, ihre Ziele rücksichtslos zu verfolgen.
Seltsam, wie banal das abläuft, fast gelangweilt, als wären die Menschen zermürbt.
Nur gibt es keinen Weg zurück zu einer Verfassung, nur vorwärts, durch Blut, Schweiß und Tränen.
Getragen wird diese Entwicklung einerseits von Männern wie Herrn Marcel Fratzscher, die ihr aus gemeinem Eigennutz das Wort reden, und dessen Artikel in der ZEIT vom 28.12.2018 eigentlich als Anzeige gekennzeichnet sein müsste (wobei seine geschlechtliche Orientierung als spezielles Interesse bei genauem Hinsehen offen bleibt).
Getragen wird diese Entwicklung andererseits von Männern wie Herrn Udo Di Fabio, der in einem Artikel in der FAZ am 29.12.2018 dagegen spricht und durch die Verwendung der Möglichkeitsform zum Ausdruck bringt, den Wert der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in dem entscheidenden Moment geringer zu bewerten als das Wohlergehen seiner Person. Also mitteilt, er werde diesem Ziel nicht entgehen stehen.
Und weil das möglich ist, kann das Verhalten der Anhänger des Deutscher Juristinnenbund und des Frauenbundes in dem deutschen Abgeordnetenhaus kein gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtetes Verhalten sein.
Aber weil Herr Udo Di Fabio sich dagegen ausgesprochen hat, brauchen wir uns darum nicht mehr zu sorgen.
Die Zahl der in den Leitmedien veröffentlichten Artikel, mit denen Männer wie Herr Fratzscher männlichen Lesern das geplante Ziel der Abschaffung der freien und gleichen Wahl schmackhaft machen sollen, steigt nun langsam an, um zunächst die Kraft der Menschen zur Verteidigung der demokratischen Verfassung zu schwächen. Als Beispiel zeige ich auf den Artikel eines Herrn Hannes Stein in der Welt vom 04.01.2019. Welt
In diesem Artikel nimmt ein, so die Behauptung, explizit hetero-sexueller Mann rhetorisch zunächst eine Position ein, aus der er sich gegenüber dem gruppenbezogen motivierten Ziel der Zerstörung des Wesenskern einer demokratischen Republik auf die Verfassung berufen könnte, was – mit Blick auf Herrn Di Fabio – anscheinend noch jederzeit mühelos („selbstredend“) möglich sein soll:
„Voilà: Wenn der Feminismus eine zivilisationskritische Ideologie ist, die darauf abzielt, die (..) Demokratie (..) abzuschaffen, dann bin ich selbstredend dagegen“ (und die „liberale moderne Hochtechnologie“).
Um dann aus der Darstellung dieser Position (Pose) zu erklären, das sei im Falle einer Frauenquote gar nicht notwendig, weil sein Gefühl ihn erleuchtet:
„Dann ist da mein natürliches Gerechtigkeitsempfinden: Auch ohne feministische Gardinenpredigten leuchtet mir ein, dass es keinen vernünftigen Grund gibt, Frauen das Autofahren zu verwehren. Oder die Hälfte der Sitze im deutschen Bundestag (..)“.
Womit die Abschaffung der freien und gleichen Wahl nebenbei noch mit dem Wirken der Aufklärung in dem Königreich Saudi-Arabien gleichgestellt wird. Vielleicht sollte man die Konsequenzen der Abschaffung der Demokratie erst einmal durchdenken. Aber die männlichen Leser müssen fühlen, auch wenn der Verstand etwas anderes sagt, die Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist natürlich und entspricht einem der Verfassung übergeordnetem gesunden Empfinden (zumal man sonst eine geknallt bekommt, wie der Artikel zuletzt höflich andeutet).
Während dieser ersten Phase ist in den Artikeln der Leitmedien der Gedanke einer gesetzlichen Regelung zur Beeinflussung des Ergebnisses der Bundestagswahl zunächst nur wie ein Sandkorn in einer Woge enthalten.
Sehr weit geht dabei die ehemalige FAZ durch Herrn Reinhard Müller mit einem Leitartikel vom 05.01.2019 unter dem Titel „Nicht nur Etiketten“, der nicht online zugänglich ist. In diesem Artikel wird um den einzelnen Gedanken, der Änderung des Wahlrechts durch die in der aktuellen Legislaturperiode gewählten Abgeordneten (Bundestag) dürfe durch die Verfassung mittels des Verfassungsgerichts keine zu enge Grenze gesetzt werden, in einem weiten Bogen die gesamte freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt, die – so der Artikel – letztlich nur ein Provisorium unter einem Besatzungsregime darstelle, das durch eine – so der Artikel – „Volksgesetzgebung“ jederzeit grundlegend geändert oder auch abgeschafft werden könne.
Der Artikel widerspricht aus Angst vor Eindeutigkeit nur sich selbst. Er scheint zur Verteidigung der Verfassung aufzurufen. Indem er das tut, spricht er jedem Element der Verfassung einschließlich seiner Organe den Anspruch auf Bestand ab.
Der Tagesspiegel fordert mit drei scheinbar neutralen Artikeln zur Wahlarithmetik am 07.01.2019 und 10.01.2019 sowie 14.01.2019 die öffentliche Fortsetzung der Verhandlungen der Parteien über die Reform des Wahlrechts (am 17.01.2019 folgt dann, wozu die öffentliche Debatte dienen soll).
Am 11.01.2018 veröffentlicht die Zeit unter dem Titel „Parität ohne Paritätsgesetz“ die Forderungen des Deutscher Juristinnenbund, mit dem in einem ersten Schritt – weil sich Herr Di Fabio dagegen ausgesprochen habe – auf einer (demnach existierenden) Ebene unterhalb der Verfassung die Anwendung des Artikel 3 des Grundgesetzes zur Zerstörung des Grundgesetzes vorbereitet werden soll. Die demokratische Republik wird dabei als männliches Recht beschrieben. Aus dem Kontext des Artikels wäre dann (männlich) zu folgern, weibliches Recht führt zu einer despotischen Demokratie (in der die Gesellschaft sich getrieben von Lügen und Intrigen in einem Säurebad nicht enden wollenden dummen Geschwätzes auflöst). Eine Wahl darf nicht Ja oder Nein lauten, sondern die Wahl muss berechtigt (gerechtfertigt) sein. Da die Wahl eigentlich Ausdruck der Souveränität ist, und damit das Recht bestimmt, macht das (auf einer Ebene unterhalb der Verfassung) eine Bewertung der Wählenden durch die Legislative notwendig. Die gesetzliche Regelung der Wahl heißt, der Gesetzgeber nimmt dem Wähler die Legitimation.
So gilt als verfassungsfeindlich inzwischen, zu der Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl Nein zu sagen. Die ehemalige Frau Bundesministerin für Frauen Bergmann sagt in einer Rede am 17.01.2019 vor dem deutschen Abgeordnetenhaus: „Antifeministische Meinungen werden offen von Rechtspopulisten vertreten“ und der am 23.11.2018 zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gemachte CDU-Abgeordnete Harbarth applaudiert dazu, wird also die mit seinem Amt verbundene Aufgabe erfüllen. Bericht
Am 14.01.2019 fordert Frau Kramp-Karrenbauer in einem „ersten Minimalschritt“ bei der Aufstellung der Wahllisten der CDU eine Frauenquote von 50 % einzuführen. Dann soll ein Paritätsgesetz (Frauenquote) folgen. Welt
Am 16.01.2019 veröffentlicht die Welt die Forderung des Herrn Thomas Oppermann (SPD), der Bundestag müsse ‚kleiner und weiblicher‚ werden: „Unser Grundgesetz verlangt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Bei nur 31 % Frauen im Bundestag ist dieser Auftrag verfehlt„. Die in Artikel 38 des Grundgesetzes geregelte allgemeine, freie und gleiche Wahl unterliege der Verpflichtung des Staates, laut Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz auf die tatsächliche Gleichberechtigung hinzuwirken.
Die SPD hat sich demnach, als Reaktion auf die abnehmende Zahl der Menschen, die SPD wählen, nach dem Vorbild der grünen Partei für die weitere Radikalisierung entschieden.
Das weitere Programm der Frauenverbände stellt die Welt am 16.01.2019 mit der Frage vor: „Was ist wichtiger, Gleichberechtigung oder Freiheit der Wahl?„. Dabei lasse man sich auch nicht mit dem Hinweis abspeisen, ein Paritätsgesetz wäre verfassungswidrig. Die Wahlrechtsreform biete ein historisches Zeitfenster für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl. So wie die inzwischen rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung verurteilte Frau Gina-Lisa F. eine historische Chance für die Verschärfung des Sexualstrafrechts als Machtmittel gegen Männer war. Huffington
Am 17.01.2019 fordern Abgeordnete der CDU und der SPD in dem deutschen Abgeordnetenhaus in einer Feierstunde offen die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl (Paritätsgesetz), und niemand sagt Nein. Welt
Eine Gesellschaft, in der es für ein Individuum rationales Verhalten darstellt, irrationalen sozialen Normen zu folgen. Es bedeutet schlicht, so starr man auch in eine andere Richtung schaut, jeder der bei den nächsten Wahlen CDU, CSU, SPD, FDP, die LINKE, die grüne Partei oder allgemein einen weiblichen Kandidaten wählt, stimmt für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl und damit die Abschaffung seines Wahlrechts (ein teilweiser Entzug ist bei einer allgemein, frei und gleich gedachten Wahl nicht möglich). Dabei sind auch die weiteren Konsequenzen zu berücksichtigen, wenn die mafia-ähnlichen Strukturen der ohne innere Hemmung agierenden Frauenverbände in dem deutschen Bundestag (sowie den Bundesministerien und dem Bundesverfassungsgericht) zukünftig von der Wahlentscheidung abgelöst und rechtsstaatlicher Kontrolle endgültig entzogen sind.
Der Präsident des Bundestages Herr Wolfgang Schäuble fordert inzwischen jüngere Männer zu mehr Hausarbeit auf. Jemand, der andere Menschen seiner Charakterschwäche bezichtigt, um weiter bei den Frauen mit am Tisch sitzen zu dürfen. Das erinnert mich an meinen Vater, der die Mutter meiner Kinder in den Jahren, als sie mir den Kontakt zu den Kindern verweigerte, finanziell unterstützte, und mir das später so erklärte, er habe bei ihr wieder gut machen wollen, was er bei meiner Mutter falsch gemacht habe. Aber das ist nur ein erbärmliches Beispiel für die imaginären Männerbünde, von denen die wirklichen Frauenverbände ständig faseln, die auf ihrem Weg in die großartige Zukunft alles Menschliche schon weit hinter sich gelassen haben.
Der niedersächsische Landesvorsitzende der SPD unbestimmten Geschlechts namens Weil fordert die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl in Niedersachsen (zunächst) durch eine gesetzliche Regelung der Aufstellung der Kandidatenlisten (Paritätsgesetz). Peiner Allgemeine
Die Parteien der in Brandenburg regierenden Koalition aus SPD, LINKE und der grünen Partei planen laut einer dpa-Meldung vom 18.01.2019 die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl in dem Bundesland Brandenburg, obwohl ein Gutachten des parlamentarischen Dienstes des Abgeordnetenhauses in Potsdam ein solches als verfassungswidrig bezeichnet hatte. Aber das Gutachten wurde auf Veranlassung der AfD erstellt, und die ist antifeministisch und damit verfassungswidrig (was meint, es ist verfassungswidrig, die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als verfassungswidrig zu bezeichnen). t-online
Die erste Abstimmung über entsprechende Gesetzentwürfe der grünen Partei („inklusives Parité-Gesetz„) und der CDU (nach dem üblichen autoritären Schema – wie von Frau Kamp-Karrenbauer angekündigt – zunächst freiwillig und wegen nicht freiwilliger Befolgung dann zwingend) soll in der 72. Sitzung des Brandenburgischen Landtags am 31.01.2019 zu Tagesordnungspunkt 4 stattfinden. Tagesordnung
Die Bundesregierung erklärt am 01.02.2019 auf eine Anfrage der FDP, wann endlich weitere Maßnahmen zur Erhöhungen der Frauenquote im Bundestag ergriffen werden, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl sei aus ihrer Sicht noch nicht geklärt (Rn. 20). Um den Anteil weiblicher Abgeordneter im Bundestag wesentlich zu erhöhen, seien Maßnahmen der Parteien und gegebenenfalls gesetzliche Regelungen erforderlich, die aus der Mitte des Bundestages kommen werden (Rn. 6). Das BMFSFJ (Ministerium der Frauen) werde dazu gemeinsam mit dem Deutscher Juristinnenbund im Mai 2019 einen Zukunftskongress zu mehr politischer Teilhabe von Frauen im Bundestag veranstalten (Rn. 8). Drs. 19/7487
Diese Anfrage stellt Distanz zwischen der Frau Bundeskanzler und dem Vorhaben der Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl dar.
In der Süddeutschen Zeitung erklärt die Bundestagsabgeordnete Frau Josephine Ortleb (Wahlkreis 296 Saarbrücken) am 17.01.2019, Frauen stünde die „Hälfte der Macht“ zu (nicht dem Volk gemäß Art.20 Abs. 2 GG) , weshalb die allgemeine, freie und gleiche Wahl abgeschafft werden müsse. Wenn ich Frau Ortleb richtig verstehe, folgt das aus ihrer persönlichen Wahrnehmung, sie habe bei den (nicht genannten) Gelegenheiten, zu denen sie im Plenum anwesend war, bei den Reden weiblicher Abgeordneter im Abgeordnetenhaus eine höhere Geräuschkulisse wahrgenommen (woraus auf eine gläserne ergo nicht sichtbare Decke und eine strukturelle ergo axiomatische Benachteiligung ‚der Frauen‘ zu schliessen sei). Die Quote für die Aufsichtsräte großer Unternehmen habe doch gezeigt, die Behauptung es gäbe nicht genügend geeignete Frauen für diese Positionen sei falsch, denn nach der Einführung eines gesetzlichen Zwangs zur Vergabe dieser Positionen an Frauen unabhängig von ihrer Qualifikation seien tatsächlich mehr Frauen eingestellt worden. Süddeutsche Zeitung
Immerhin spricht sie offen von Macht, statt von Gleichberechtigung.
Inzwischen beginnt der Deutsche Frauenrat eine Kampagne zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl (da sich der Deutscher Juristinnenbund vorübergehend etwas zurück halten muss), worüber das Greenpeace Magazin unter dem Titel „Der nächste Coup“ berichtet. Greenpeace
Der Deutsche Frauenrat (Lobby der Frauen in Deutschland e. V), wird gefördert durch das Bundesministerium für Frauen (BMFSFJ).
Die Vorsitzende des Deutscher Frauenrat Frau Mona Küppers argumentiert: „Denn Frauen wollen nicht nur wählen (dürfen). Sie wollen auch selbst gewählt werden (müssen)“. Die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als verfassungswidrig zu bezeichnen, sei ein „Totschlagargument„, welche die notwendige politische Debatte im Keim ersticke. Frauenrat
Anders gesagt, es ist egal ob es verfassungswidrig ist, wenn der Deutsche Juristinnenbund, der Deutsche Frauenrat und der parteiübergreifende Frauenbund im deutschen Bundestag es verlangen. Und da hat sie recht. Und diese Sehnsucht nach Aufmerksamkeit wird, da niemand Manns genug ist, nein zu sagen, nicht mehr gestillt werden und in den Wahnsinn überdrehen.
Die rot-rot-grüne Landesregierung in Berlin will, nachdem sie nun am 24.01.2019 den Tag der Frau als Feiertag beschlossen hat, jedes Jahr zum Frauentag Gesetze und politische Initiativen zur Gleichstellung für Frauen auf den Weg bringen. In diesem Jahr soll das eine Bundesratsinitiative für ein Parité-Gesetz (Frauenquote) auf Bundesebene sein, also die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl zum Abgeordnetenhaus der Republik Deutschland. Die Einbringung des Gesetzentwurf soll am 07.03.2019 erfolgen. Auch auf Landesebene solle zu dieser Gelegenheit in Berlin die allgemeine, freie und gleiche Wahl abgeschafft werden. rbb
Da hilft dann auch keine auto-sarkastische Ironie mehr.
Ein zurückgebliebener Mensch würde vielleicht erwarten, Schriftsteller, Künstler und Theater rufen nun zur Verteidigung der Freiheit auf. Das Maxim Gorki Theater in Berlin (Theater der Bewegung) veranstaltet am 12.11.2018 eine durch die Bundeszentrale für politische Bildung (die Bundesregierung) organisierte Tagung des Deutscher Juristinnenbund e. V zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl unter Beteiligung der Richterin am Bundesverfassungsgericht Frau Doris König (Mitglied des Deutscher Juristinnenbund – SPD), die also eine weitere Stimme für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl ist (wie die Richterin am Bundesverfassungsgericht Susanne Baer, Mitglied des Deutscher Juristinnenbund- grüne Partei) und ein Beispiel für die Umsetzung der Verhaltensleitlinien der Richter des Bundesverfassungsgerichtes aus dem November 2017. Theater
Ich verstehe die Darstellung so, es sei verfassungsfeindlich, wenn die freudlose Partei AfD gemäß dem Wortlaut des Grundgesetzes auf den Begriff des Staatsvolk Bezug nimmt (dessen Verwendung, wie jeder weiß, nur noch in den Worten Volkswagen und Volkspartei – mit Rückausnahme AfD – zulässig ist), weil die AfD diesen Begriff nicht rechtlich definiere, sondern biologisch (also ethnos statt demos), wohingegen die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl zu Gunsten eines Geschlechts, also das Staatsvolk nicht rechtlich bestimmt, sondern biologisch, als durch die Verfassung vorgegeben anzusehen sei. Wie erkläre ich mir das? Der Titel der vorstehend erwähnten Veranstaltung im Maxim Gorki Theater gibt einen Hinweis: „Gleichstellung kommt noch„. Die Gleichstellung wird nie erreicht. Die Gleichstellung liegt in nicht erreichbarer Ferne, weil die Benachteiligung schon in dem Dasein als Frau angelegt ist (was eigentlich mit der Behauptung einer strukturellen Benachteiligung gemeint ist).
Der Deutscher Juristinnenbund e. V. wird folgerichtig gemäß den §§ 51 f. AO (Abgabenordnung) weiterhin als gemeinnützig anerkannt, obwohl er nur Frauen aufnimmt und nur für die Interessen von Frauen eintritt und der Bundesfinanzhof doch mit Urteil vom 17.50.2017 (V R 52/15) einer Freimaurerloge in Form eines Vereins die Gemeinnützigkeit aberkannt hat, weil er nur Männer aufnehme. Pressemitteilung
Es ist schließlich auch noch nie ein kritischer Bericht über den Deutscher Juristinnenbund erschienen.
(Nachtrag am 14.11.2019: im November 2019 bricht der feministische Finanzminister Herr Olaf Scholz von der SPD mit dem Vorschlag, Vereine mit nur männlichen Mitgliedern die Gemeinnützigkeit zu entziehen, eine Schein-Debatte los, deren eigentliches Ziel eine gesetzliche Regelung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit für den Deutscher Juristinnenbund e. V. ist: aus sachlichen Gründen gerechtfertigt – und am 17.12.2019 folgt der Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Gemeinnützigkeit des Deutscher Juristinnenbund e. V. – BT-Drucks. 19/16038)
In dem Landtag Brandenburgs haben die Parteien SPD, LINKE, GRÜNE in der 72. Sitzung am 31.01.2019 den Beginn der Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl beschlossen, das „inklusive Parité-Gesetz“ zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes gemäß dem Gesetzentwurf der grünen Partei, das am 30. Juni 2020 in Kraft treten soll. Gesetzentwurf
Das Gesetz enthält eine Ausnahme für den Deutscher Juristinnenbund und hält Parteien für zulässig, die nur Frauen aufnehmen““Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen„.
Die Fraktion der CDU konnte, um die Wähler zu täuschen, dagegen stimmen, obwohl die Vorsitzende der CDU sich dafür ausgesprochen hat, weil die erforderliche Mehrheit für die Änderung des Wahlgesetzes auch ohne die Stimmen der CDU sicher war. (Nachtrag: am 11.12.2019 hat der Landtag Brandenburg mit den Stimmen der nunmehr mitregierenden CDU-Fraktion unter TOP 7 ein Gesetz zur Aufhebung des Parite-Gesetzes abgelehnt – weil man zunächst die Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg abwarten wolle. Plenarprotokoll)
Das Protokoll ist noch nicht veröffentlicht. Der wesentliche Passus findet sich auf Seite 43 der Beschlussempfehlung. Beschlussempfehlung
Die anstelle der Demokratie handelnden Deutschen Frauenverbände haben dieses Bundesland für den ersten Zwischenschritt gewählt, weil derselbe Landtag mit der Mehrheit der Parteien SPD, LINKE, GRÜNE am 14.12.2018 sechs der neun Verfassungsrichter des Landes Brandenburg neu bestimmen konnte, deren Amtszeit nach zehn Jahren endete.
Darunter die Schriftstellerin Frau Dr. Barbara Fink alias Juli Zeh, die in der 71. Sitzung am 30.01.2019 im Landtag vereidigt wurde. MAZ
Die Besetzung wird, unter Berücksichtigung von zwei erst zum Juli 2019 wirksam werdenden Neubesetzungen, dann so aussehen:
(neu) Markus Möller, Präsident (SPD), Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus,
Dr. Michael Strauß, Vizepräsident (CDU), Richter am Amtsgericht Brandenburg/Havel,
(neu) Christine Karbach, (SPD), Richterin am Amtsgericht Perlebach,
(neu) Kathleen Heinrich-Reichow, (DIE LINKE), Richterin am Sozialgericht Neuruppin,
(neu) Karen Sokoll, (DIE GRÜNEN), Datenschutzbeauftragte Bahn AG;
Andreas Dresen, (DIE LINKE), Filmregisseur,
Dr. Julia Barbara Fink alias Juli Zeh, (SPD), Schriftstellerin,
Christine Kirbach, (SPD), Richterin am Amtsgericht Perleberg,
Dr. Dirk Lammer, (FDP und DIE GRÜNEN), Rechtsanwalt.
Um das Bundesverfassungsgericht ist es allerdings nicht besser bestellt, wie die ehemalige Richterin (SPD) am Bundesverfassungsgericht Frau Hohmann-Dennhardt (Mitglied des Deutscher Juristinnenbund) am 08.02.2019 mit einem Artikel der SZ demonstriert, in dem sie über ihr natürliches Rechtsempfinden spricht (das „Prä“). Innenansicht
Nun muss nur noch schnell und falsch geklagt werden, damit möglichst bald dieses (Landes-) Verfassungsgericht eine Musterentscheidung gegen die allgemeine, freie und gleiche Wahl fällen kann, auf die gestützt dann die allgemeine, freie und gleiche Wahl auch in anderen Bundesländern und dem Bund abgeschafft wird (erklärtermaßen über den Zwischenschritt der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung der Kandidatenlisten). Dann kann endlich auch die FDP sich diesem Trend anschließen, die gegenwärtig noch so tun muss, als wäre sie dagegen, weil sonst der seltsame Gedanke entstehen könnte, die AfD sei die einzige Partei, die für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht (weshalb sie keinen Vorschlag zur Besetzung des Brandenburgischen Verfassungsgerichtes machen durfte). Aus eben diesem Grund können sich die in den Parteien bestimmenden Frauenverbände sicher sein, auch nach der Landtagswahl in Brandenburg am ersten September 2019 von diesem Gesetz profitieren zu können, selbst wenn, wie derzeit befürchtet, die Partei AfD einen relativ hohen Stimmenanteil erreichen sollte, da die CDU und die FDP in diesem Fall nicht für einen Antrag (Entwurf) der AfD zur Aufhebung des „inklusiven Paritätsgesetz“ stimmen würden, dann mit der Begründung, die AfD sei verfassungsfeindlich.
Nach Auskunft des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 27.12.2019 sind dort zu dem Parité genannten Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl der Abgeordneten des Bundeslandes Brandenburg lediglich Organklageverfahren der NPD und der Piratenpartei sowie eine Individual-Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. VfGBbg. 9/19, 16/19 und 47/19). Es sei noch kein Verhandlungstermin anberaumt und es werde voraussichtlich im Jahr 2020 entschieden. Die Organklage der Piratenpartei wurde nach Angaben der Piratenpartei in einer Klageschrift zusammen mit der Invidivual-Verfassungsbeschwerde eingereicht. Klageschrift
Es wäre noch zu überlegen, wer überhaupt gegen dieses Gesetz mit welchem rechtlichen Verfahren, vor oder nach der Wahl, effektiv sein Recht bzw. das Recht des ‚Volkes‘ im Sinne von Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes verteidigen kann. Sonst droht eine Abweisung als unzulässig, verbunden mit einer zitierfähigen Aussage zur Sache, ohne in der Sache zu entscheiden.
Am 01.02.2019 erklärt Frau Widmann-Maunz, Vorsitzende der Frauenunion der Partei CDU, die im Landtag Brandenburg vorgeblich gegen das Gesetz gestimmt hat: „Damit ist ein Muster gesetzt, das dann wohl von den Gegnern verfassungsrechtlich geprüft werden wird und an dem sich entscheiden wird, in welchem gesetzlichen Rahmen ein Paritätsgesetz möglich ist„. Damit sei das Thema „endlich“ und „unwiderruflich“ im Raum, so daß sich die Debatte versachlichen könne. Spiegel
Was Frau Widmann-Maunz meint ist, da nun die Sperre des Grundgesetzes gegen eine Beschränkung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl durchbrochen sei, werde alles weitere wie von selbst ablaufen. Argumente wie der Verweis auf eine daraus folgende Notwendigkeit auch Quoten für andere Gruppen einzuführen, stehen diesem Vorhaben nicht entgehen, sondern helfen ihm durch die Relativierung einer Grenze, die nicht hätte überschritten werden dürfen.
Das ist so furchtbar öde.
Beginnend ab dem 14.02.2019 kommen weibliche Abgeordnete aller Fraktionen des deutschen Abgeordnetenhauses (außer der AfD) zusammen, um gemeinsam die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl für den Bundestag zu planen. Man wolle die Fraktionsgrenzen durchbrechen. Es liege ein Hauch von Revolution in der Luft. Ostsee-Zeitung
Vielleicht setzt Mann sein eine kulturelle Leistung voraus, eine Anstrengung.
Wie die Debatte über ein „inklusives paritätisches Wahlrecht“ im Bundestag aussehen wird, zeigt die Behandlung einer Gesetzesvorlage der AfD in der 83. Sitzung des Bundestages am 21.02.2019 mit dem Titel „Gesetz zur Wiederherstellung der Gleichberechtigung im Wahlrecht und in den politischen Parteien“ (BT-Drucks. 19/7936). Die Vorlage war ungeachtet ihres Inhalts aussichtslos, hat aber diese Debatte erzwungen, welche das Journal des deutschen Bundestag Das Parlament zusammen fasst. Die Debatte bezieht sich auf Artikel 21 Abs 1 des Grundgesetzes, nach dessen Wortlaut die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muß, und ist unter Tagesordnungspunkt 5 ab der Seite 646 des Protokolls zu finden. Protokoll
Dort heißt es: „Warum soll nicht eine Partei nur mit Frauen, nur mit Männern, nur mit Befürwortern einer bestimmten Position oder einer bestimmten Herkunft antreten?“.
Diese Vorstellungen, die den Vorstellungen nicht demokratischer Phasen der deutschen Geschichte ähneln, erinnern mich an ein Urteil (6 C 6.12) des Bundesverwaltungsgerichts über die zwangsweise Verinnerlichung staatlicher Vorgaben (Das Denken).
Das Bundesland Brandenburg hatte einem privaten Jungengymnasium die Zulassung verweigert, weil ein solches Gymnasium gegen ein angebliches verfassungsrechtliches Gebot zur Gleichstellung der Geschlechter verstosse, das ein die brandenburgische Schulstruktur prägendes Erziehungsziel darstelle (also Jungen nicht der feministischen Indoktrination entzogen werden dürfen). Nachdem die Landesregierung mit dieser Argumentation in den Instanzen nicht durchgedrungen war, wendete sie sich, dem Sachverhalt des Urteils zufolge, mit ihrer Revision gegen die Auffassung der Vorinstanz, die Koedukation von Jungen und Mädchen stelle nur eine Erziehungsmethode, kein Erziehungsziel dar. Die Regierung des Landes Brandenburg trug vor, Koedukation sei Erziehung im klassischen Sinne, nämlich geschlechtsverschmolzene Erreichung sozialer Kompetenz in der Erfahrung des anderen Geschlechts. Die Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter sei keine Kenntnis oder Fertigkeit, die rein im Wege kognitiver Vermittlung erworben werden könne. Eine monoedukative Privatschule konterkariere die staatlicherseits zu fördernden diskriminierungsfreien, egalitären und partnerschaftlichen Rollenmodelle.
Der Gegensatz in der Argumentation der Regierung des Landes Brandenburg, gegen Jungenschulen (wegen Integration der Geschlechter) und für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl durch eine Frauenquote (wegen Separation der Geschlechter), dringt wie gewollt in die Gesellschaft. Wenn ich alles beiseite lasse, was ich mir nicht vorstellen kann, dann würden nahezu alle Frauen, mit denen ich theoretisch in Deutschland ‚geschlechtsverschmolzen soziale Kompetenz in der Erfahrung des anderen Geschlechts‘ erreichen könnte, mir in dieser Erfahrung zugewandt begegnen und dann bei der nächsten Wahl für eine Partei stimmen, die aus ihrer Feindschaft und ihren Hass gegen Männer (und die Demokratie) keinen Hehl macht und diesen Hass als Ziel ihrer Politik verfolgt.
Und so die Mutter, die Schwester und die Tochter.
Dieses Verhalten wird als Anrecht der Frau empfunden, die damit nicht mehr gesellschaftsfähig ist, indessen die Männer weiterhin die Bedingungen der Gemeinschaft erfüllen sollen. Es zeigt sich in Kleinigkeiten des Alltags. Frauen, die nicht mehr die Hand vor den Mund halten, wenn sie in der Öffentlichkeit gähnen, oder mit Selbstverständlichkeit ohne abzubremsen auf einem Fahrrad die rote Ampel durchfahren. Weil das Einhalten der für alle geltenden Regeln, und sei es nur der Höflichkeit, für eine Frau diskriminierend wirkt.
Laut der Tagesordnung mit Stand vom 03.03.2019 wollte das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin in der 38. Sitzung am 7. März 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 über einen Gesetzgebungsvorschlag 18/1515 der Fraktionen SPD, grüne Partei und LINKE für ein inklusives Wahlrecht beraten und gemäß der Beschlussempfehlung annehmen. Tagesordnung
Die Tagesordnung enthielt keinen Tagesordnungspunkt zu einem „inklusiven paritätischen Wahlrecht“. Die Druckausgabe des in Berlin erscheinenden Tagesspiegel berichtete aber am 03.03.2019, ihr läge ein solcher Gesetzgebungsvorschlag der Partei DIE LINKE vor und das Berliner Abgeordnetenhaus werde am 7. März 2019 in einer ‚Aktuellen Stunde‘, die in der veröffentlichten Tagesordnung unter Punkt 1 ohne Angabe des Themas enthalten ist, über das Parité-Gesetz debattieren. Tagesspiegel
Am 14.03.2019 hat die Verwaltung des Berliner Abgeordnetenhaus das Protokoll der 38. Sitzung am 7. März 2019 veröffentlicht. Die Redebeiträge der ‚Aktuellen Stunde‘ finden sich ab Seite 4433 bis Seite 4443. Protokoll
Auf Seite 4440 erklärt die Abgeordnete der grünen Partei Frau Kofbinger, entgegen ihrer Ankündigung werde die grüne Partei den Entwurf für ein Gesetz zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl (Gleichstellungsgesetz) erst vor der Sommerpause vorlegen (die am 10. Juni 2019 beginnt; letzte Sitzungstage 23. Mai und 6. Juni 2019).
Die Umsetzung der Pläne zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl ist demnach bis zur Wahl zum Europäischen Parlament vom 23. – 26. Mai 2019 ausgesetzt. Wie zufällig schweigen die Parteien und sämtliche Leitmedien ebenso wie die in ihnen vertretenen Frauenverbände bis zur Wahl des Europäischen Parlamentes über ihre Absicht, damit die Wähler keine informierte Entscheidung treffen können. Nächster Anlass zur Fortsetzung sind dann die Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag des Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 2019.
Es beginnt am 20. Mai 2019 mit dem „Zukunftskongress“ des Deutscher Juristinnenbund e. V. zum Abschluss der Kampagne des BMFSFJ zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl unter Schirmherrschaft der Frau Bundesministerin für Frauen (SPD) unter Beteiligung weiblicher Abgeordneter des deutschen Abgeordnetenhaus. Im Mittelpunkt der Sache soll ein Betrag von Frau Prof. Ulrike Lembke über die Bedeutung des Gleichberechtigungsgebotes in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl stehen, die neben der Richterin der grünen Partei im Bundesverfassungsgericht Frau Prof. Dr. Susanne Baer den zweiten Lehrstuhl für Geschlechterstudien an der Fakultät für Recht der Humboldt Universität von Berlin inne hat.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes bereiten inzwischen das Grundgesetz für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl vor. Mit Urteil vom 29.01.2019 (2 BvC 62/14) hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss unter Betreuung stehender Menschen von der Wahl wegen eines Verstoss gegen die Verfassung für nichtig erklärt.
Der Gegenstand der Entscheidung lässt sich auf einer Seite abhandeln. Ein zwingender Grund, der einen Ausschluss von der Wahl rechtfertigt, liegt vor, wenn einer Person bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts sind (Rn. 58). Es gehe um den Ausschluss von Personen, die nicht über die erforderlichen Einsicht in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen (und ihrer Konsequenzen) verfügen (Rn. 88). Der Gesetzgeber habe aber zwischen diesen Menschen in nicht zulässiger Weise differenziert, indem er nur solche Personen von der Wahl ausschließt, für die eine Betreuung angeordnet ist (Rn. 103).
Es ist also nicht der Ausschluss unzulässig, sondern der Gesetzgeber hat den Ausschluss falsch gestaltet (und dies trotz der seit dem Jahr 2014 anhängigen Verfassungsbeschwerde nicht korrigiert). Der Öffentlichkeit wird hingegen vermittelt, das Gericht habe den Ausschluss als verfassungswidrig beurteilt und daraus zwingend die Teilnahme von Personen an der Wahl gefolgert, die nicht über die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen haben, und insbesondere nicht deren Konsequenzen tragen müssen. Ohne die Auswirkung auf das Wahlrecht der Personen zu berücksichtigen, die über diese Einsicht verfügen und ihre Konsequenzen zu tragen haben (aber nicht gegen die Beteiligung von psychisch kranken Menschen im Sinne des § 1896 BGB an der Wahl des Abgeordnetenhauses und damit des Gesetzgebers und der Regierung klagen dürfen, weil sie nur mittelbar betroffen sind, oder so).
Die umfangreiche Begründung des Urteils dient dazu, die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, demzufolge Frauen gleicher gestellt werden müssen, auf die allgemeine, freie und gleiche Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vorzubereiten, nachdem die Richter eingangs der Begründung bei Randnummer 42 (a. E) noch darauf hinweisen, der Art. 38 GG schliesse als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus.
Nun wird verständlich, warum das Gesetz zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl in dem Bundesland Brandenburg „inklusives Paritätsgesetz“ heißt.
Laut Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes übt das Volk durch die Wahlen seine Staatsgewalt aus.
In dem Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 29.01.2019 hingegen steht die aus der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in anderer Besetzung und damit scheinbar aus der Verfassung abgeleitete Bestimmung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als eines „Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes“ (Rn. 44), bei welchem der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit „kollidierenden Verfassungsbelangen“ (Rn. 46) in Einklang zu bringen sei. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG seien als spezialgesetzliche Ausprägungen eines allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anzuwenden (Rn. 50). Der Art. 3 des Grundgesetzes beinhalte auch einen Förderauftrag (Rn. 56). Aus der Bestimmung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als „Integrationsvorgang der politischen Willensbildung“ folge ein Recht auf (gleiche) Teilhabe. Dabei gehe es um die Gleichbehandlung der Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit zu wählen und gewählt zu werden (Rn. 42). Außer dem negativen Verbot des Ausschlusses verbürge (letztlich) der allgemeine Gleichheitssatz positiv auch die Gleichbehandlung bei der passiven Wahlberechtigung der Staatsbürger (Rn. 42).
Die Verwendung einer aus dem Kontext genommenen Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang soll die Einschränkung des eigentlich gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unveränderlichen Grundsatzes der (streng) formalen Gleichheit der Wahl in Art. 20 GG ermöglichen. Das Gericht hält formal an der Unveränderlichkeit fest, definiert aber einen Zweck des Gegenstandes der Unveränderlichkeit. Um diesen Zweck zu sichern, sei wiederum eine Ausgestaltung des Gegenstandes zulässig (ähnlich dem Denkmalschutz).
Zur Begründung der Bestimmung der Wahl als „Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung“ verweist das Gericht in seinem Urteil vom 29.01.2019 bei Randnummer 44 auf eine Reihe früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die mit einem Urteil vom 10.04.1997 (2 BvC 3/96) zur „effektiven Integration des Wahlvolkes“ durch die Wahl beginnt (BVerfGE 95, 408). Darin heißt es bei Randnummer 44: „In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch ‚zureichende‘, ‚aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe‘ (Zitat BVerfG). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (Zitat BVerfG); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 6, 84 <92 f>; 71, 81 <97>) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu zu wählenden Volksvertretung (Zitat BVerfG)„. Etwas weiter im Text heißt es dann bei Randnummer 46: „Dabei muß der Gesetzgeber auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben„. Weiter im Text heißt es dann bei Randnummer 49: „Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlamentes, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen. (..) Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf„.
Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Urteil vom 10.04.1997 wiederum zur Herleitung der Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang (u. a) auf ein dafür grundlegendes Urteil des BVerfG vom 23.01.1957 (2 BvE 2/56) zur 5%-Sperrklausel (BVerfGE 6, 84). Darin hieß es bei Randnummer 26 aber auch noch: „Für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Es darf darum das Stimmgewicht nach Zähl- und Erfolgswert sicher nicht differenziert werden nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht (vgl. auch Art. 3 Abs. 2, 3 GG)„.
Diese Entscheidung stammt allerdings aus der Zeit vor der Einfügung eines „Förderauftrages“ zur Gleicherstellung der Menschen weiblichen Geschlechts in Art. 3 Abs. 2 (Satz 2) GG.
Die Beschreibung der Wahl als Integration meinte in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes demnach, die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk kann, um effektiv zu sein, nicht durch alle Mitglieder des Volkes erfolgen, sondern wird durch die Wahl von Vertretern in begrenzter Zahl ausgeübt. Die individuellen Interessen werden in ein Ganzes integriert. Die Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang war also eigentlich nur ein anderes Wort für die repräsentative Demokratie gemäß Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Das entspricht auch der ursprünglich in der Verfassung vorgesehenen Funktion der politischen Parteien einer Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Artikel 21 GG.
Die gegenwärtigen Richter des Bundesverfassungsgerichtes wollen nun aus der Beschreibung der Wahl als einem Vorgang der Integration ableiten, das Ergebnis der Wahl müsse die Bevölkerung proportional widerspiegeln, um diese Funktion zu erfüllen, und der Gesetzgeber sei daher berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht zu gestalten, um diese Funktion zu sichern. Dazu wollen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, dem Urteil vom 29.01.2019 zufolge, aus der gesetzlichen Regelung der Wahl in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim, das Wort ‚allgemein‘ verwenden.
Man könnte sagen, die Freiheit der Wahl steht der Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in der Allgemeinheit der Wahl im Wege.
Die Beschreibung der Wahl als Vorgang der Integration meint dann nicht mehr eine Zusammenführung individueller Interessen, sondern ausgehend von einer Differenzierung des Staatsvolkes in Gruppen die proportionale Teilhabe dieser Gruppen an den gewählten Abgeordneten. Die Regierung teilt die Bevölkerung in Gruppen, um sich Macht über das Ergebnis der Wahl zu verschaffen. Interesse daran haben Menschen, die einer solchen (nun geschlechtlichen) Gruppe angehören und nur die Interessen dieser Gruppe durchsetzen wollen. Was voraussetzt, nur an dem eigenen Geschlecht interessiert zu sein. Was wiederum ein direkter Widerspruch zu dem Verständnis der Wahl als Integrationsvorgang im Sinne der repräsentativen Demokratie ist. Was mit dem Zirkelschluss beantwortet wird, nur so würden die Interessen dieses Geschlechts ausreichend berücksichtigt, da sie dann ohne Rücksicht auf andere Interessen durchgesetzt werden können – womit nebenbei die Überdehnung der Gleichberechtigung durch eine Frauenquote im Wahlrecht nicht als Ziel, sondern als Mittel begründet wird (vgl. dazu den von Frau Prof. Ulrike Lembke – die neben RiBVerfG Prof. Dr. Susanne Baer den zweiten Lehrstuhl für Geschlechterstudien an der Fakultät für Recht der Humboldt Universität von Berlin inne hat – unter dem Titel „Neue Modelle: die Idee eines Paritätsgesetzes in Deutschland“ durch die Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichten wissenschaftlichen Beitrag und ihr Schriftenverzeichnis als Professorin einer deutschen Hochschule: „Demokratie unter dem Grundgesetz erfolge durch auf Wahlen beruhende Repräsentation, für die sich relevante gesellschaftliche Gruppen im Parlament wiederfinden müssten. Diese pluralistische Repräsentation stelle sich aber weder von selbst noch durch formale Wahlen ein, sondern sei eine fortwährende staatliche Aufgabe„).
Zu dieser Gruppe und den von ihr benutzten Mechanismen ist am 6. Mai 2019 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf Seite 6 unter dem Titel ‚Schuld und Sühne‚ ein Artikel von Frau Dr. Sandra Kostner erschienen: „Noch hat die Gesellschaft die Entscheidung in der Hand, welchen Kurs sie einschlagen will. Sind die entsprechenden Gesetze erst einmal verabschiedet und erfahren keinen Einhalt durch die Gerichte, ist es sehr schwer, die verlorengegangene Freiheit zurückzugewinnen„. Auf einem Umweg und indirekt äußert dieser Artikel Kritik an den gegen die Verfassung agitierenden Frauenverbänden und Frauenbünden.
Die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann als Matrize für die Entscheidung des Brandenburgischen Verfassungsgerichtes dienen (falls tatsächlich jemand gegen das „inklusive Paritätsgesetz“ Klage erhoben haben sollte).
Wie schwach die Vorstellung von der Bedeutung des Art. 38 GG bereits geworden ist, habe ich durch das Verfahren zur Wahl des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer Ende Februar 2019 erfahren. Die Rechtsanwaltskammer ist die gesetzlich vorgeschriebene berufsständische Vereinigung der als Rechtsanwalt zugelassenen Personen. In der Anleitung zu den Briefwahl-Unterlagen hieß es, man solle den ausgefüllten Wahlschein in den roten Wahlumschlag legen, diesen dann aber offen in den Briefumschlag zur Einsendung legen, auf dem der Anleitung zufolge in einem vorgeschriebenen Feld der Absender mit vollem Namen und Anschrift angegeben werden musste (wenn die Abgabe nicht formal unwirksam sein soll). Das bedeutet, die Wahlentscheidung wird offen der Person des Wählenden zugeordnet (als müsste man ohne Wahlkabine unter Vorlage seines Personalausweises direkt vor dem Wahlhelfer seinen Wahlschein ausfüllen) und widerspricht der Wahlordnung der Berliner Rechtsanwaltskammer. In einem anschließenden Telefonat hat mir die Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer aber erklärt, ich bräuchte mir keine Sorgen zu machen, denn die Auszählung würde durch sehr zuverlässige Leute vorgenommen.
Sorgen bedeutet, glaube ich, die Weisheit der Regierung noch nicht verstanden zu haben.
Die Fraktion der Partei Piraten hat am 20.05.2019 bei dem Brandenburgischen Landesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das inklusive Paritätsgesetz erhoben, weil es Transgenderpersonen diskriminiere (weil sie nicht auch einen gesetzlich geregelten Teil des Wahlergebnisses erhalten). Legal Tribune
Am 27.06.2019 hat Herr Wolfgang Schäuble in seiner Eigenschaft als Präsident des Bundestages Frau Christine Lamprecht (SPD) als Bundesminister der Justiz vereidigt, die mit anderen Abgeordneten des Bundestages Mitunterzeichnerin der Berliner Erklärung 2017 war, mit der die gesetzliche Regelung einer Frauenquote für das Ergebnis der Wahl zum Bundestag (Paritätsgesetz) gefordert wird. Berliner Erklärung
Am 28.06.2019 hat Herr Wolfgang Schäuble in einem Interview in dem Mitteilungsblatt Spiegel die Forderung bekannt gegeben, das Wahlrecht noch vor der nächsten Wahl zum Bundestag zu ändern.
Vermutlich werden dann jedem, der nicht eine Frau wählt, die Grundrechte entzogen. Allerdings entzieht das geplante Gesetz mit der Abschaffung der freien Wahl schon die Grundlage der Grundrechte. Diese müssen also nur denjenigen entzogen werden, die gegen das Gesetz stimmen oder sich dagegen äußern.
Auf europäischer Ebene ist dieses Prinzip bereits umgesetzt. Einfach ohne Gesetz. Egal wie man stimmt, werden Frauen gewählt. SZ
Auf Grund der demokratischen Defizite bei der Wahl der nicht zur Wahl stehenden Frauen soll nun aber dank der so gewählten Frau von der Leyen (CDU) auch für die Europawahl ein Paritätsgesetz erlassen werden, infolgedessen Frauen demokratisch gewählt werden müssen. n-tv
Am 05.07.2019 hat auch der thüringische Landtag als zweites Bundesland nach Brandenburg und ebenfalls mit den Stimmen der grünen Partei, der Linken und der SPD ein Gesetz zur Abschaffung der freien und gleichen Wahl (Paritätsgesetz) beschlossen, das siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetz – Einführung der paritätischen Besetzung. Gesetzblatt
Ebenfalls am 5. Juli 2019 haben dieselben Parteien, die an dem Erlass eines Paritätsgesetzes in allen Bundesländern und dann für die Bundesrepublik arbeiten, also an der Abschaffung der allgemeinen, freien, geheimen und gleichen Wahl, durch ihre Vertreter im Landeswahlausschuss die einzige Partei, die in Opposition zu diesem Ziel steht, von der Landtagswahl in Sachsen ausgeschlossen, die im September 2019 stattfinden soll. Für die Landeslisten gilt gemäß § 27 Abs 4 der § 21 Abs. 1 u. 3 – 5 des Sächsischen Landes-Wahlgesetzes entsprechend, wonach als Bewerber einer Partei in einer Landesliste nur benannt werden kann, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Landeslistenbewerbers gewählt worden ist (das entspricht § 21 BWahlG). Mitgliederversammlung zur Wahl eines Bewerbers für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land Sachsen wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Nach dem Wortlaut darf ein Bewerber nur in einer Versammlung gewählt werden. Das bedeutet im Grundsatz, jeder einzelne Bewerber kann in jeweils einer Versammlung gewählt werden. In einer Landesliste müssen jedoch die Bewerber gemäß § 27 Abs. 3 in einer erkennbaren Reihenfolge aufgelistet sein, die sich wiederum aus der Wahl ergeben muss. Diese Regeln wollen sicher stellen, dass nicht nur die Wahl zum Landtag, sondern bereits die Aufstellung der Kandidaten innerparteilich den Grundsätzen der demokratischen Wahl entspricht, sich nämlich aus dem Willen ihrer Wähler ergibt, beschränkt auf die Mitglieder ihrer Partei. Genau dagegen wenden sich die bereits erlassenen Paritätsgesetze des Bundeslandes Brandenburg und des Bundeslandes Thüringen, die auf Grund (zunächst nur) eines gruppenbezogenen Merkmals gesetzlich vorschreiben, wie die Landeswahllisten zu besetzen sind. Dennoch muss der Landeswahlausschuss des Bundeslandes Sachsen die Parteien, die für diese Gesetze eintreten und für diese Gesetze stimmen, nicht von der Wählbarkeit ausschliessen, obwohl dies einen viel weitgehenderen Verstoss gegen die Ableitung der Kandidaten aus der Wahl der Mitglieder der Partei bedeutet, weil die Prüfung des Wahlausschusses nach den formalen Kriterien des Wahlgesetzes erfolgt. Der Landeswahlausschuss kann formal nur prüfen, ob die Mitglieder einer Partei die Möglichkeit hatten, die Reihenfolge der Kandidaten in der Landeswahlliste durch ihre Wahl zu bestimmen.
Die formalen Kriterien der Wahl müssen genau eingehalten werden, um die Ableitung der Wahl einer Person aus dem Willen der Wähler sicher zu stellen. Auf der Ebene der Landtagswahl wie auch auf der Ebene der Wahl der Europäischen Kommission.
Der Sächsische Landeswahlausschuss hatte dazu am 5. Juli 2019 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Communiqué
Darin hieß es: „Die Landesliste der AfD wurde in 2 Versammlungen im Februar und im März 2019 aufgestellt. Der Ausschuss hatte zu entscheiden, ob dies als eine einheitliche Aufstellungsversammlung angesehen werden kann oder ob der Gesamtablauf für zwei getrennte Versammlungen spricht. Mit den anwesenden Vertretern der AfD wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich diskutiert. ‚Letztlich stand für die Mitglieder des Ausschusses nicht sicher fest, dass es sich um eine einheitliche Versammlung gehandelt hat‘, erklärte Carolin Schreck weiter. Der Ausschuss hat daher entschieden, die Landesliste mit den Listenplätzen 1 bis 18, so wie sie in der ersten Mitgliederversammlung im Februar 2019 aufgestellt war, zur Landtagswahl zuzulassen„.
Der Sächsische Landeswahlausschuss hat am 8. Juli 2019 eine Information an die Medien veröffentlicht. Medieninformation
Der Landeswahlausschuss teilt darin mit, der Landesparteitag im Februar 2019 habe für die Listenplätze 1 bis 62, also für alle Listenplätze beschlossen, die Kandidaten im Einzelwahlverfahren zu wählen. Der Landesparteitag im März 2019 habe sich erneut mit dem Wahlverfahren befasst und den Beschluss aus dem Februar abgeändert, so dass ab dem Listenplatz 31 das Blockwahlverfahren zur Anwendung gekommen sei (wie z. B. auch bei der Wahl des Vorstandes der Berliner Anwaltskammer – jeder Wähler hat eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die er auf eine Anzahl von Bewerbern verteilen kann).
Die Folge nach Ansicht des Landeswahlausschusses: „Die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung war nach Ansicht des Landeswahlausschusses damit nicht gegeben„.
Der Landeswahlausschuss hat also den Tatbestand einer rechtlichen Norm ausgelegt, um einen Sachverhalt darunter einordnen zu können, was dann zur Anwendung der Rechtsfolge dieser Norm führt. Dazu hat die AfD ein Gutachten erstellen lassen, das auch erklärt, warum der entsprechende Bescheid nicht veröffentlicht wird – es gibt keinen.
Dieser Auslegung zufolge geht es aus Sicht des Landeswahlausschusses bei der Anwendung des § 21 SächsWahlG um die Chancengleichheit der Bewerber, und nicht um die Chancengleichheit der Wähler (in diesem Fall, der Mitglieder einer Partei), die Kandidaten und ihre Rangfolge zu bestimmen (wobei die Rangfolge in der Landesliste bei der Wahl zum Landtag über die Chance bestimmt, für diese Partei gewählt zu werden).
Weiter im Text heißt es: „Bei der Entscheidung über die Zulassung der Landeslisten ist der Landeswahlausschuss an starre Rechtsfolgen gebunden. Es handelt sich um keine Ermessensentscheidung. Ein Spielraum, in dem Verhältnismäßigkeitserwägungen zum Tragen kommen könnten, steht dem Landeswahlausschuss insoweit nicht zur Verfügung„.
Es hat den Anschein, als werde nicht die Demokratie gegen die AfD, sondern ein Machtkartell gegen die demokratische Veränderung verteidigt. Als wirke die AfD wie ein Kontrastmittel (vgl. auch den Beitrag „Über die Grenzen des Gutgemeinten – zum Wahlgeschehen eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages“ von Ministerialdirigent a. D. – wie sonst – Dr. Thomas Darsow, NVwZ 2019, 1013, oder das rechtskräftige Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts vom 26.02.2019, das dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt, die AfD öffentlich als Prüffall zu bezeichnen – 13 L 202/19).
Der Blog sciencefiles berichtet über die Pläne der anderen, in dem Landeswahlausschuss vertretenen Parteien, nunmehr auch die Wahl von Direktkandidaten der AfD durch gezieltes Zusammenwirken zu verhindern, und verweist dazu auf einen Kommentar von Herrn Werner J. Patzelt („Ein Sieg der Demokratie„).
In dem rechter Umtriebe unverdächtigen ‚Verfassungsblog‘ schreiben die Professoren für öffentliches Recht Frau Dr. Sophie Schönberger (Universität Düsseldorf) und Herr Dr. Cristoph Schönberger (Universität Konstanz) von einer demokratischen Tragödie in Sachsen. Verfassungsblog
Das ist nicht tragisch. Die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition muss nur solange gehindert werden, bis auch im sächsischen Landtag die allgemeine, freie und gleiche Wahl durch ein menschengemachtes Paritätsgesetz abgeschafft ist.
Während die Schafe für Klima demonstrieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (2 BvR 1301/19) die Verfassungsbeschwerde der AfD gegen die Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschuß, die Listenplätze 19 bis 61 der AfD aus formalen Gründen von der Wahl zum sächsischen Landtag auszuschließen, aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Beschluss
Entschieden haben die Richterin Frau Monika Herrmanns, gewählt auf Vorschlag der SPD, der Richter Herr Peter Müller, ehemaliger Ministerpräsident des Saarlandes (SPD), und die Richterin Frau Christine Langenfeld, Kompromissvorschlag von CDU und grüner Partei als Tochter eines früheren CDU-Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz und promoviert zur Gleichberechtigung der Frauen sowie Mitglied im Flüchtlingsrat.
Mit Urteil vom 25.07.2019 in einem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 30 der bei der Landeswahl-Leiterin eingereichten Landesliste der Partei Alternative für Deutschland vorläufig zur Wahl des 7. Sächsischen Landtages am 1. September 2019 zugelassen. Urteil
Eine schriftliche Begründung liegt zumindest öffentlich noch nicht vor. Ein Urteil in der Hauptsache soll laut Presseberichten am 16.08.2019 verkündet werden.
Als Ergebnis des Vorgangs kann diese Partei nur mit 30 Listenplätzen antreten und eine nachträgliche Prüfung der Wahl muss wegen der Sperrung der weiteren Listenplätze nicht zu einer Aufhebung der Wahl führen, weil dieser Partei vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist. Falls aber das Ergebnis der Wahl den anderen Parteien nicht passt, kann die Wahl wegen der Sperrung der weiteren Listenplätze als Ergebnis der Wahlprüfung wiederholt werden.
Wesentlich wäre also bereits jetzt zu prüfen, ob die Begründung des Gerichts, die weiteren Listenplätze nicht zuzulassen, tragfähig ist. Das soll durch dem Wechsel des Wahlverfahrens während der zweiten Versammlung begründet sein. Nachdem ein Tag zuvor am 24.07.2019 ein Mitglied der grünen Partei als Wahlrechtsexperte in einem Gespräch mit der Tageszeitung (taz) erklärt hat, ein solcher Wechsel ad hoc sei in der Satzung der grünen Partei vorgesehen, mag dies den Angelpunkt darstellen. So hatte das Kammergericht Berlin wohl einmal die Wahl eines Vereins-Vorstandes mit diesem Verfahren als unzulässig angesehen, obwohl alle anwesenden Vereinsmitglieder damit einverstanden waren, weil sie (als Sonderform der Mehrheitswahl) nicht in der Satzung vorgesehen war. Statt nacheinander einzeln über den Kandidaten für jeweils einen bestimmten Rang in der Liste abzustimmen, werden alle Kandidaten auf einmal zur Wahl gestellt und jeder Wähler kann eine Zahl von Stimmen entsprechend der Zahl der vorhandenen Listenplätze auf die Kandidaten verteilen. Die Rangfolge würde dann durch die Zahl der abgegebenen Stimmen für die einzelnen Kandidaten bestimmt.
Laut § 17 des Bundes-Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) muss die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen in Volksvertretungen in geheimer Abstimmung erfolgen. Und: „Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien„. Das Landeswahlgesetz Sachsen sieht für die Landeslisten in § 25 Abs. 5 vor, die Versicherung der Richtigkeit einer eingereichten Landesliste müsse sich auch darauf erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Ansonsten trifft das Landeswahlgesetz in Sachsen keine Bestimmung zum Wahlverfahren, sondern bestimmt in dem gemäß § 25 entsprechend anzuwendenden § 21 Abs. 4: „Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen„.
Gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen der AfD gelten für die Wahlen in der (Landeswahl-) Versammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (Landtag und Bundestag) zudem die Vorschriften der Bundeswahlordnung der Partei (in welcher das Blockwahlverfahren als Gruppen-Wahlverfahren bezeichnet ist). In § 5 dieser Wahlordnung ist die Wahl von Kandidaten zu öffentlichen Ämtern geregelt.
In § 5 Abs. 1 ist zum Wahlverfahren für Direktkandidaten geregelt: „Vor der Wahl beschließt die Versammlung ob die zu wählenden Positionen in herkömmlicher Einzel-/Gruppenwahl gemäß § 6 oder nach dem Akzeptanzwahlverfahren gemäß § 7 durchgeführt wird„.
Eine (endgültige) Entscheidung auf ein Wahlverfahren vor Beginn der Wahl sieht die gemäß § 17 Parteiengesetz und der Satzung des Landesverbandes anzuwendende Bundes-Wahlordnung der Partei dem Wortlaut nach also nur für das Wahlverfahren für Direktkandidaten vor.
In § 5 Abs. 2 ist zum Wahlverfahren für Listenkandidaten geregelt „Bei der Wahl der Listenkandidaten entscheidet die Aufstellungsversammlung welches der folgenden Wahlverfahren zur Durchführung kommen soll
a) Herkömmliches Einzel-/Gruppenwahlverfahren gemäß § 6.
b) Akzeptanzwahlverfahren nach § 7.
c) Zwei-Stufen-Wahlverfahren gemäß § 8„.
Sind also mehrere Aufstellungsversammlungen zulässig, worauf das Landeswahlgesetz und die vorläufige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen hindeuten, kann demnach jede Versammlung über ihr Wahlverfahren bestimmen, sofern alle zur Wahl berechtigten Personen zumindest die Möglichkeit hatten, an jeder Versammlung teilzunehmen.
Das würde bedeuten, in der Satzung der Partei gemäß 17 Parteiengesetz ist geregelt, die jeweilige Versammlung entscheide selbst, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Dann käme es (jedenfalls auch) darauf an, ob der Wechsel des Wahlverfahrens in der zweiten Versammlung und für die Kandidaten ab dem 31. Listenplatz in der Bestimmung der Rangfolge eine schlechtere Chance bewirkte, als in dem Fall einer durchgehend einheitlichen Verwendung des einen oder des anderen Wahlverfahrens (Beeinträchtigung der Chancengleichheit oder anderer Grundsätze des Wahlverfahrens). Unabhängig von Meinungen.
Dabei kann man zunächst von einer rechtlichen Gleichwertigkeit der beiden Verfahren ausgehen, da sonst nur eines der beiden Wahlverfahren überhaupt zulässig wäre. Außerdem kann man davon ausgehen, dass alle daran interessierten Personen die Möglichkeit hatten, sich für die Wahl der ersten 30 Listenplätze im Einzelwahl-Verfahren zur Wahl zu stellen und gewählt zu werden (oder nicht), diese Möglichkeiten ihnen also durch den Wechsel der Wahlmethode nicht genommen worden ist. Innerhalb der danach zu bestimmenden Listenplätze hat sich ihre Wahlchance wiederum nicht verschlechtert, wenn man von der Gleichwertigkeit der Wahlverfahren ausgeht. Man könnte noch die Frage stellen, ob die Kandidaten für die auf die Nummer 30 folgenden Listenplätze eine bessere Chance gehabt hätten, einen Listenplatz vor Nummer 31 zu erreichen, wenn von Anfang an das Blockwahlverfahren angewendet worden wäre. Diese Frage ist möglicherweise aber in diesem Zusammenhang rechtlich nicht erheblich, weil er auf eine bessere Stellung abzielt, als bei fortgesetzter Anwendung des bis zum Listenplatz 30 angewendeten Verfahrens und daher die Chancengleichheit nicht berührt (ohne Änderung wäre es bei dem Einzelwahl-Verfahren geblieben).
Im Ergebnis hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung bestätigt, mit der Begründung, die Ablehnung der Listenplätze 31 und folgende sei wegen des Wechsels des Wahlverfahrens während der Wahlversammlung nicht so klar rechtswidrig, dass es eine Entscheidung vor Durchführung der Wahl erfordere (Seite 28 f). Urteil
Das Gericht hat dabei nicht auf eine konkrete Wirkung dieses Wechsels auf den Ablauf des Wahlverfahrens abgestellt, sondern auf einen zumindest abstrakten Verstoß gegen den Kerngehalt des Gebotes der Gleichheit der Wahl, unabhängig davon, ob konkret einzelne Bewerber in ihren Chancen beeinträchtigt worden sind (Seite 31). Gemeint ist, ein Wahlvorgang könne solche Brüche aufweisen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Zulässigkeit hat, aber das macht dann wie hier jeweils die Prüfung dieser Brüche auf ihre konkreten Auswirkungen erforderlich, wodurch der Gesamtvorgang der Wahl für den einzelnen Wähler nicht mehr klar nachvollziehbar ist (später im Text als Beständigkeit des Wahlverfahrens bezeichnet).
Abgesehen von der Frage, ob ihre politischen Positionen es rechtfertigen, erlaubt die Tabuisierung der Partei nur noch solchen Personen für die AfD aufzutreten, auf welche die Vorwürfe zutreffen. Dauert dies an, bestätigen sich die Vorwürfe selbst (was dann zu persönlichen Entwicklungen wie Strache, Salvini und Höcke führt, die sich gemeint wähnen). Ein Wahlerfolg der AfD von mehr als circa 18 oder 20 % muss daher nach Möglichkeit verhindert werden, weil dieser Mechanismus oberhalb solcher Werte nicht mehr funktioniert.
Dazu wird einerseits unter der Bezeichnung Werte-Union eine Art AfD in der CDU geschaffen, um potentielle Wähler einer demokratisch stabilisierten AfD abzuschöpfen, obwohl die Masche einer stets vergeblichen inkorporierten Opposition in der CDU im Laufe der Jahre durch Wiederholung mit verschiedenen Positionen etwas fadenscheinig geworden ist. Vielleicht glaubt aber noch jemand daran. Es soll ja auch Leute geben, die dem Wort Merkel eine intrinsische Bedeutung beimessen, die über die Wirkung der Frau Merkel als Bundeskanzler hinausgeht. Und man kann Herrn Maaßen noch mit einem Ausschluss aus der Partei drohen, um der Sache Überzeugungskraft zu geben.
Andererseits wird bei dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren eingeleitet, um die NPD von der Parteienfinanzierung auszuschliessen und deren Wähler in die AfD zu drängen, um dann die mit dem Vorwand der NPD entwickelten Verfahren gegen die AfD anzuwenden, wozu bereits die ersten Vergleiche zwischen NPD und AfD aus der zweiten Reihe gestreut werden. (Es folgt im Oktober 2019 die Bezeichnung der AfD als „politischer Arm des Rechtsradikalismus“. Welt)
Nachdem ich nun beim Kauf der Neue Zürcher Zeitung (in Deutschland) schräg angeschaut werde, hoffe ich nur, Herr Maaßen von der Werte-Union äußert sich nicht noch zu fremdsprachigen Zeitungen.
Einen Tag nach der Wahl in Brandenburg am 01.09.2019 erscheint in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht am 02.09.2019 unter dem Namen von Herrn Dr. Dr. h. c. Hans Meyer ein Artikel mit dem Titel „Verbietet das Grundgesetz eine paritätische Frauenquote bei Listenwahlen zu Parlamenten?“ (NVwZ 2019, 1245). Die gehässige Herablassung, welche diesen Artikel durchzieht – und die für weibliche Texte dieser Sorte (neben ’sinnvoll‘ und ‚maßvoll‘) typische Verwendung martialischer Worte wie Schrotflinte, Garotte, Gegner, Widerstand, Schlacht und grimm ‚zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen‘ – erwecken die Vorstellung, ein greiser emeritierter Professor der Humboldt-Universität habe seinen Namen für eine Veröffentlichung des Deutscher Juristinnenbund hergegeben. Als Erkenntnis bringt dieser Artikel, wenn man von der Argumentation in Widersprüchen absieht, was unter der Spaltung der Gesellschaft in Deutschland zu verstehen ist. Niemand tritt für die Verfassung aller ein, sondern jede Gruppe will sich darüber hinwegsetzen. Die Antwort des Textes ist, Artikel 3 Abs. 2. Satz 2 GG, in dem eine Verpflichtung des Staates zum Ausgleich (angeblicher) biologischer Nachteile der biologisch bestimmten Gruppe der Frauen geregelt ist, sei mächtiger als das Grundgesetz. Der Artikel gilt dabei gleichwertig für jede biologisch bestimmte Gruppe.
Was der Artikel uns damit sagen will:
„Dies wird insbesondere den Parteien schwer fallen, die inhaltlich dem Gedanken der Geschlechter-Parität im Allgemeinen oder vor allem in Parlamenten ferner stehen. (…) Den am weitesten von einer Parität ihrer Parlamentsabgeordneten entfernten Parteien steht freilich eine umfangreiche und wohl auch schwierige personelle und inhaltliche Umorientierung bevor und im Übergang wohl auch eine Einbuße an Wahlchancen, wenn sie nicht aus dem Widerstand einen Erfolg erhoffen können. Die verfassungspolitische Schlacht ist aber mit der Verfassungsänderung 1994 (Anm: Einfügung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) geschlagen. Den damals zögerlichen und den neu erstandenen Gegnern muss man sagen: Es geht nur noch um die Umsetzung und man kann prophezeien, dass auf Dauer eine flächendeckende Einführung wahrscheinlich und eine Rückabwicklung nach allen Erfahrungen illusorisch ist“ (S. 1249).
Nach der Vorstellung der Autorin soll der Gesetzgeber also Parteien zu einer inhaltlichen Umorientierung zwingen, die eine Einbuße an Wahlchancen zur Folge hat. Das verbiete das Grundgesetz nicht. Gelegentlich erfordere die Erfüllung eines Verfassungsauftrages eben auch Anstrengungen der Beteiligten. Eine gegenläufige politische Gesinnung befreie davon nicht (S. 1249).
Ich kann noch nicht genau fassen, was mich an diesem Ton stört. Aber vielleicht befreit mich Arbeit am Text.
Die Autorin müsste jemand sein, die ihre politischen Vorstellungen, z. B. wegen Verhaltensleitlinien ihres Amtes, nicht mehr unter eigenem Namen veröffentlichen kann. Der Text betont an mehreren Stellen die fachliche Qualität der Autorin: „klassisch rechtswissenschaftliche Bearbeitung“ / „Auslegung nach den Regeln der Kunst“ / „unter den gebildeten Kritikern„. Das deutet auf eine Frau, die durch strategisches politisches Verhalten im Bereich des Rechts in eine hohe Position an einer Universität oder einem Gericht gelangt ist und daraus auf die Bedeutung ihrer Person schließt. Andererseits betont der Text die Bedeutungslosigkeit solcher Phrasen wie „Freiheit der Wahl“ (in Anführungszeichen gesetzt) auf Grund der Annahme einer Machtposition, die darüber entscheidet. Man könnte sich also vorstellen, bei der Autorin handele sich um eine Richterin am Bundesverfassungsgericht, die ebenfalls Professor an der Humboldt Universität ist, wie z. B. Frau Prof. Dr. Susanne Baer, Mitglied des Deutscher Juristinnenbund.
In dem Artikel werden zunächst kritische Äußerungen über das Paritätsgesetz in Brandenburg aus der Presse zitiert und als „ungewöhnlich schnell“ und „auch rechtswissenschaftlich argumentierend“ beschrieben. Dann wird als rechtswissenschaftliche Äußerung ein Text eines Herrn Martin Morlok präsentiert. Das ist Herr Prof. em. Dr. Martin Morlok, der die Entscheidung der Landeswahlleiterin über den Ausschluss der Kandidaten der AfD in Sachsen zunächst verteidigt hatte, weil das Wahlrecht nun mal streng formal sei, um dann nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zu erklären, die Entscheidung leuchte ihm ein. In dem Rest des Textes werden die scheinbaren Argumente von Herrn Morlok gegen das Paritätsgesetz in Brandenburg zerredet, um mittendrin eine längere Exegese des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG vorzunehmen (Frau Prof. Dr. Baer ist verantwortlich für die Kommentierung des Art. 3 Abs. 2 u. 3 in dem von Peter Voßkuhle, Präsident des BVerfG, und Peter M. Huber, Richter am BVerfG, herausgegebenen Kommentar zum Grundgesetz aus dem C. H. Beck Verlag), zu dem dann ein Kritiker (Herr Bodo Pieroth) genannt wird (mit Herrn Bernhard Schlink Verfasser eines Lehrbuches des Staatsrechts), gegen den die Autorin die aus dem Grundstudium bekannte Unterscheidung einer allgemeinen zu einer speziellen Regelung anführt. Die zweite Hälfte des Textes findet sich in den Fußnoten, z. B. Nr. 38: „Dass vermutlich das BVerfG in der Sache das letzte Wort haben wird, kann man Pieroth freilich zugestehen„.
Am 11.09.2019 erscheint in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Artikel mit dem Titel „Mann-Frau-Dualismen durchlässiger machen“ und der Frage „Repräsentation und Vielfalt – brauchen wir Geschlechterquoten im Wahlrecht?“. Verfasserin ist Frau Friederike Wapler, aufgrund ihrer Leistungen Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Mainz, die Frau Prof. Dr. Susanne Baer im Wintersemester 2015/2016 an ihrem Lehrstuhl für Geschlechterstudien an der ehemals rechtswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin vertreten hat.
Ebenfalls am 11.09.2019 erläutert die Präsidentin des Deutscher Juristinnenbund in einem Pressegespräch zu einem neuen Sonderheft der Vereinszeitschrift mit dem Titel „Gerechte Staatlichkeit, gerechte Teilhabe in den Parlamenten“, die deutsche Staatsrechtslehre dürfe nicht die Paritätsgesetze blockieren. TAZ
Am Wochenende des 11. bis 13. Oktober 2019, vor der Landtagswahl in Thüringen am 27.10.2019 (bis zu der die Koalitionsaussagen der CDU für ein Paritätsgesetz zwecks Abschaffung der freien Wahl in Brandenburg, Sachsen und Thüringen warten müssen), wird die CDU mit dem ‚Deutschlandtag‘ der Jungen Union (und dem Parteitag der CSU am 18.10.2019) Meldungen zur inneren Zerrissenheit der CDU herstellen (mit einem Beschluss gegen Paritätsgesetze), bevor dann auf dem Parteitag der CDU am 22. und 23. November 2019 eine Frauenquote für die Partei beschlossen wird.
Wahr ist, wer für die Christlich Demokratische Union stimmt, wählt die Frauenunion mit ihren Schwesterparteien die GRÜNEN und die LINKE – so wie die von ihnen betriebene Abschaffung der freien Wahl. SZ
Am 11. Oktober 2019 stellen die Fraktionen der FDP, LINKE und der grünen Partei die Grundzüge eines Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts mit dem vorgeblichen Ziel der Verringerung der Zahl der Abgeordneten im Bundestag vor, den sie nicht veröffentlichen, der aber auf Grund der Beteiligung der grünen Partei notwendig eine Frauenquote enthalten muss (oder auf Grund eines zufällig zeitlich passenden Urteils des brandenburgischen Verfassungsgerichtes darum noch ergänzt wird). Der Entwurf solle nach der Beratung in den Fraktionen (den Gremien) möglichst noch im Oktober 2019 in den Bundestag eingebracht werden. SZ
Da mit der Frauenquote in der Wahl alle Parteien außer der AfD ein gegen die demokratische Grundlage der zweiten Republik gerichtetes Ziel verfolgen, wird beginnend ab dem 11. Oktober 2019 die AfD als antisemitisch bezeichnet. Warum nicht, wenn es etwas nützt.
Das erinnert mich an das Video einer Pressekonferenz anlässlich der Einrichtung eines Arbeitskreises Juden in der AfD, in der eine deutsche Journalistin die Vertreter dieses Arbeitskreises fragte, ob die Mitglieder nachweisen könnten, dass sie Juden sind.
Auf Veranlassung der Konrad Adenauer Stiftung, also der Frauen-Union, veröffentlichen die deutschen Leitmedien am 23.10.2019 als angebliches Ergebnis einer angeblichen Umfrage die Behauptung, eine Prozentzahl aller Deutschen wolle die gesetzliche Regelung der Wahlen durch eine Frauenquote. Das ist eine Lüge (auch Studie genannt), die den Zweck erfüllt, dieses Ziel als Gegenstand der Meinungsbildung darzustellen, statt der Abschaffung der demokratischen Regierung, die sie ist. KAS
Am 26.10.2019 veröffentlichen die deutschen Leitmedien fraglos die Forderung der Frauen-Union, auf dem Parteitag der CDU am 22. und 23. November 2019 eine Frauenquote für die Gremien und für die Wahlvorschläge der CDU (Wahllisten) zu beschliessen. spiegel
Im Gegensatz zu dem Wechsel des Wahlverfahrens während der Aufstellung der Kandidaten für eine Wahlliste handelt es sich dabei nicht um einen bereits abstrakt feststellbaren Verstoss gegen wesentliche Grundsätze der demokratischen Wahl bei der Aufstellung der Kandidaten, weil es Frauen nützt.
Genauer gesagt, der Art Frauen, die wegen dieser Vorstellungen immer weniger Menschen wählen, wenn sie frei entscheiden dürfen.
Feminismus bedeutet, die Freiheit abzuschaffen, weil man dem Wettbewerb nicht gewachsen ist.
Vielleicht ist es gerade die feministische Pressgang, die Frauen davon abhält, in die CDU einzutreten. Angenommen, eine Frau gewinnt für die CDU ein Mandat und kommt erstmals in den Bundestag, tritt dann nicht binnen Kurzem die Frauen-Union an sie heran und fordert, ihren Zielen zu folgen und ihr als ausschließlich weibliche Interessen vertretende und ausschließlich weibliche Teil-Gruppe der Union beizutreten. Welche Folgen hätte es für diese Frau während der folgenden Legislaturperiode, als von den Bürgern gewählte Abgeordnete der Fraktion der CDU, dazu Nein zu sagen (falls eine Frau in der CDU überhaupt für eine Wahl vorgeschlagen wird, wenn sie nicht bereits Mitglied der FU ist).
Um den Weg für mehr Frauen in die CDU und die CSU zu öffnen, wäre es wichtig gewesen, den Einfluß der Frauen-Union zurück zu drängen.
Aber die nun demokratisch genannten Parteien können sich von den Frauenverbänden schon nicht mehr lösen.
Am 21.10.2019 hat die CDU (Frauenunion) in Sachsen mit ihren Schwesterparteien SPD und grüne Partei die Gespräche über einen Koalitionsvertrag aufgenommen und am 01.12.2019 den Koalitionsvertrag vorgestellt, in dem es auf Seite 105 heißt: „Gemeinsames Ziel ist außerdem die gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern in den Parlamenten und Räten auf Landes- und Kommunalebene. Hierzu werden wir in eine breite juristische und gesellschaftliche Debatte über mögliche verfassungskonforme Lösungen eintreten„.
Am 25.10.2019 hat die CDU (Frauenunion) in Brandenburg mit ihren Schwesterparteien SPD und grüne Partei einen Koalitionsvertrag abgeschlossen. Auf Seite 48 findet sich bei Randnummer 2502 die Vereinbarung zur Abschaffung der freien Wahl: „Die Koalition bekennt sich zur Förderung der paritätischen Beteiligung von Frauen und Männern auf allen politischen Ebenen. Im Hinblick auf das verabschiedete Paritégesetz gilt, die beim Landesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abzuwarten und das Gesetz gegebenenfalls an die Vorgaben des Landesverfassungsgerichts anzupassen„. Koalitionsvertrag
Am 6. November 2019 erklärt die Vorsitzende der Frauenunion in Thüringen, sie wolle eine Koalition der CDU mit der SPD und der grünen Partei. welt
(Am 20.01.2020 haben – weil dies dem von der Parteivorsitzenden der CDU Frau Kramp-Karrenbauer und der Kanzlerin der CDU Frau Merkel erklärten Ziel der Abschaffung der freien Wahl besser entspricht, das in einer Koalition mit der AfD nicht hätte umgesetzt werden können – die grüne Partei, die linke Partei und die SPD in Thüringen eine Vereinbarung über eine Regierung gegen die Mehrheit (Minderheitsregierung) vorgestellt, die ihrer Begründung nach einen Koalitionsvertrag gegen den Nationalsozialismus darstellt, aber auf Seite 14/15 erklärt: „Wir werden das Paritätsgesetz mit Leben erfüllen“, also die Abschaffung der freien Wahl gegen die Mehrheit der Wähler umsetzen will. Koalitionsvertrag)
Es wäre also gerade der Vorwurf des Extremismus, der die AfD vor der Zerstörung durch die Frauenverbände bewahrt. Und das wiederum wäre die einzig verbliebene Wahl, um die freie Wahl (die Demokratie) zu erhalten. Als Ergebnis gibt es entweder keine freie Wahl mehr, oder eine Mehrheit wählt die AfD (die Deutschen gehen in jedes Extrem, um nicht demokratisch sein zu müssen).
Aus dieser Lage folgt notwendig ein Verbot der AfD, egal wie begründet. Der dafür notwendige Zusammenschluss der demokratischen Parteien geht jedoch das Risiko, erstmals ein Gegenüber für eine bislang diffuse Frustration in der Demokratie zu bilden, weshalb begleitend die Regierungsgewalt spürbar werden muss.
Am 13.11.2019 hat der Rechtsausschuss des deutschen Abgeordnetenhauses in einer Art Impeachmentverfahren mit den Stimmen aller anderen Parteien den von der AfD gestellten, gewählten Vorsitzenden des Ausschusses abgewählt. In der anschließenden Pressekonferenz teilte Herr Johannes Fechner als Vertreter der SPD im Rechtsausschuss auf die Nachfrage einer Journalistin mit, das sei auf Veranlassung des Deutscher Juristinnenbund (und des den Zielen nach identischen DAV) geschehen (ab Minute 5.20 bei 5.35). Der Obmann der CDU im Rechtsausschuss, Herr Jan-Marco Luczak, erklärte, er habe sich nicht vertreten gefühlt (ab 0 bei 1). Der Vertreter der FDP Herr Marco Buschmann erklärte, diese Person habe den rechtspolitischen Dialog erschwert, insbesondere auch zu wichtigen Stakeholdern der rechtspolitischen Debatte (ab Minute 6.30). Der Vertreter der Linke Herr Nima Movassat erklärte, diese Person habe wichtige Partner des Rechtsausschusses in der Zivilgesellschaft verprellt, namentlich den Deutscher Juristinnenbund (ab Minute 12.30). youtube
Solche Verfahren werden im jetzt genutzt, die Umsetzung einer Wahlentscheidung zu verhindern. Das Wort ‚impeachment‘ ist aus dem französischen Wort ‚empêcher‘ (hindern) abgeleitet, das wiederum von dem lateinischen pedica ‚Fußschlinge‘ oder ‚Falle‘ abstammt, wörtlich den Fuß, das Laufen hindernd. So lautet das politische Angebot der demokratischen Partei in den USA ihrem Handeln nach seit Jahren einzig, falls ihr einen Demokraten zum Präsidenten wählt, wird er ein impeachment-Verfahren gegen den Präsidenten durchsetzen. Sinn erhält diese Aussage in der Form, die demokratischen (i. e. homogen feministischen) Parteien lassen keine andere Wahl zu. Entweder durch ein Verbot der freien Wahl oder ihre Missachtung.
Das bringt Personen männlichen Geschlechts hervor, die nur im Windschatten des Feminismus bestehen können. Markus Söder. Robert Habeck. Olaf Scholz.
Am 19.11.2019 ist das Ablenkungsmanöver vor dem Parteitag der CDU (am 22./23. November 2019) beendet. Die Vorsitzende der Frauen-Union erklärt, es dürfe bei der Abschaffung der freien Wahl durch eine gesetzliche Regelung des Ergebnisses für Frauen keine Verzögerungen mehr geben. Deutschlandfunk
(Der Deutschlandfunk hat den in Bezug genommenen Artikel gelöscht)
Die Präsidentin des Deutscher Juristinnenbund hat dazu am 17.11.2019 gefordert, mit der geplanten weiteren Verschärfung der Gesetze gegen die freie Veröffentlichung von Gedanken besondere Rechte für Frauen zur Begrenzung der Möglichkeit anderer Menschen zur Äußerung zu schaffen, zu deren Durchsetzung der Deutscher Juristinnenbund ein Klagerecht als Verband erhalten soll, quasi als parastaatlicher Schutzverband des Staat gewordenen Feminismus. Die Begründung lautet, Frauen seien ‚mehr und anders‘ von etwas betroffen, das sie selbstreferentiell ‚hate speech‘ nennt (selbstreferentiell weil die Verwendung des Wortes Hass-Rede selbst eine emotional begründete Reaktion auf die freie Äußerung einer Meinung darstellt und seine Verwendung zur Begründung staatlicher Gewalt damit Willkür). Tagesspiegel
Dazu hat der Deutscher Juristinnenbund eine Diskussionsrunde mit Frau Renate Künast und Herrn Gerd Billen veranstaltet, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz.
Meiner Erinnerung nach hatte das Verwaltungsgericht Berlin meine Klage gegen die Berliner Landesregierung auf Unterlassung der Verbreitung falscher Behauptungen, die geeignet sind, Männer in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen, mit Urteil vom 20.05.2011 ( VG 1 K 320.10) abgewiesen, weil diese Verleumdungskampagne sich weder auf meine Person noch auf eine hinreichend bestimmbare Personengruppe beziehe und ich als einzelner daher nicht befugt sei, gegen diese Verleumdungskampagne Klage zu erheben (Seite 4: die staatliche Behauptung beruhte auf einer anonymen Umfrage und die Plakate zeigten Männer, die Frauen von hinten brutal an den Haaren reißen oder geballte männliche Fäuste, die einen Gürtel schwingen).
Wenn ich es richtig verstehe, sollen nun hingegen homogen feministische Frauenverbände das Recht erhalten, mit finanzieller staatlicher Unterstützung durch das Ministerium der Frauen (BMFSFJ) geballt gegen einzelne Männer vorzugehen, die sich kritisch zu Frauen äußern. Das sind die ’stakeholder‘ des Rechtsausschusses des deutschen Abgeordnetenhauses in der deutschen ‚Zivilgesellschaft‘.
Der Parteitag der CDU am 22. und 23.11.2019 hat den Beschluss über die Anordnung einer Frauenquote auf Grund des zu großen medialen Interesses verschoben, um die Frauen-Union nicht sichtbar werden zu lassen. Zeit
Dieselben Medien, die der Abschaffung der freien Wahl das Wort reden, beklagen einen Tag danach am 24.11.2019 einen Verfall des Vertrauens des demokratischen Staatsvolks in die gewählten politischen Vertreter, nicht wegen der geplanten Abschaffung der freien Wahl, sondern weil einzelne zynische, unmoralische (unethische), charakterlose Menschen einer verbalen Subkultur (das wären dann verbale Submenschen der Zivilgesellschaft) sie feige (aus dem Dunkel des Internets) in dieser ‚Stunde der Not‚ mit falschen Behauptungen (Unterstellungen) diskreditieren (bei dem Stichwort ‚Meinungsfreiheit). Tagesspiegel
Die seien schuld an der Demokratie.
Am 25.11.2019 fordern die feministische Ministerin der Justiz Frau Lambrecht (demokratische Parteien) und die feministische Frau Ministerin der Frauen Giffey (demokratische Parteien) eine Frauenquote auch für die Wahl in den Vorstand (zunächst nur) großer Unternehmen, weil das Gebot des homogenen Feminismus nicht freiwillig befolgt werde. evangelisch.de
Wie bei Gesetzesvorlagen des Deutscher Juristinnenbund üblich, führen die Leitmedien dazu begleitend mit falschen Behauptungen eine Kampagne gegen Männer, ohne deren Herkunft zu nennen. Zeit
In der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht nehmen am 01.12.2019 (NVwZ 2019, 1734) Prof. Dr. Martin Morlok und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter Herr Alexander Hobusch unter dem Titel „Sinnvoll heißt nicht verfassungsgemäß – zu Meyers Kritik an der Paritätskritik“ Stellung zu dem unter dem Namen von Dr. Dr. h. c. Hans Meyer am 02.09.2019 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Verbietet das Grundgesetz eine paritätische Frauenquote bei Listenwahlen zu Parlamenten?„. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sei auf Grund der Spezialität der Wahlrechtsgleichheit im Bereich des Wahlrechts nicht anwendbar, da die Wahlrechtsgleichheit die Chancengleichheit aller Wahlbewerber bestimmt: „Der Anwendungsbereich ist damit wesentlich spezieller als derjenige des Art. 3 II 2 GG, der eine Chancengleichheit für Frauen für alle Regelungsbereiche gewährleistet. Die Chancengleichheit der Frauen ist in der streng formalen Gleichheit aller Wahlbewerber bereits denklogisch mit enthalten„. Es bestehe daher auch keine Kollision zwischen der Wahlrechtsgleichheit und Art. 3 II 2 GG, da wie bei Art. 33 II GG die Gewährleistung des gleichen Zuganges zum Amt auf die gleichen Ziele ausgehe, wie Art. 3 GG insgesamt. Es gehe um die Gleichheit vor dem Gesetz und dessen Vollzug.
Die im Bundesland Berlin zur Senatorin (für Gleichstellung) gewählte feministische Frau Dilek Kalayci, née Demiral (demokratische Parteien), erklärt am 09.12.2019 in einer Berliner Tageszeitung denklogisch, es gehe bei der Freiheit der Wahl um zwei konkurrierende Grundrechte, nämlich die Parteienfreiheit und das Gleichberechtigungsgebot. Sie habe sich entschieden. Das Gleichberechtigungsgebot sei schwerwiegender. Tagesspiegel
Paraphrasiert: der homogene Feminismus ist wichtiger als die Demokratie, weil es mir nützt.
Laut der vorläufigen Tagesordnung mit Stand vom 23.12.2019 wird das deutsche Abgeordnetenhaus am 16.01.2020 unter Tagesordnungspunkt 17 (16) über einen Antrag mit der Überschrift „Mehr Frauen in den deutschen Bundestag – Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für gesetzliche Regelungen und weitere Maßnahmen“ zur Abschaffung der freien Wahlen beraten. In der vorläufigen Tagesordnung sind die Namen der Antragsteller und der Inhalt des Antrags mit Stand vom 14.01.2020 noch nicht genannt und der Antrag ist noch nicht veröffentlicht (obwohl er schon vorliegen soll). Nach freundlicher Auskunft der Verwaltung des Bundestages sei das nicht unüblich, da Anträge gemäß § 75 Abs. 1 d) i. V. m. § 78 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages nicht fristgebunden seien und ihre Aufnahme in eine vorläufige Tagesordnung der Zeitplanung und ihre Veröffentlichung der diesbezüglichen Information der Abgeordneten und der Öffentlichkeit dient. Meiner Erinnerung nach ist es allerdings erst in den letzten Monaten und Jahren üblich geworden, den Inhalt der geplanten Entscheidungen erst nach der Abstimmung dem durch die Abgeordneten vertretenen Volk bekannt zu geben.
Einen solchen Antrag hatte die grüne Partei Fraktion allerdings bereits im Jahr 1986 gestellt. Damals war die „erdrückende männliche Konkurrenz“ schuld. Drs. 10/5190
Ich kann daher einstweilen nur vermuten, es handele sich um den Antrag einer Gruppe weiblicher Abgeordneter in dem deutschen Abgeordnetenhaus (Bundestag) aus den Fraktionen der Parteien CDU, grüne Partei, FDP, SPD und Linkspartei – außer der AfD, also der demokratischen Parteien, die sich Anfang des Jahres 2019 zu einer Gruppe mit dem Ziel der Abschaffung der freien Wahl zusammen geschlossen haben, für das zunächst eine Kommission eingerichtet werden solle, wie der Tagesspiegel am 17.05.2019 berichtete. Tagesspiegel
Das Volk wählt (weibliche) Abgeordnete, die dann eine Kommission einrichten, um die freie Wahl abzuschaffen.
Zu diesen Abgeordneten gehören:
Frau Doris Achelwilm, die linke Partei, eingezogen über die Landesliste Bremen;
Frau Nicole Bauer, FDP, Wahlkreis 228 Landshut (gewählt über Landesliste);
Frau Katja Dörner, grüne Partei, Wahlkreis 096 Bonn (gewählt über Landesliste);
Frau Katrin Göring-Eckardt, grüne Partei, Wahlkreis 193 Erfurt – Weimar (gewählt über Landesliste);
Frau Renate Künast, grüne Partei, Wahlkreis 081 Tempelhof-Schöneberg von Berlin (gewählt über Landesliste);
Frau Yvonne Magwas, CDU, Wahlkreis 166 Voigtlandkreis (direkt gewählt);
Frau Katja Mast, SPD, Wahlkreis 279 Pforzheim (gewählt über Landesliste);
Frau Ulle Schauws, grüne Partei, Wahlkreis 114 Krefeld II – Wesel II (gewählt über Landesliste, treibende Kraft und Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Lesben).
Dazu zitiere ich Frau Maria Noichl (SPD), die 2013 von den Wählern beiderlei Geschlechts nicht wieder in den Landtag Bayern gewählt wurde, aber über Platz 18 der Landesliste der SPD einen Platz in dem Europäischen Parlament erhielt: „Dass nach 100 Jahren Frauenwahlrecht noch immer nicht die Hälfte der Sitze an Frauen geht, kann nur bedeuten, dass das Wahlrecht überarbeitet werden muss. Wir müssen den Frauen die ihnen zustehenden Plätze garantieren„.
Apartheid (Besonderheit) des weiblichen Geschlechts.
Am Montag, 30.12.2019, schließt sich die Abgeordnete Frau Göring-Eckhardt, grüne Partei, der Forderung nach Schaffung einer Kommission zur Abschaffung der freien Wahl an. Morgenpost
(das Interview ist jetzt nicht mehr frei zugänglich, die Berliner Morgenpost gehört jetzt zur regierungsnahen Funke-Mediengruppe, liegt mir aber gedruckt vor)
Die Abschaffung der freien Wahl sei wegen Hass-Rede verfassungskonform.
Die sie einfach ungeprüft behauptet, wie es das vornehmste Recht der Frau ist (rhetorisch aus dem zeitlich zufällig passenden Fall der Abgeordneten Frau Künast verallgemeinert). spiegel
Ich habe die Abgeordnete Frau Göring-Eckhardt daher am 03.01.2020 über ihre Abgeordnetenseite per mail höflich um Auskunft gebeten, wann und wo genau und durch wen sie beim Joggen angespuckt worden sei, wie sie in diesem Interview behauptete. Nachfragen mögen ungewohnt sein, sind aber nicht verboten, solange eine Nachfrage ‚hate-speech‘ noch nicht gleich gestellt ist (mehr und anders empfunden wird). Anfrage
Ich fasse die Argumentationskette, welche die Abgeordnete Göring-Eckhardt öffentlich äußert, noch einmal zusammen. Frauen, die sich für ein politisches Amt zur Wahl stellen, werden ihrer Behauptung nach (mit ‚hate-speech‘) angefeindet. Das hält Frauen davon ab, sich zur Wahl zu stellen (politisch aktiv zu sein). Deshalb werden weniger Frauen gewählt. Daher müssen Frauen politische Ämter erhalten, ohne sich dafür zur Wahl zu stellen.
Die Abgeordnete Frau Angela Merkel, CDU, Wahlkreis 015 Vorpommern-Rügen, hat darüber hinaus bereits am 18.12.2019 in dem Abgeordnetenhaus (Bundestag) in einer Fragestunde auf die zuvor schriftlich eingereichte Frage der Abgeordneten Frau Dörner erklärt, sie brauche keine Kommission, um das von ihr angestrebte Ziel einer zwingend vorgeschriebenen Besetzung der Direktmandate nach Geschlecht zu erreichen, sie wisse schon genau, wie sie dieses Ziel umsetzen will und habe sich dazu mit der Vorsitzenden der Frauen-Union, der Abgeordneten Frau Annett Widmann-Mauz, CDU, Wahlkreis 290 Tübingen, abgestimmt; die Fraktion der CDU folge (im Protokoll auf Seite 16952). Protokoll
Bei der Sprache der Abgeordneten Merkel handelt es sich um eine Art Quantenzustand, der erst im Moment der Nachfrage auf eine mögliche Aussage festgelegt wird. Daher soll gelten, wenn Sprache den Modus des Allgemeinen verlässt und beginnt, sein Gegenüber festzulegen, entsteht ‚hate-speech‘ (so schreibt es Herr Paul Sailer-Wlasits in der Zeit am 31.12.2019 unter dem Titel „Metastasen des Hasses“ auf Seite 2 zu dem „Übergang vom Wort zur Tat“ – wobei meinem Verständnis nach die Metapher des Krebsgeschwürs eine – wie er es nennt – ‚Codierung‘ einer bereits im Nationalsozialismus zu Tage getretenen Geisteshaltung ist). Zeit
Unter dem Titel „Im Netz rotten sich die Frauenhasser zusammen“ heißt es in einem Artikel der Welt am 05.01.2020 dann, ob Frauen tatsächlich mehr („öfter und schlimmer„) angegangen würden als Männer, lasse sich kaum ermitteln, weil es schließlich noch kein nationales Beleidigungsregister gäbe. Plausibel erscheine aber, dass Frauen anders angegriffen würden – wobei gemeinhin eine andere Wahrnehmung der Wirklichkeit einer Definition von Illusion entspricht (wäre dann fortzusetzen mit: es geht nicht um die freie Wahl, sondern nur Frauenhasser sind gegen die Abschaffung der freien demokratischen Wahl durch eine Frauenquote, weil sie auf den Erfolg der Frauen auf Grund ihrer höheren Leistungen durch eine Frauenquote neidisch sind – und so weiter und so fort). welt
Ich nehme an, einem solchen Frauenhasser braucht eine weibliche Abgeordnete auch eine sachlich und höflich formulierte Nachfrage zu einer Tatsachenbehauptung nicht zu beantworten. Da Frau Göring-Eckhardt mir bis zum 16.01.2020 nicht geantwortet hat, würde ihr Schweigen sonst bedeuten, sie habe sich diese Geschichte bloß ausgedacht, um die Öffentlichkeit von der Abschaffung der freien Wahl zu überzeugen. Einen Erklärungswert ihres Schweigens leite ich dabei nicht aus einer Bedeutung meiner Person, sondern aus der Bedeutung ihrer Aussage ab.
Ausgehend von solchen Artikeln wäre Hass-Rede als Gefühl der Unterdrückung zu verstehen, das durch ein Machtgefälle zwischen den Sprechenden entsteht, welches der Idee nach die Presse auszugleichen hätte, in Deutschland tatsächlich aber verstärkt (und pervers nun zum Schutz der Regierung vor der Bevölkerung aufruft).
In der Druckausgabe erscheint der Artikel mit dem Titel „Dieser Hass auf Frauen„. welt
Am 14.01.2020 hat die Verwaltung des deutschen Abgeordnetenhauses (Bundestag) die Abstimmung über den Antrag für die Sitzung am 16.01.2020 unter den Tagesordnungspunkt 16 neu gefasst und um die Abstimmung über einen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Antrags der Fraktion der FDP auf Einsetzung einer Kommission zur „Erarbeitung von Vorschlägen für mehr Repräsentanz von Frauen im Parlament“ ergänzt.
Am 15.01.2020 hat die Verwaltung des Bundestages den auf den 14.01.2020 datierenden Antrag der grünen Partei und den auf den 14.01.2020 datierenden Antrag der Fraktion der FDP veröffentlicht.
Zu diesen Abgeordneten, die bis auf eine Ausnahme in Berlin – Kreuzberg nicht direkt gewählt worden sind, gehören:
Frau Doris Achelwilm, linke Partei, Wahlkreis Bremen (gewählt über Landesliste);
Frau Annalena Baerbock, grüne Partei, Wahlkreis 061 Potsdam-Mittelmark (gewählt über Landesliste);
Frau Simone Barrientos, linke Partei, Wahlkreis 251 Würzburg (gewählt über Landesliste);
Frau Canan Bayram, grüne Partei, Wahlkreis 083 Berlin Friedrichshain – Kreuzberg (direkt gewählt);
Herr Lorenz Gösta Beutin, linke Partei, Wahlkreis 006 Plön – Neumünster (gewählt über Landesliste);
Frau Heidrun Bluhm-Forster, linke Partei, Wahlkreis 017 Mecklenburgische Seenplatte II (gewählt über Landesliste);
Frau Dr. Franziska Brantner, grüne Partei, Wahlkreis 274 Heidelberg (gewählt über Landesliste);
Frau Agnieszka Brugger, grüne Partei, Wahlkreis 294 Ravensburg (gewählt über Landesliste;
Frau Birke Bull-Bischof, grüne Partei, Wahlkreis 073 Burgenland – Saalekreis (gewählt über Landesliste);
Frau Ekin Deligöz, grüne Partei, Wahlkreis 255 Neu-Ulm (gewählt über Landesliste);
Frau Anke Domscheit-Berg, linke Partei, Wahlkreis 060 Brandenburg an der Havel (gewählt über Landesliste);
Frau Katharina Dröge, grüne Partei, Wahlkreis 095 Köln II (gewählt über Landesliste);
Frau Katja Dörner, grüne Partei, Wahlkreis 096 Bonn (gewählt über Landesliste);
Frau Susanne Ferschl, linke Partei, Wahlkreis 257 Ostallgäu (gewählt über Landesliste);
Frau Brigitte Freihold, linke Partei, Wahlkreis 210 Pirmasens (gewählt über Landesliste);
Frau Katrin Göring-Eckardt, grüne Partei, Wahlkreis 193 Erfurt – Weimar (gewählt über Landesliste);
Frau Nicole Gohlke, linke Partei,Wahlkreis 219 München – Süd (gewählt über Landesliste);
Frau Britta Haßelmann, grüne Partei, Wahlkreis 132 Bielefeld – Gütersloh (gewählt über Landesliste);
Frau Dr. Kirsten Kappert-Gonther, grüne Partei, Wahlkreis 054 Bremen I (gewählt über Landesliste);
Frau Kerstin Kassner, linke Partei, Wahlkreis 015 Vorpommern – Rügen (gewählt über Landesliste);
Frau Katja-Kipping, linke Partei, Wahlkreis 159 Dresden I (gewählt über Landesliste);
Frau Katja Keul, grüne Partei, Wahlkreis 030 Niemburg II – Schaumburg (gewählt über Landesliste);
Frau Maria Klein-Schmeink, grüne Partei, Wahlkreis 129 Münster (gewählt über Landesliste);
Frau Renate Künast, grüne Partei, Wahlkreis 081 Tempelhof-Schöneberg von Berlin (gewählt über Landesliste);
Frau Monika Lazar, grüne Partei, Wahlkreis 153 Leipzig II (gewählt über Landesliste),
Frau Caren Lay, linke Partei, Wahlkreis 156 Bautzen I (gewählt über Landesliste);
Frau Sabine Leidig, linke Partei, Wahlkreis 169 Werra – Meißen (gewählt über Landesliste);
Frau Steffi Lemke, grüne Partei, Wahlkreis 070 Dessau – Wittenberg (gewählt über Landesliste);
Frau Dr. Irene Mihalic, grüne Partei, Wahlkreis 123 Gelsenkirchen (gewählt über Landesliste);
Frau Cornelia Möhring, linke Partei, Wahlkreis 007 Pinneberg (gewählt über Landesliste);
Herr Niema Movassat, linke Partei, Wahlkreis 117 Oberhausen – Wesel II (gewählt über Landesliste);
Herr Norbert Müller, linke Partei, Wahlkreis 061 Potsdam – Mittelmark II (gewählt über Landesliste);
Frau Lisa Paus, grüne Partei, Wahlkreis 080 Berlin – Charlottenburg – Wilmersdorf (gewählt über Landesliste);
Frau Martina Renner, linke Partei, Wahlkreis 193 Erfurt – Weimar (gewählt über die Landesliste);
Frau Claudia Roth, grüne Partei, Wahlkreis 252 Augsburg Stadt (gewählt über die Landesliste);
Frau Dr. Manuela Rottmann, grüne Partei, Wahlkreis 248 Bad Kissingen (gewählt über die Landesliste);
Frau Ulle Schauws, grüne Partei, Wahlkreis 114 Krefeld II – Wesel II (gewählt über Landesliste);
Frau Eva-Maria Schreiber, linke Partei, Wahlkreis 221 München – Land (gewählt über Landesliste);
Frau Kordula Schulz-Asche, grüne Partei, Wahlkreis 181 Main – Taunus (gewählt über Landesliste);
Frau Margit Stumpp, grüne Partei, Wahlkreis 270 Aalen – Heidenheim (gewählt über Landesliste);
Frau Dr. Kirsten Tackmann, linke Partei, Wahlkreis 056 Prignitz (gewählt über Landesliste);
Frau Kathrin Vogler, linke Partei, Wahlkreis 128 Steinfurt III (gewählt über Landesliste);
Herr Hubertus Zdebel, linke Partei, Wahlkreis 129 Münster (gewählt über Landesliste);
Frau Sabine Zimmermann, linke Partei, Wahlkreis 165 Zwickau (gewählt über Landesliste).
Die Begründung lautet „selbstverständlich“ und „müssen“. Kurz: selbstverständlich müssen.
Der Grund, warum nur weibliche Abgeordnete, die über die Listenwahl in das Abgeordnetenhaus gewählt wurden, einen solchen Antrag stellen, ist möglicherweise, weil diese Abgeordneten, anders als zum Beispiel im englischen Wahlrecht (in dem jeder Abgeordnete in einem Wahlkreis für diesen direkt gewählt wird), sich nicht unmittelbar gegenüber den Wählern verantworten müssen. Ein anderer denkbarer Grund könnte in der anstehenden Wahlrechtsreform zur Verringerung der Zahl der Abgeordneten des Bundestages liegen, mit dem insbesondere die Zahl der Überhangmandate auf Grund des Verhältniswahlrecht proportional verringert werden soll, also auch die Zahl der über die Landeslisten (Vorschlagslisten) der Parteien in den Bundestag gewählten Abgeordneten. Die anstehende Überarbeitung des Wahlrechts wäre dann nicht ein Mittel, um das diktatorische Ziel der gesetzlichen Regelung des Ergebnisses der Wahl durch eine Frauenquote zu erreichen, sondern der Grund für dieses Vorhaben, weil diese weiblichen Abgeordneten fürchten müssen, sonst nach einer Überarbeitung des Wahlrechts ohne eine Frauenquote nicht mehr in das Abgeordnetenhaus gewählt zu werden.
Vielleicht wäre es für die Demokratie besser, bei der Überarbeitung des Wahlrechts die Zahl der Wahlkreise auf die gewünschte Zahl der Abgeordneten für das deutsche Abgeordnetenhaus zu erhöhen, die Listenwahl (Verhältniswahl) abzuschaffen, und die Abgeordneten nur noch direkt in diesen Wahlkreisen durch Mehrheitswahl zu bestimmen. Damit würde der Einfluss der Parteien verringert. Statt dessen zielen die bisherigen Vorschläge auf eine Verringerung der Zahl der Direktmandate und eine Erhöhung der Listenmandate, also auf eine Annäherung an das Wahlsystem der ersten (Weimarer) Republik, in der alle Abgeordneten durch Listenwahl (Verhältniswahl) bestimmt wurden.
Die am 16.01.2020 um 19.30 Uhr beginnende Debatte über den Antrag auf Einrichtung einer Kommission zur Abschaffung der freien Wahl bestand in einer Auseinandersetzung zwischen den weiblichen Mitgliedern der „interfraktionellen Gruppe“ der Frauen über die Durchführung der Abschaffung der freien Wahl, deren Kommen als sicher vorausgesetzt wird. Die einzige Abgeordnete, die an die Freiheit der Wahl erinnerte, war eine Abgeordnete der AfD, die dafür von den Abgeordneten der demokratischen Parteien verhöhnt wurde, die auch die Ironie in der Verwendung einer sexistischen Bemerkung zur Beschreibung der Begründung ihres Vorhabens nicht erkannt haben, weil sie die Äußerung einer Abgeordneten der AfD nur als Ausdruck geistiger Schwäche verstehen können.
Die Abgeordnete der CDU Frau Yvonne Magwas, direkt gewählt im Wahlkreis 166, Vogtlandkreis, erklärte, das Ziel, die Abschaffung der freien Wahl (Gleichstellung) mittels struktureller Benachteiligung durch paritätische Machtstrukturen zum Gegenstand im Bundestag zu machen, sei damit erreicht. Nach den vorbereitenden Gesprächen der fraktionsübergreifenden Frauengruppe im Abgeordnetenhaus gehe es nun um die Umsetzung. Die CDU ziehe aber eine Enquete-Kommission vor.
Die Abgeordnete der SPD Frau Josefine Ortlieb, direkt gewählt im Wahlkreis 296, Saarbrücken, stellte fest, eine Kommission könne eine Brücke zur Abschaffung der freien Wahl sein, dafür sei eine langatmige Enquete-Kommission aber nicht genug. Es brauche mehr Geschlossenheit der Frauen, denn es gehe um die Nutzung der Wahlrechtsreform.
Dem widersprach die Abgeordnete Britta Haßelmann, grüne Partei, Wahlkreis 132, Bielefeld (gewählt über die Landesliste), denn es sei doch im den gemeinsamen Gesprächen der weiblichen Abgeordneten mit dem Deutscher Frauenrat anders besprochen worden, wie die freie Wahl abgeschafft werden soll.
Die Abgeordnete Frau Nicole Bauer, FDP erklärte, Vielfalt beginne mit Gleichstellung. Die weiblichen Abgeordneten seien sich darüber alle einig, nur über den Weg, wie dieses Ziel erreicht werden soll, gebe es verschiedene Ansichten. Die FDP wolle noch viel früher ansetzen, als bei der Abschaffung der freien Wahl.
Die Abgeordnete Cornelia Möhring, linke Partei, Wahlkreis 007 Pinneberg (gewählt über Landesliste) erklärte, in der interfraktionellen Gruppe der weiblichen Abgeordneten, also der Frauenfraktion im deutschen Abgeordnetenhaus, habe Einigkeit bestanden, ein Frauenanteil von nur 30 % gehe gar nicht. Die Gründe für einen geringeren Frauenanteil seien klar, darüber brauche man nicht nachdenken.
Die Abgeordnete Frau Petra Nicolaisen, CDU, direkt gewählt im Wahlkreis 001 Flensburg Schleswig, erklärte, in der fraktionsübergreifenden Frauengruppe im deutschen Abgeordnetenhaus seien sich alle Frauen einig, ‚wir‘ brauchen mehr Frauen im Abgeordnetenhaus.
Die Abgeordnete Frau Dr. Silke Launert, CDU, direkt gewählt im Wahlkreis 237 Bayreuth, wies darauf hin, es bräuchte die Kommission, um genau zu analysieren, wie die freien Wahlen abgeschafft werden können.
Die Redebeiträge zu dem Tagesordnungspunkt 16 sind in dem amtlichen Protokoll beginnend ab der Seite 17546 zu finden. Protokoll
Die Begründung lautete, weniger als die Hälfte der Abgeordneten, welche das Volk gewählt hat, seien weiblichen Geschlechts. Legt man diese Begründung als allgemein gültige Regelung zugrunde, müsste auch für die SPD gesetzlich ein Anteil am Wahlergebnis von 30 % geregelt werden, da soviele Menschen einst diese Partei gewählt haben. Darin würde sich ein Widerspruch zu der Verfassung zeigen. Inzident geht diese Begründung also von einer Besonderheit des weiblichen Geschlechts aus, die einen Anspruch auf Gleichstellung begründe, der diesen Widerspruch zu der Verfassung überwindet. Der Anspruch auf Gleichstellung bedeutet aber, wegen des biologischen Geschlechts nicht anders behandelt zu werden. Die Begründung leidet damit auch an einem inneren Widerspruch.
Doch kein Mann ist in dem deutschen Abgeordnetenhaus aufgestanden, um für die Freiheit der Wahl zu reden.
Als dürfe ein Mann dem Wunsch der Abgeordneten weiblichen Geschlechts auf Abschaffung der freien Wahl nicht widersprechen, weil das Hass auf Frauen ist.
Das würde bedeuten, eine Frau dürfte einer Vergewaltigung nicht widersprechen, weil das Hass auf Männer ist.
Am 16.01.2020 hat Frau von der Leyen (CDU) ihre ‚roadmap‘ zur Abschaffung des Restes der freien Wahlen in Europa durch die Europäische Kommission vorgestellt, deren Fortschritt jedes Jahr am Weltfrauentag 8. März vorgestellt werden soll. Es seien nur 36,4% der Mitglieder des EU-Parlaments, 30,7% der Mitglieder nationaler Parlamente, 30,5% der Minister in der EU und 10,7% der Staatsoberhäupter/Regierungschefs weiblich. Aber Verbesserungen könnten durch legislative Maßnahmen erreicht werden. ‚Gender equality‚ sei als fundamentaler Wert in den Verträgen zur Bildung der Europäischen Union „enshrined„.
Am 24.01.2020 hat Frau von der Leyen (CDU) das Abkommen unterzeichnet, mit dem Großbritannien zum 31.01.2020 aus der Europäischen Union austritt.
Am 05.02.2020 erklärt die Vorsitzende der CDU Frau Kramp-Karrenbauer, und am 06.02.2020 erklärt die Kanzlerin der CDU Frau Merkel, sie wollen keinen Kandidaten der Mitte als Ministerpräsident im Land Thüringen, sondern eine rot-rot-grüne Minderheitsregierung. Der Grund dafür ist entweder die Abschaffung der freien Wahl als Ziel des homogenen Feminismus oder der Kampf gegen den Faschismus.
Vielleicht wäre es für die Demokratie besser, Frau Kramp-Karrenbauer und Frau Merkel würden mit ihren Anhängerinnen zu SPD, der grünen Partei und der LINKE wechseln, die zu einer demokratischen Partei fusionieren, während die CDU, FDP und AfD zu einer republikanischen Partei fusionieren und das Wahlrecht auf eine Mehrheitswahl in Wahlkreisen umgestellt wird, die der gewünschten Zahl der Abgeordneten im Parlament entspricht. Damit würden alle gegen die Demokratie gerichteten Bestrebungen geschwächt und die Abnutzung beendet.
Am 22.01.2020 hatte die Fraktion der FDP im Thüringer Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des verfassungsfeindlichen Paritäts-Gesetzes der abgewählten rot-rot-grünen Regierung eingebracht. Drs. 7/162
Diesen Entwurf darf die Mehrheit im Abgeordnetenhaus des Landes Thüringen jetzt nicht mehr annehmen, weil die AfD eine faschistische, also verfassungswidrige Partei ist und mit der AfD gegen das verfassungswidrige Paritätsgesetz zu stimmen folglich verfassungswidrig.
Was ist Faschismus? Die Legitimation der Regierung folgt aus ihrem Ziel, nicht aus ihrer Wahl. Die Regierung wird selbstbezogen, der Widerspruch zu diesem Ziel staatsfeindlich. Das geschieht, wenn ein wesentlicher Mechanismus zum Erhalt der Demokratie, ‚checks and balances‘, nicht vorhanden ist.
Am 11.02.2020 berichtet die taz, die Abgeordnete Frau Madeleine Henfling (grüne Partei) des thüringischen Abgeordnetenhaus habe erklärt, die CDU solle sich mit der Vereinbarung über die Wahl einer rot-rot-grünen Minderheitsregierung verpflichten, nicht gegen das Paritätsgesetz zu stimmen (bzw. nicht für den Gesetzentwurf zur Aufhebung des Paritätsgesetzes). taz
Und der Abgeordnete Herr Bodo Ramelow (linke Partei) des thüringischen Abgeordnetenhaus erklärt am 11.02.2020, man könne wegen des Paritätsgesetzes leider jetzt keine Neuwahl mehr durchführen, weil die AfD dagegen bei dem Thüringischen Verfassungsgericht eine Klage eingereicht habe (im Gegensatz zu dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist das Verfassungsgericht des Landes Thüringen mit Richtern besetzt). SZ
Die rot-rot-grüne Regierung verabschiedet ein verfassungsfeindliches Paritätsgesetz zur Abschaffung der freien Wahl, wird dann abgewählt, erklärt daraufhin, die neu gewählte Mehrheit dürfe nicht regieren, weil sie verfassungsfeindlich sei, man könne aber auch nicht neu wählen, weil wegen des Paritätsgesetzes der rot-rot-grünen Regierung das Risiko bestehe, die Wahl sei verfassungswidrig. Daher müsse die CDU die rot-rot-grüne Regierung wählen und sich verpflichten, für das Paritätsgesetz zu stimmen.
Anders gesagt, soll erst dann wieder eine Wahl des Volkes (demos) erfolgen, wenn die freie Wahl durch das Paritätsgesetz abgeschafft ist. Bis dahin sollen die grüne und die linke Partei mit der SPD als Minderheitsregierung durch Zustimmung der CDU an der Macht bleiben (sich über die Zeit retten). Das erklärt die Gewalt gegen die AfD und die FDP sowie innerhalb der CDU gegen jeden, der diesem Ziel im Weg steht. Bis auch in der CDU Parität herrscht. Wenn am Ende der am 01.07.2020 beginnenden deutschen Ratspräsidentschaft im Dezember 2020 in der EU Parität herrscht. Nachdem die Opposition aus England weggefallen ist. Bis dahin Deflektion mit einem angeblich bevor stehenden Rücktritt der Vorsitzenden der CDU im Dezember 2020 und einem angeblich bevor stehenden männlichen Nachfolger, einem Manfred Weber auf Bundesebene (es fehlt noch die öffentliche Inszenierung eines Schwächeanfalls, ein ‚Zittern‘ der Kanzlerin).
Den Weg seelisch frei gemacht für diese Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht unter Andreas Voßkuhle mit seinem Urteil vom 17.01.2017 (2 BvB 1/13) zur Benachteiligung ‚unerwünschter Parteien‚.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.01.2020 einen Referentenentwurf zur ersten Ausweitung des NetzDG vorgelegt und die Bundesregierung hat am 19.03.2020 die Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen, mit dem die Bundesregierung auf ihrem „mit dem Gesetz (NetzDG) eingeschlagenen Weg“ weiter voranschreiten will. Entwurf
Das Gesetz wurde mit dem Attentat eines psychisch kranken Einzeltäters in Halle am 09.10.2019 begründet, das achtzehn Tage vor der Landtagswahl in Thüringen am 27.10.2019 stattfand. Ankündigung
Der Deutscher Juristinnenbund erklärt dazu „Der djb teilt die in dem Referentenentwurf vertretene Auffassung, nach der Hassrede neben der individuellen Meinungs- und Handlungsfreiheit Einzelner den demokratischen Diskurs und damit die Grundlagen unserer Demokratie insgesamt gefährdet„. djb
Die feministische Ministerin der Justiz Frau Lambrecht erklärt dazu, der Kampf gegen Hass und Hetze werde (neben der Gleichstellung der Wahl) ein weiterer Schwerpunkt der deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020. BMJV
Staatliche Kontrolle über jede Form der Übermittlung von Informationen durch elektronische Medien, sofern Einzelne von den Gemeinschaftsstandards der Zivilgesellschaft abweichen, weil das faschistisch ist.
Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellungsgesetze, weil das faschistisch ist.
Das Problem in Deutschland ist, dass viele Menschen nicht über eine originäre (autonome), sondern nur über eine abgeleitete Moral verfügen. Man kann das beobachten, wenn in Deutschland ein Fußgänger bei Rot über die Ampel geht und sich ein Fahrzeug nähert. In den meisten Fällen wird der Fahrer nicht abbremsen, sondern beschleunigen. Entscheidend ist nicht, ein Menschenleben zu schützen. Entscheidend ist, dass dieser Mensch sich mit der Überschreitung der herrschenden Regeln außerhalb der Moral gestellt hat und deshalb verletzt werden darf, vielleicht deshalb sogar verletzt werden muss. Die Kraft wird nicht verwendet auf eine Auseinandersetzung der eigenen Moral mit den herrschenden Regeln, sondern in die Durchsetzung der herrschenden Moral gegen den Dritten, der sie verletzt. Mit der Verteidigung der herrschenden Regel wird die daraus abgeleitete Moral, die fremde Sinnhaftigkeit verteidigt und die Frustration über diesen Zustand an dem dafür frei gegebenen Dritten ausgelebt (Jeder stirbt für sich allein).
Die einzige Freiheit in einer solchen Gesellschaft ist die Brutalität, also die Freiheit der Feigheit, gegen wehrlose Menschen gewalttätig zu werden, gegen die dazu von der Regierung frei gegebenen Menschen.
Frau Merkel bringt das Schlechteste in den Menschen hervor.
Aber eine Schwalbe macht noch keinen Sommer.
Am 20.02.2020 (drei Tage vor der Landtagswahl in Hamburg) folgt das nächste Attentat eines psychisch kranken Einzeltäters. Daher müssen nun die linke Partei, die grüne Partei, die SPD, die CDU und die FDP in Thüringen eine Koalition gegen die AfD bilden. Und schau, das Paritätsgesetz muss umgesetzt werden. Die Abschaffung der freien Wahl.
Die FDP ist ein Sinnbild des Glaubens an die Standhaftigkeit der Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft, die aus der Standhaftigkeit von Personen folgen soll, die sich in dem Glauben an die Standhaftigkeit der Institutionen erschöpft. Es braucht einen Mann wie Trump, um gegen die Empathielosigkeit Stand zu halten. Ein Lindner hätte sich für die Nominierung des Herrn Kavanaugh entschuldigt.
Am 26.02.2020 hat die Verwaltung des Thüringischen Landtags eine Einladung zu den 8, 9. und 10. Plenarsitzungen am 04, 05. und 05.03.2020 veröffentlicht, in denen auf Vorschlag von linker Partei, SPD und grüner Partei ein neuer Ministerpräsident gewählt und vereidigt werden soll. Einladung
Der Gesetzentwurf der FDP zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung der paritätischen Quotierung der Abgeordneten (Paritätsgesetz) steht nicht auf der Tagesordnung.
Am 04.03.2020, noch rechtzeitig zum Frauentag am 08.03.2020, hat dann der thüringische Landtag – mit Zustimmung der CDU und der FDP durch ihre Stimmenthaltung im dritten Wahlgang – Herrn Boris Rammelow (linke Partei) zum Ministerpräsidenten gewählt. Dadurch konnte eine Neuwahl vermieden werden. Angeblich soll es Ende April 2021 eine Neuwahl geben, falls Frau Bundeskanzlerin Merkel auf Grund der dann notwendigen Neubewertung nicht anders entscheidet.
Am 04.03.2020 hat die Fraktion der grünen Partei im Abgeordnetenhaus Berlin ihren Entwurf für ein Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl (Gleichstellungsgesetz) im Land Berlin vorgestellt.
Am 05.03.2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der CDU die Kandidatin der linken Partei Frau Prof. Dr. Ulrike Lembke zur neuen Richterin des Berliner Verfassungsgerichts gewählt. Frau Prof. Dr. Lembke ist, wie Frau Susanne Baer, Professorin für öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt Universität Berlin, also Teil des Interessenverbandes der homosexuellen Richterin am Bundesverfassungsgericht Frau Prof. Dr. Susanne Baer (grüne Partei) und wie diese Mitglied des Deutscher Juristinnenbund. Ihr beruflicher Werdegang laut Berliner Anwaltsblatt: 2009 – 2015 Juniorprofessorin für ‚Legal Gender Studies‘ an der Universität Hamburg, 2011 Gastprofessorin für ‚Feministische Staats- und Rechtstheorie‚ an der Universität Bielefeld, 2013 Frauenförderpreis der Universität Hamburg, 2017 bis 2018 Professorin für ‚Gender im Recht‚ an der Fern-Universität Hagen, seit 2011 ‚Expertin für Gleichstellungsrecht‚ des ‚European Equality Law Network (Gender Stream)‚ der Europäischen Kommission, seit 2018 Professorin für ‚Geschlechterstudien‚ an der Humboldt-Universität Berlin.
Am 05.03.2020 hat Herr Rammelow für die Wahl eines Kandidaten der AfD zum Vize-Präsidenten des thüringischen Landtags gestimmt, um die Blockade des Richter-Wahlausschusses durch die AfD zu beenden. welt
Am 07.03.2020 wird berichtet, Herr Rammelow wolle nun das Paritätsgesetz im Lande Thüringen aussetzen (vorübergehend außer Kraft setzen). Tagesschau
Verfügt der Ministerpräsident des Freistaats Thüringen über einen Knopf, mit dem er nach seinen Belieben die Wirkung des Paritätsgesetzes ausschalten und wieder einschalten kann? Verfügt er über so eine Vorrichtung auch für andere Gesetze? Nützlich wäre es, um die CDU davor zu bewahren, sich gemäß der stillen Koalitionsvereinbarung mit der linken Partei auch bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der FDP zur Aufhebung des Paritätsgesetzes enthalten zu müssen, also mit der linken Partei zu stimmen, zum Beispiel indem gleichzeitig über das Gesetz zur Aufhebung des Partitätsgesetzes (Gesetz zum Erhalt der Demokratie) und über das Gesetz zur Aussetzung des Paritätsgesetzes (Gesetz zum Erhalt des Gesetzes zur Abschaffung der Demokratie) abgestimmt wird, was oberflächlich (in den deutschen Medien) als Entscheidung gegen das Paritätsgesetz dargestellt werden kann.
Und weil es eine Entscheidung der Richter des thüringischen Verfassungsgerichtes über das Verhältnis des Paritätsgesetz zu dem demokratischen Grundsatz der allgemeinen, freien und gleichen Wahl in der Verfassung verzögert, also die Wirkung eines Gesetzes vorübergehend aussetzt, um eine verfassungsrechtliche Prüfung zu verhindern.
Faschismus als Kalkül.
Die Abgeordnete Frau Katja Dörner, grüne Partei, Wahlkreis 096 Bonn, erklärt am 08.03.2020 im deutschen Bundestag, Faschismus sei Antifeminismus (in dem amtlichen Protokoll auf Seite 18720). Protokoll
Mit Faschismus wäre demzufolge Opposition zum Feminismus gemeint.
Am 10.03.2020 hat mir freundlicher Weise eine Mitarbeiterin der Abgeordneten Frau Göring-Eckhardt (grüne Partei) auf meine Anfrage vom 03.01.2020 geantwortet. Antwort
Nach meinem Verständnis erläutert die Antwort das Motiv der Behauptung und enthält auf meine konkrete Frage zu dieser Behauptung, begründet aus diesem Motiv, die Antwort: „Ich kann nicht ganz nachvollziehen, inwiefern eine konkrete Angabe von Zeit und Ort für diese Beobachtung von Bedeutung ist. Ich kann Ihnen versichern: weder denkt man sich so etwas aus, noch möchte man solche Schreiben erhalten“ (mit solchen Schreiben sind dabei die vorstehend im Text erwähnten Drohbriefe gemeint).
Am 09.03.2020 droht der homosexuelle Abgeordnete Herr Jan-Marco Luczak (CDU, Wahlkreis 081, Berlin-Tempelhof/Schöneberg), Obmann der CDU im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses (Bundestag), der Bevölkerung mit Konsequenzen für den Fall des Kontaktes mit der AfD (und ausdrücklich den Beamten, also Richtern, Staatsanwälten und Polizisten). AFP
Am 11.03.2020 veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht eine Presseerklärung, wonach die Richter mit Beschluss vom 14.01.2020 (2 BvR 2055/16) ein Gesetz des Landes Baden-Württemberg gebilligt haben, das die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ermöglicht, statt wie bisher erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung über die fehlende Eignung der Person (präventiver Rechtsschutz). Der Richter Huber hat dazu eine abweichende Meinung geäußert, wonach es um die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beamten und ihren Schutz vor einer willkürlichen Entfernung aus dem Amt gehe. Pressemitteilung
Eine letzte verhallende Stimme der menschlichen Vernunft.
Am 12.03.2020 erklärt der Bundesverfassungsschutz eine sogenannte Teil-Organisation der AfD zum Beobachtungsfall. taz
Daraufhin erklärt der Verfassungsschutz des Landes Thüringen, er werde nun den gesamten Landesverband Thüringen der AfD als Beobachtungsfall behandeln (womit nun mittelbar ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung des Landes Thüringen unter Verdacht der Regierung steht und beobachtet wird). taz
In dem Text (Gutachten), den der Bundesverfassungsschutz im Jahr 2019 zur Begründung der Einordnung als Prüffall erstellt hat, wird auf die Bestimmung der freiheitlichen und demokratischen Rechtsordnung in § 4 BVerfSchG verwiesen, wonach dazu auch das Recht des Volkes gehört, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Gutachten (Netzpolitik.org)
Dazu teilt das Gutachten des Bundesverfassungsschutzes unter Punkt B.II.2.1 f. mit, bei der Prüfung, ob die Ziele einer Partei oder einer Teilorganisation einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze berühren, dürfe nicht allein auf den Wortlaut des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abgestellt werden, sondern nur auf Verfassungsgrundsätze, die auch vom BVerfG als Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anerkannt würden. Die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG aufgezählten Verfassungsgrundsätze seien daher nur als Illustrationen oder Ausprägung für die hinter ihnen stehenden drei zentralen Grundprinzipien zu verstehen, welche die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG seien. Daher sei das kritische Hinterfragen selbst der von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Staatsstrukturprinzipien zulässig. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sei erst dann betroffen, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jeden Streits stehen muss. Unverzichtbar für das Demokratieprinziop nach Art. 20 Abs. 1 GG sei nur die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung aller Staatsgewalt an das Volk. Welche Instrumente dabei genutzt werden, um diesen Grundsätzen zu genügen, sei dabei nachrangig. Dementsprechend könnten Forderungen nach der Ablösung der im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar sein, sofern Alternativen aufgezeigt werden, die einen ununterbrochenen Legitimationszusammenhang zwischen dem Volk und den mit der Ausübung staatlicher Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern garantieren.
Das heißt, falls eine Partei, oder mehrere Parteien die Abschaffung der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimem Wahl durch ein Paritätsgesetz anstreben und bereits erfolgreich umsetzen, ist damit – entgegen dem klaren Wortlaut der Norm – keiner der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Grundsätze berührt, weshalb der Bundesverfassungsschutz nicht gegen diese Parteien vorgeht, sondern gegen eine Partei, die in Opposition zu diesem Ziel steht. Denn einziger Verfassungsgrundsatz der Demokratie ist dem Gutachten des Bundesverfassungsschutzes zufolge nur die „gleichberechtigte Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger an einem demokratischen Zusammenleben“, nicht die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl.
Exemplarisch dafür steht ein Zitat aus dem Text des Bundesverfassungsschutzes, das dort als Beispiel für eine ‚verächtlich machende Fundamentalkritik an den aktuellen politisch-gesellschaftlichen Verhältnissen‘ dienen soll (bei C.I.4.2 – Äußerungen gegen das Demokratieprinzip):
„Durch den nordrhein-westfälischen Landesverband der AfD wird gar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der Bundesregierung gesprochen:
‚Die AfD steht für den parlamentarischen Widerstand gegen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der Bundesregierung. Dessen ungeachtet müssen nun auch die Verfassungsschutzbehörden endlich ihrer Aufgabe nachkommen und die SPD unter Beobachtung stellen.'“
Im Kern der Begründung des Bundesverfassungsschutzes für die Beobachtung der AfD steht folgerichtig der Begriff der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die Schärfe der Formulierung gegenüber Gruppen von Menschen.
Das Bemerkenswerte an diesem Gutachten ist vielleicht, dass es überflüssig ist, weil sich seine Schlussfolgerung bereits aus der grundlegenden Feststellung ergibt, dass die darin genannten Personen in der AfD diese Auffassungen äußern, obwohl sie für eine erfolgreiche politische Opposition nicht erforderlich sind und ihr möglicher Weise auch entgegen stehen. Zu fragen wäre daher, warum diese Personen trotzdem Erfolg haben und warum keine anderen Personen politisch, also öffentlich die Opposition vertreten können (wie es Herr Thomas Kemmerich versucht hat, bevor er nach wenigen Tagen als Faschist aus dem Amt gejagt wurde). Diese Fragen erscheinen mir für den Erhalt eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats wichtiger, würden aber zu der Ursache führen, und das ist, wie es in dem Text des Bundesverfassungsschutzes heißt, als verächtlich machende Fundamentalkritik an den aktuellen politisch-gesellschaftlichen Verhältnissen verfassungsfeindlich. Damit bildet sich ein geschlossener Kreis, obwohl es in dem Text des Bundesverfassungsschutzes bei B.II.2.2. heißt: „Die Staatsgewalt darf aber niemals als Werkzeug zur Perpetuierung der Herrschaft einer bestimmten Mehrheit dienen„.
Nun werden Richter entscheiden müssen, ob sie Merkel mit Gewalt oder die Demokratie mit der Verfassung verteidigen wollen. Dabei müssen sie nun die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis befürchten, falls sie eine Entscheidung treffen, die als eine Entscheidung „zugunsten“ der AfD angesehen werden kann, also eine Entscheidung nicht gegen die AfD. Selbst eine Entscheidung gegen ein Paritätsgesetz wäre jetzt als Tendenz zur AfD und als verfassungswidrig anzusehen, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz unter seinen neuen Leitung die gleichberechtigte Teilhabe, sprich die Gleichstellung, als den wesentlichen Grundsatz einer freiheitlich demokratischen Grundordnung festgelegt hat, und nicht die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl.
Eine Regierung fördert und begünstigt die psychische und physische Hetze gegen Mitglieder der Opposition als extrem, bis kein nicht extremer Mensch mehr Teil der Opposition sein kann, und die Bevölkerung kämpft unter dieser Anleitung der Regierung gegen ihr Recht auf Opposition zur Regierung.
Nachdem dann Mitte März des Jahres 2020 einige Tage lang die Berichterstattung der Zeitungen wieder an die Zeit vor Merkel erinnerte, sachlich, informativ und transparent, zeigte sich, dies diente nur zur Absicherung der Maßnahmen der Bundesregierung durch die Vorspiegelung allgemeiner politischer Zurückhaltung. Und ab dem 27.03.2020 füllten sich die Zeitungen wieder mit Hass und Hetze dummer Menschen, an erster Stelle der Missbrauch einer epidemischen Gesundheitsgefährdung zur Hetze gegen (heterosexuelle) Männer durch die Behauptung häuslicher Gewalt im Gewande scheinbar fürsorglichen Bemühens um die (angeblich) davon bedrohten Frauen. Eine Verleumdungskampagne, die heterosexuelle Männer mit den schädlichen Folgen der Epidemie identifiziert.
Wie stets dienen diese Kampagnen zur Begleitung der Verabschiedung weiterer homogen feministischer Gesetze.
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 unter Tagesordnungspunkt 14 über den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für ein ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‘ zwecks Bekämpfung der Opposition gegen den homogenen Feminismus beraten, den Frau Bundeskanzler Dr. Merkel am 21.02.2020 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet hatte, bevor der Entwurf im Bundestag behandelt wird. BR-Drucks. 87/20
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sollen die Strafverfolgungsbehörden – mit einer durch den Begriff „Hass“ definierten Rechtfertigung des Eingriffs in die Freiheit der Bürger – Zugriff auch auf die Nutzungsdaten gemäß § 14 TMG und damit auch Zugriff auf sämtliche digital erfassten Gedanken und Äußerungen der Bürger erhalten (in dem Entwurf noch ausgenommen: Speicher in Endgeräten) – Seite 15 im PDF-Dokument- Artikel 5 – Änderung des Telemediengesetzes – Einfügung der neuen Paragraphen 15a und 15b.
Der Bundesrat hat dazu am Montag, den 23.03.2020, für die Sondersitzung am 27.03.2020 (eigentlich zur Bewältigung der Bedrohung der Bevölkerung durch eine übertragbare Krankheit) eine neue Beschlussvorlage vorgelegt, mit der er bittet, in der allgemeinen Regelung des § 46 StGB (Strafzumessung) neben den Begriff antisemitisch diesem gleich den Begriff „frauenfeindlich“ als strafverschärfenden Umstand für alle Straftaten einzufügen (aus dem dann im nächsten Schritt wieder eine Handlungspflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung in einzelnen Straftatbeständen abgeleitet werden soll, so wie bereits diese Spezialisierung der allgemeinen Strafzumessungsregelung in der Stellungnahme ausdrücklich mit der Ratifizierung des radikal feministischen, sogenannten Istanbul Abkommens gerechtfertigt wird, das die Regierung Merkel zu diesem Zweck ratifiziert hatte).
Es wäre vielleicht kurz noch zu überlegen, was es für die Verfassung der Gesellschaft bedeutet, in die für alle Straftaten geltende Strafzumessungsregelung den Begriff ‚frauenfeindlich‘ und nicht ‚männerfeindlich‘ einfügen zu wollen.
Die Beschlussempfehlung des Bundesrats verlangte außerdem (u. a), die Herausgabe von Passwörter für alle gespeicherten Daten einzelner Bürger, sei es auf eigenen oder fremden Speichergeräten, zuzulassen und diese Herausgabe nicht unter den Vorbehalt eines Richters zu stellen, weil die – gemäß der angestrebten Einfügung ‚frauenfeindlich‘ – angeblich von Hasskriminalität betroffenen Frauen die „berechtigte Erwartung“ hätten, dass der Staat zu ihrem Schutz tätig wird. Die Begründung lautet wörtlich: „Es gibt keinen Anlass, den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden mit besonderem Mißtrauen zu begegnen“ (Seite 24). BR-Drucks. 87/1/20 (neu)
So gesehen braucht es also eigentlich keine Grundrechte, kein Grundgesetz und keinen Rechtsschutz mehr, da dies Ausdruck von Mißtrauen gegenüber dem Staat ist, diesen folglich beleidigt, und damit ein Hassverbrechen ist, vor denen die Regierung uns alle schützen will.
Diese Beschlussvorlage hat der Bundesrat an dem Montag neu vorgelegt (23.03.2020), an dem die Bundesregierung – zur Bewältigung der Bedrohung der Bevölkerung durch eine übertragbare Krankheit – Gesetzesentwürfe in Form von Formulierungsvorschlägen beschlossen hat, die am Mittwoch (25.03.) durch die Regierungsparteien aus der Mitte des Bundestages (Art. GG) eingebracht, sowie in erster, zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen wurden, und die der Bundesrat dann am Freitag (27.03.) bestätigt hat, der dazu seine reguläre Sitzung vom 03.04.2020 auf den 27.03.2020 als Sondersitzung vorzog.
Ebenfalls am 27.03.2020 – nach der Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität am 27.03.2020 – hat dann die Tagesschau erstmals gemeldet, es habe sich nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes bei dem Attentat in Hanau, das die Bundesregierung zur Begründung seines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verwendet hat, nicht um einen politisch motivierten Täter, sondern um einen geistig kranken Menschen gehandelt, der bei der Wahl seiner Opfer durch das Ziel bestimmt wurde, größtmögliche Aufmerksamkeit zu erhalten. Tagesschau
Man muss das Virus als Chance begreifen.
Daher habe ich vorsorglich mit einer E-Mail vom 26.03.2020 bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angefragt, um zu erfahren, ob demnächst eine Entscheidung über das Parité-Gesetz im Land Brandenburg zu erwarten ist. Die Verwaltung des Brandenburgischen Verfassungsgerichts hat mir freundlicher Weise bereits am 27.03.2020 geantwortet, es sei weiter beabsichtigt, noch im Jahr 2020 zu einer Entscheidung zu kommen, auf Grund der derzeitigen Umstände könne aber noch nicht gesagt werden, wann das sein wird.
Am 03.04.2020 veröffentlichte dann in zeitlicher Koinzidenz die Tageszeitung Potsdamer Neueste Nachrichten ein Gespräch mit dem Präsidenten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, demzufolge das Gericht politisch neutral und juristisch methodisch entscheidet. PNN
Am 05.04.2020 veröffentlichte dann in zeitlicher Koinzidenz die Tageszeitung Süddeutsche Zeitung ein (nicht unentgeltlich zugängliches) Gespräch mit der Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg Frau Juli Zeh, über das die Märkische Zeitung berichtet, sie habe über den Schutz von Grundrechten gegenüber einer hoch moralisierten Grundstimmung in der Gesellschaft gesprochen. MZ
Das bedeutet, die geplante Bestätigung des Paritätsgesetz durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wird durch Richter getroffen, die regelmäßig politisch neutral und juristisch methodisch, also frei von Grundstimmungen der Gesellschaft über den Schutz von Grundrechten entscheiden, woraus folgt, auch die Bestätigung des Paritätsgesetz und damit das Paritätsgesetz selbst ist so.
Während eine Seuche Frau Merkel Absolution erteilt, setzt sich ihr Wirken unverändert fort. Am 01.04.2020 hat die Bundesregierung, das ist der Bundeskanzler und die Bundesminister, die Wahl zweiter neuer Mitglieder für den Sachverständigenrat Wirtschaft beschlossen. Auf Grund des Gesetzes über die paritätische Besetzung von Gremien unter Mitwirkung des Bundes, kurz Bundesgremiengesetz (BGremBG), das zu einer Besetzung der Gremien der Regierung nach dem biologischen Geschlecht zwingt, mussten zwei Frauen gewählt werden. Eine dieser zwei Frauen, Frau Veronika Grimm, erklärt in in ihrem ersten Interview nach ihrer Quotierung mit heterosexueller Frisur gegenüber der Süddeutschen Zeitung, nun müsse auch für die Wirtschaft eine zwingende Frauenquote eingeführt werden. Nächstes Gremium kaputt.
Das Bundesgremiengesetz (BGremBG) mit einem Zwang zur Besetzung von Gremien des Bundes nach dem biologischen Geschlecht ist zusammen mit „Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und den Gerichten des Bundes“ (Bundesgleichstellungsgesetz) mit einem Zwang zur Besetzung der Bundesgerichte und Führungspositionen in der Bundesverwaltung nach dem biologischen Geschlecht durch das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (neu) erlassen worden. FührposGleichberG
Das FührposGleichberG hat entsprechende Regelungen noch in zahlreiche weitere Gesetze eingefügt, die man in der vollständigen Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 30.04.2015 nachlesen kann. BGBl
Dazu gehört die Einfügung eines Zwangs zur Besetzung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft nach dem biologischen Geschlecht (weiblich) in das Gesetz über die Aktiengesellschaft (Artikel 3 u. 4).
Dazu gehört die Einfügung eines Zwangs zur Besetzung der Vertretung der Arbeitnehmer in den Unternehmen des Bergbaus und der Stahl und Eisen erzeugenden Industrie (Montan-Mtbestimmungsgesetz) nach dem biologischen Geschlecht (Art. 5 u. 6).
Dazu gehört die Einfügung eines Zwangs zur Besetzung der Vertretung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz) nach dem biologischen Geschlecht (Art. 7).
Dazu gehört die Änderung des Handelsgesetzbuch zur Einfügung von Kontrollmechanismen für die Durchsetzung des Zwangs zur Besetzung von Führungspositionen nach dem biologischen Geschlecht (Art. 10).
Dazu gehört die Einfügung eines Zwangs zur Besetzung der Geschäftsführung nach dem biologischen Geschlecht (Frauenanteil in der Führungsebene) in das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 15) und in das Gesetz über die Genossenschaften (Art. 17) und in das Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 19) und in das Umwandlungsgesetz zur Regelung der identitätswahrenden Umwandlung der Rechtsform einer Gesellschaft (Art. 22). So zum Beispiel § 36 GmbHG.
Dazu gehört die Änderung des „Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz“ (SGleiG) zur Besetzung von Führungspositionen im Militär nach dem biologischen Geschlecht (weiblich) in Art. 21.
Genau genommen ist die Vorgehensweise – ähnlich wie bei dem NetzDG (Hass-Gesetz I) – so: es wird zunächst eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem gewünschten Ergebnis definiert, die auf Unternehmen bestimmter Größe beschränkt ist (FührposGleichberG I). Sodann wird aus der nicht freiwilligen Befolgung ein Zwang abgeleitet und die Ausweitung auf alle Unternehmen beschlossen.
Zur Umsetzung des zweiten Schritts ist ein zweites Gesetz zur Durchsetzung der ‚gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Führungspositionen‘ geplant. FührposGleichber II
Das ist bislang an dem Widerstand der Wirtschaft gescheitert.
Aber dank der epidemischen Notlage gehört die Wirtschaft nun der Regierung.
Damit keine falschen Gedanken entstehen, hat laut einem Pressebericht in der FAZ vom 06.05.2020 der Bundesminister für Wirtschaft des Kabinett Merkel, Herr Peter Altmaier, der Bundesministerin für Frauen des Kabinett Merkel einen Brief zu ihrem Führungspositionengleichstellungsgesetz II geschrieben, über den als „offener Streit“ berichtet wird. Presse Augsburg
Nachtrag: nach dem Beschluss der Satzungskommission der CDU für eine Frauenquote am 08.07.2020 hat Herr Peter Altmaier dann erklärt, mit einer Auswahl von Frauen durch feste Quoten werde mehr Wettbewerb erreicht, was vielleicht auch einfach nur dumm ist. Folgt daraus, das angebliche Schreiben von Herrn Altmaier oder die Berichterstattung über diesen Brief war eine Lüge?
Laut Presseberichten vom o8.05.2020 über die Koalitionsverhandlungen der grünen Partei mit der linken Partei und der SPD soll nun auch in dem Bundesland Hamburg das Ergebnis der Wahl mit einer Frauenquote (Wahlergebnisgleichstellungsgesetz zur gerechten Teilhabe) durch den Gesetzgeber geregelt werden. shz.de
Am 15.05.2020 sollen durch den Bundesrat, der die Hälfte der Richter bestimmt, zwei neue Richter für das Bundesverfassungsgericht gewählt werden.
An Stelle von Herrn Andreas Voßkuhle im zweiten Senat soll auf Vorschlag der grünen Partei Frau Dr. Astrid Wallrabenstein gewählt werden, Mitglied im Deutscher Juristinnenbund e. V, einer bei dem Deutschen Bundestag als Lobby-Vereinigung registrierten feministischen Vereinigung, die nur Frauen aufnimmt und nur für die Interessen von Frauen eintritt (Leiterin der Fachgruppe Vorsorge in der Kommission Recht der sozialen Sicherung des Deutscher Juristinnenbund). Obwohl von der grünen Partei nominiert, ist sie angeblich „verheiratet mit zwei Kindern“.
Für die Nachfolge von Herrn Johannes Masing im ersten Senat, der für die Meinungsfreiheit und den Datenschutz zuständig sein wird, hat die SPD das Vorschlagsrecht, die sich aber noch nicht entschieden hat zwischen Prof. Dr. Martin Eifert, Herrn Jens Möller und Herrn Lars Brocker. Kandidat der Berliner SPD ist Herr Prof. Dr. Martin Eifert. lto
Herr Prof. Dr. Martin Eifert hatte als Sachverständiger für das Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Kontrolle der Meinungsäußerungen im Internet (NetzDG) begrüßt. Stellungnahme
Am 13.05.2020 fand vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Thüringen die mündliche Verhandlung über den Normenkontrollantrag der Fraktion der AfD gegen das Wahlgleichstellungsgesetz (Paritägesetz) der rot-rot-grünen Minderheitsregierung statt. Die Entscheidung wird für Mitte Juli 2020 erwartet. Pressemitteilung
Die Präsidentin des Deutscher Juristinnenbund fordert das Verfassungsgericht des Landes Thüringen auf, die Abschaffung der freien Wahl gegen den Angriff der AfD zu verteidigen. Pressemitteilung
Es ist daher inzwischen auch egal, wie das Landesverfassungsgericht entscheidet, weil von den 16 Richtern des Bundesverfassungsgerichts inzwischen mindestens drei Frauen Mitglieder des Deutscher Juristinnenbund sind, nämlich Frau Susanne Baer (grüne Partei), Frau Doris König (SPD) und seit dem 15.05.2020 Frau Dr. Astrid Wallrabenstein (grüne Partei). Das wäre nur deshalb nicht als Verschwörung auf ein verfassungsfeindliches Ziel zu qualifizieren, weil es offen geschieht. Beziehe ich aber die Tatsache ein, dass in Presse, Rundfunk und Fernsehen noch nie ein kritischer Bericht über den Deutscher Juristinnenbund erschienen ist, und spezieller auch die Zugehörigkeit dieser Personen zu dem Deutscher Juristinnenbund in der bescheidenen Berichterstattung über ihre geplante Wahl und die erfolgte Wahl nicht erwähnt wird, und daher auch nicht der Umstand, dass der Deutscher Juristinnenbund nur Frauen aufnimmt und nur die Interessen von Frauen vertritt, dann ist das in Bezug auf die Öffentlichkeit Verheimlichung.
Laut Pressemitteilung vom 13.05.2020 wird der Thüringer Verfassungsgerichtshof sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren VerfGH 2/20 betreffend das Gesetz über die Pflicht zur „paritätischen Quotierung“ der Landeslisten bei den Wahlen zum Thüringer Landtag am 15.07.2020 verkünden. Pressemitteilung
Falls bis dahin nichts Unvorhergesehenes geschieht.
Da nun das Bundesverfassungsgericht (mit Stand vom 15.05.2020) zur Hälfte mit Frauen besetzt ist, von denen ein unbekannte Zahl von mindestens drei Frauen Mitglied des Deutscher Juristinnenbund sind, und ein Mitglied des Deutscher Juristinnenbund, der nur Frauen aufnimmt, von den Volksvertretern zur Vize-Präsidentin des Bundes-Verfassungsgerichts gewählt worden ist, kann nur das geplante Gesetz zu einer gesetzlich zwingenden Besetzung aller Führungspositionen in Wirtschaft und Politik und allen anderen Bereichen der Gesellschaft mindestens zur Hälfte mit Frauen sowie die zwingende Regelung der Wahlergebnisse mindestens zur Hälfte mit Frauen fortgesetzt werden. Und auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts Thüringen kommt es nicht mehr an.
Am 22.06.2020 sind die neu gewählten Richterinnen des Deutscher Juristinnenbund am Bundesverfassungsgericht ernannt worden.
Am 22.06.2020 erklärte daraufhin der Deutsche Juristinnenbund e. V, damit sei nun im Bundesverfassungsgericht Parität erreicht. Pressemitteilung
Am 23.06.2020 erklärt Frau Bundeskanzler Merkel, nun solle die ‚Parität‘, nun solle also die Gleichstellung der Gesellschaft auf der Grundlage ihrer Spaltung in durch biologische Merkmale, genauer durch ihre selbstbezogene sexuelle Orientierung bestimmte Gruppen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Gesellschaft fortgesetzt werden. faz
Laut der vorläufigen Tagesordnung wird das Abgeordnetenhaus (Bundestag) am Freitag, den 03.07.2020, unter Tagesordnungspunkt 25 über eine Änderung des Bundes-Wahlgesetz entscheiden – anlässlich der zweiten und dritten Lesung der Gesetzesvorlage der FDP zusammen mit der grünen Partei und der linken Partei. BT-Drucks. 19/16472
Laut Anmerkung zur Tagesordnung wird der Innenausschuss dazu noch eine Beschlussvorlage vorlegen. Außerdem will angeblich die Fraktion der SPD bei dieser Gelegenheit einen Gesetzentwurf zur gesetzlichen Regelung des Wahlergebnisses durch einen Zwang zur Besetzung der Wahllisten zur Hälfte mit Frauen einbringen, für den dann der Fraktionszwang aufgehoben werden soll.
In der Corona-Krise. Am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause. Eine Woche nach Beginn der Schulferien.
Laut vorläufiger Tagesordnung wird der Ausschusses für Inneres in seiner Sitzung am 01.07.2020 bei Tagesordnungspunkt 7 über die Gesetzesvorlage beraten. Die Voten sind für den 01.07.2020 angefordert. Protokoll
Laut vorläufiger Tagesordnung wird der Ausschuss für Recht in seiner Sitzung am 01.07.2020 bei Tagesordnungspunkt 14 über die Gesetzesvorlage beraten. Die Voten sind für den 01.07.2020 angefordert. Protokoll
Laut einer Meldung der Zeitung Rheinische Post vom Montag, 29.06.2020, habe nach jahrelangem ergebnislosen Ringen um eine Wahlrechtsreform im Bundestag nun unmittelbar vor der Sommerpause die Suche nach einer Lösung in letzter Minute eingesetzt. Die CSU habe dazu am Montag (29.06) einen Vorschlag präsentiert. RP
Das online-Journal Tagesschau berichtet am Dienstag, 30.06, die Diskussion über eine Wahlrechtsreform nehme immer mehr an Fahrt auf (in der ersten Woche der Sommer-Schulferien). Die Spitze der Unionsfraktion im Bundestag wolle dazu in der Fraktionssitzung am 30.06. um 17:00 Uhr drei Modelle zur Debatte stellen. Bisher lege dem Bundestag nur ein Gesetzentwurf von der FDP zusammen mit LINKEN und GRÜNEN vor. Tagesschau
Die zugrunde liegende Meldung der Nachrichtenagentur AFP (Agence France Presse) enthielt wohl auch den Hinweis, falls es in der Fraktionssitzung am 30.06.2020 zu einer Einigung käme, wolle die CDU/CSU das Gespräch mit dem Koalitionspartner SPD suchen. Sollte es (man soll sich das wohl als spontan vorstellen) eine rasche Einigung in der Koalition geben, könnte noch in dieser Woche eine Gesetzesvorlage in den Bundestag eingebracht werden (so vollständig geben nur noch Käseblätter die Agenturmeldungen wieder). Wochenblatt
Die SPD allerdings fordert eine Frauenquote und hat dafür am Donnerstag, den 25.06.2020, einen eigenen Vorschlag für eine Gesetzesvorlage (ausgewählten Personen) vorgestellt und verlangt, die Abstimmung darüber im Bundestag am 03.07.2020 frei zu geben (den Fraktionszwang aufzuheben), wie ein anderes Käseblatt (Business-Insider) berichtet. BI
Das heißt, die SPD droht der CDU/CSU damit, am 03.07.2020 (Freitag) ihre eigene Gesetzesvorlage für eine Änderung des Bundeswahlgesetzes mit einer gesetzlichen Regelung des Wahlergebnis (‚paritätische‘ Besetzung der Wahllisten) einzubringen und darüber nach Aufhebung des Fraktionszwangs, gemeint ist Aufhebung des Koalitionszwangs, abstimmen zu lassen. Deutlicher hätte das der Vorsitzende der Fraktion der SPD, Herr Oppermann, an anderer Stelle gesagt, indem er (angeblich) gedroht hat, mit der Opposition (für die Gesetzesvorlage der SPD) zu stimmen, wie in einem anderen Käseblatt berichtet wird. Unternehmen-Heute
Bei dieser Drohung handelt es allerdings um einen Seehofer, da der Zwang zur Besetzung der Wahllisten der Parteien für die im Verhältniswahlrecht zu bestimmenden Sitze im Bundestag nach Geschlecht ein Ziel der Führerin der CDU/CSU ist, die Quintessenz der Ziele der CDU/CSU und der SPD also die Beseitigung der freien Wahl durch eine Frauenquote im Bundeswahlgesetz ist, die dann durch die Richterinnen des Deutscher Juristinnenbund im Bundesverfassungsgericht bestätigt wird, die durch eben diese Parteien gewählt worden sind. Am 01.07.2020 wird berichtet, die Fraktion der CDU/CSU sei spontan zu einer Einigung gekommen, die nun schnell (innerhalb eines Tages) mit dem Koalitionspartner SPD abgestimmt werden müsse. Die überfallartige Vorgehensweise wird in der spannend erzählten Geschichte nun mit der Behauptung begründet, die Bürger hätten Existenzsorgen und würden daher eine schnelle Durchführung der Änderung des Wahlgesetzes besorgen (egal welchen Inhalts und warum).
Es geht um die Änderung des Verfahrens und damit der Möglichkeit zur Ausübung der Staatsgewalt des Volkes (demos) durch die Wahl seiner Abgeordneten für die Volksvertretung im Bund (Art. 20 Abs. 2 GG), mit der die Demokratie steht und fällt.
Diese Änderung findet ohne jedwede öffentliche Debatte innerhalb des Volkes (der allgemeinen Öffentlichkeit) durch die Parteien verborgen statt.
Gegenstand der Debatte zwischen den Parteien ist allein die Aufteilung der Sitze untereinander.
Die Abgeordnete der SPD Frau Cansel Kiziltepe, direkt gewählt im Wahlkreis 083 Friedrichshain-Kreuzberg (in Berlin), erklärt am 30.06.2020, sie werde für keine Gesetzesvorlage stimmen, die nicht zumindest einen Zwang zur Besetzung der Wahllisten (Wahlvorschläge) nach Geschlecht als ersten Schritt bei der Abschaffung der freien Wahl enthält (weil Frauen nicht nur wählen dürfen wollten sondern auch gewählt werden müssten wollen). Spiegel
In dem Artikel heißt es, am 30.06.2020 sei in Brandenburg das Gesetz zur Gleichstellung der Wahl (Abschaffung der freien Wahl) in Kraft getreten und vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg werde in den Verfahren betreffend das Gesetz zur Gleichstellung der Wahl im Land Brandenburg am 20.08.2020 eine mündliche Verhandlung stattfinden, wozu auf der Internetseite des Gerichts mit Stand vom 01.07.2020 keine Pressemitteilung veröffentlicht ist (aber am 01.07.2020 die Tageszeitungen berichten – angeblich sollen nun auch die Jungen Liberalen der FDP am 30.06.2020 dort ‚Klage‘ eingereicht haben).
Am 02.07.2020 wird der Öffentlichkeit bekannt gegeben, der Bundesrat werde auf Vorschlag der SPD am 03.07.2020 als Nachfolger von Herrn Masing nicht einen der drei männlichen Kandidaten wählen, über welche innerhalb der SPD angeblich seit Wochen in der Öffentlichkeit zum Schein gestritten wurde – demnach als bloße (Manfred) Weber-Puppen -, sondern eine bislang der Öffentlichkeit nicht genannte und damit nicht zur Diskussion stehende Frau Ines Härtel und damit eine weitere Frau, womit dann 9 von 16 Richtern des Bundesverfassungsgerichts Frauen sind. taz
In der (veröffentlichten) vorläufigen Tagesordnung für die Sitzung des Bundesrates am 03.07.2020 war die Wahl einer Richterin für das Bundesverfassungsgericht am 02.07.2020 noch nicht enthalten (da die Institutionen des demokratischen Staates dazu übergehen, Informationen über ihr Tun vorab nur noch ausgewählten Medien zur Verfügung zu stellen, die sich das Wohlwollen der Regierung verdienen, und nachträglich der allgemeinen Öffentlichkeit und damit anderen Medien, die wohl als plebejisch angesehen werden). Am 03.07.2020 ist die Wahl dann als Tagesordnungspunkt 88 nachträglich in die veröffentlichte Tagesordnung eingefügt worden – nachdem die Wahl erfolgt war.
Wenn nun die Gesellschaft in Gruppen aufgespalten ist, und die Regierungsform der Gesellschaft der Kampf einzelner dieser Gruppen um die Vorherrschaft über die anderen Gruppen ist (Rue Oberkampf), dann dürfen doch auch die heterosexuellen weißen Männer sich als eine solche Gruppe verstehen und um die Vorherrschaft über die anderen Gruppen kämpfen, oder?
Ich vermute, die Antwort lautet (in einer kindlichen Vorstellung der Welt), ihr sei schon einmal dran gewesen.
Tatsächlich handelt es sich denn auch nicht um einen Kampf jeder Gruppe gegen jede andere, sondern (zunächst) um einen Kampf aller anderen Gruppen gegenüber der Gruppe der heterosexuellen weißen Männer, der als Kampf gegen den Nationalsozialismus bezeichnet wird.
Daher will die grüne Partei mit einer Gesetzesvorlage eine Änderung des Artikel 3 des Grundgesetzes erreichen, die im ersten Satz als Befreiung vom Nationalsozialismus daherkommt und im zweiten Teil die bislang in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nur für die Gruppe der Frauen enthaltene Besserstellungklausel auch in Art. 3 Abs. 1 einfügen und damit auf alle Gruppen anwenden will, in welche die Gesellschaft aufgespalten ist, außer den heterosexuellen weißen Männern („Der Staat gewährleistet den tatsächlichen Schutz vor Diskriminierung, fördert die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin„, wobei Männer als Nachteile zu verstehen sind). BT-Drucks. 19/20628
Laut Protokoll der Sitzung des Bundestages am 03.07.2020 (TOP 25) ist die Abstimmung über die Gesetzesvorlage der FDP/LINKE/GRÜNE gemäß Drucksache 19/14672 zur Änderung des Bundeswahlgesetzes zunächst abgesetzt (vertagt) worden. Protokoll
Was bedeutet, der Rechtsausschuss und der Innenausschuss haben zwei Tage zuvor in ihren Sitzungen am 01.07.2020 die Entscheidung über eine Beschlussvorlage zu dieser Gesetzesvorlage zunächst vertragt.
Einen Vorschlag der Fraktion der populären Partei AfD, wie man das Bundeswahlgesetz mit dem Ziel der Begrenzung der Gesamtzahl der Abgeordneten verändern könnte, wurde von den Demokraten am 03.07.2020 ebenfalls in die Ausschüsse verwiesen. 19/20602
Die Verwaltung des Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat am 06.07.2020 die vorläufige Tagesordnung für die erste Sitzung des Abgeordnetenhauses nach der Sommerpause veröffentlicht. Unter Tagesordnungspunkt 21 soll am 10. September 2020 die erste Lesung einer Gesetzesvorlage von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Bundeswahlgesetzes erfolgen, die es dem Bundesministerium für Inneres erlauben soll, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Aufstellung von Wahlbewerbern zu treffen, falls der nach § 3 des Wahlprüfungsgesetz gebildete Ausschuss zu einem Zeitpunk näher als neun Monate vor der Wahl feststellt, die Durchführung von Versammlungen sei ganz oder teilweise unmöglich. BT-Drucks. 19/20596
Das wäre eine Ermächtigung zur Änderung des Wahl durch Rechtsverordnung der Regierung (die nächste Bundestagswahl würde im neunten Monat des Jahres 2021 stattfinden).
Ebenfalls am 10.09.2020 wird der erste bundesweite Warntag stattfinden.
Am 08.07.2020 wird berichtet, die Satzungskommission der CDU habe auf Wunsch der Parteivorsitzenden Frau Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer („katholisch und verheiratet mit drei Kindern„) am 07.07.2020 beschlossen, schrittweise bis zum Jahr 2025 eine zwingende Frauenquote von 50 % für alle Parteiämter und Mandate, insbesondere aber auch für die Aufstellung von Wahlkandidaten in Wahllisten einzuführen. Die Mitglieder der CDU sollen auf dem Parteitag Anfang Dezember in Stuttgart zustimmen (gegen ihre innere Opposition). SZ
Außerdem hat die Satzungskommission einen Tag später den damit verbundenen weiteren Vorschlag des Generalsekretärs der CDU Herr Paul Ziemak („katholisch und verheiratet mit zwei Kindern„) zugestimmt, den Verband „Lesben und Schwulen in der Union“ als Sonderorganisation der Partei anzuerkennen. Quid pro quo.
Am 08.07.2020 haben Frau Merkel und Frau Giffey die ’nationale Gleichstellungsstrategie‘ der Bundesregierung vorgestellt. Pressemitteilung
Mit ist noch nicht ganz klar, ob das bedeutet, der homogene Feminismus lasse nun, nachdem er das Bundesverfassungsgericht unter seine Kontrolle gebracht hat, die Maske fallen, oder ob damit den Richtern des Verfassungsgerichts des Landes Thüringen vor der Verkündung ihrer Entscheidung über das Wahlergebnisgleichstellungsgesetz Mitte Juli 2020 gezeigt werden soll, dass bereits alle Bereiche der Gesellschaft dieser Bewegung folgen, weshalb auch sie bei ihrer Entscheidung die Konsequenzen zu bedenken hätten, die es haben kann, davon abzuweichen, oder subtiler einen enormen Druck verspüren sollen, gegen den sie entscheiden müssten (als liefe man als einziger ohne Maske durch einen Supermarkt).
So nun im August (oder zu besser passenden späteren Zeitpunkt) das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg das Paritätsgesetz genannte Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl bestätigt, und im September das Abgeordnetenhaus dem Bundesminister des Inneren erlaubt, die Bundeswahlordnung durch Rechtsverordnung zu ändern, und im Dezember der Parteitag der CDU (gegen seine innere Opposition) der Frauenquote zustimmt und dann die (geplanten) Voraussetzungen für die Änderung der Bundeswahlordnung durch Rechtsverordnung noch im Dezember, also spätestens neun Monate vor der nächsten Bundestagswahl festgestellt werden (da noch kein Impfstoff vorliegt), könnte der Bundesminister des Inneren die Abschaffung der freien Wahl durch gesetzlich vorgeschriebene Besetzung der Wahllisten einfach anordnen. Oder bei Gelegenheit dieses Tagesordnungspunkt am 10.o9.2020 die am 03.07.2020 abgesetzte (vertagte) Gesetzesvorlage mit einer kurz zuvor in einer geheimen (nachträglich veröffentlichten) Ausschusssitzung als Beschlussvorlage zur Entscheidung bringen. Am 18.07.2020 heißt es, die große Koalition wolle während der Sommerpause die Wahlrechtsreform voran bringen. Tagesspiegel
Ich erinnere mich an die Gorch Fock, die zerstört werden musste, nachdem eine Frau an ihrer Realität gescheitert war. Worin männlich als Eigenschaft der Welt und nicht als Ergebnis einer Auseinandersetzung mit der Realität verstanden ist.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat auf Grund einer abstrakten Normenkontrollklage mit Urteil vom 15.07.2020 (VerfGH 2/20) entschieden, das Parität genannte Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl des Landes Thüringen sei wegen Verletzung der Thüringer Verfassung nichtig. Bereits drei der neun Richter (darunter die zwei weiblichen Richterinnen), die Richterin Elke Heßelmann (linke Partei), die Richterin Renate Licht (linke Partei) und der Richter Jens Petermann (linke Partei), waren bereit, die freie Wahl preis zu geben, und haben dazu ein soziologisches Sonder-Votum verfasst, ab Seite 46 Frau Heßelmann, der zufolge Art.2 Abs.2 Satz 2 ThürVerf einen Rechtfertigungsgrund für sämtliche Eingriffe bilde, und ab Seite 52 Frau Licht und Herr Petermann, wonach die Abschaffung der freien Wahl gerechtfertigt sei, weil die geringere Zahl weiblicher Abgeordneter ein „evidenter“ (aus sich selbst heraus begründeter) Beleg für die strukturelle Benachteiligung der Frauen durch eine „männlich vorgeprägte“ Welt sei (S. 54).
Einen Tag nach der Verkündung des Urteils haben mir am 16.07.2020 die beiden (seit drei Jahren) neuen Eigentümerinnen die Kündigung meiner Wohnung wegen Eigenbedarf angekündigt, was sie als den „perfekten Zeitpunkt“ ansahen.
Weder die CDU/CSU noch die SPD oder die grüne Partei hatten Klage erhoben.
Anlässlich der Verabredung der CDU mit der SPD, der grünen Partei und der linken Partei zu einer Minderheitsregierung für die Wahl von Herrn Rammelow (linke Partei) zum Ministerpräsidenten des Landes Thüringen im März 2020 hatten sich diese Parteien angeblich auf eine Neuwahl am 25.04.2021 verständigt. faz
Sie sind aber noch nicht dazu gekommen, das zu beschliessen, obwohl doch die CDU ihrer behaupteten Intention nach darauf drängen müsste, weil zunächst das Verfassungsgericht neu besetzt werden muss. (Am 28.07.2020 fragt der Mitteldeutsche Rundfunk mdr: Braucht es mehr Richterinnen am Thüringer Verfassungsgerichtshof?)
Dank der Stimmen für die CDU hat das Land Thüringen damit eine linksextreme Regierung mit dem Ziel der Abschaffung der Demokratie.
Weil die CDU eine anti-männliche Partei geworden ist.
Am 21.07.2020 veröffentlicht das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eine Pressemitteilung, wonach es am 20.08.2020 über die Klagen der NPD und der AfD gegen das Paritätsgesetz genannte Gesetz zur Gleichstellung der Wahl verhandeln wird. Mitteilung
Nicht erwähnt ist eine angebliche Verfassungsbeschwerde von vier Mitgliedern der Jungen Liberalen, deren Aktenzeichen mir nicht bekannt ist.
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat laut seiner Pressemitteilung am Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 den Termin zur Verkündung seiner Entscheidung über das Gesetz zur Gleichstellung des Wahlergebnis (Paritätsgesetz) auf den 21.10.2020 bestimmt.
Laut Presseberichten will Frau Bundeskanzlerin Merkel am 25.08.2020 mit den Parteivorsitzenden und den Vorsitzenden der Fraktionen ihrer Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD die Wahlrechtsreform und damit die von ihr angestrebte Gleichstellung des Wahlergebnis (Parität) regeln, die dann am 10. September 2020 anlässlich der bereits für diesen Tag geplanten Beratung einer Änderung des Bundeswahlgesetzes im ersten Schritt beschlossen werden kann (beschlossen wurde dann die Einrichtung eines Komitees zur Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnis) . Tagesspiegel
Laut Presseberichten haben am 17.08.2020 mehrere Bürger des Landes Thüringen gegen die Entscheidung, mit welcher der Thüringische Verfassungsgerichtshof das Gesetz zur Gleichstellung des Wahlergebnis (Paritätsgesetz) für nichtig erklärt hatte, bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde erhoben. welt
Nun wäre zu überlegen, was das bedeutet. Ein Landes-Verfassungsgericht hat in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag einer in dem Landtag vertretenen Partei ein Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnis bei der Landtagswahl (Paritätsgesetz) wegen Verstoss gegen die Verfassung dieses Bundeslandes als nichtig beurteilt.
Gegen dieses Urteil erhebt eine Person, die nicht an dem Verfahren beteiligt war, eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, um die Abschaffung der freien Wahl durch das für nichtig erklärte Landesgesetz in diesem Bundesland zu erreichen (eine Art Popularklage gegen das Volk unter Beteiligung des parlamentarischen Geschäftsführers der SPD im Bundes-Abgeordnetenhaus).
Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 41 GG und § 90 BVerfGG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein.
In diesem Fall hat ein Landes-Verfassungsgericht über ein Landesgesetz anhand der Landes-Verfassung entschieden.
Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (in damaliger Besetzung) mit Beschluss vom 21.09.1976 (2 BvR 350/75) ist das Bundesverfassungsgericht an die Auslegung einer Vorschrift der Landesverfassung durch ein Landes-Verfassungsgericht gebunden. Das Bundesverfassungsgericht könne jedoch eine Entscheidung des Landes-Verfassungsgerichts, die auf einer in der Auslegung des Landes-Verfassungsgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruht, aufheben.
Es müsste also aus einem Grundrecht der Bundes-Verfassung ein Anspruch eines einzelnen auf Abschaffung der freien Wahl für alle abgeleitet werden, wobei die freie Wahl eigentlich eine notwendige Bedingung der Grundrechte ist.
Grundrechte sind der Idee nach Rechte des den Staat bildenden Bürgers zur Abwehr von Angriffen des Staates auf seine individuelle Freiheit.
Es gibt aber eine nachträglich in die Bundes-Verfassung eingefügte Regelung in Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG, mit der entgegen diesem Verständnis in ein Grundrecht eine Eingriffsbefugnis des Staates gegen die individuelle Freiheit der Bürger eingefügt worden sein soll (in welcher Auslegung nach meinem Verständnis diese Regelung in Widerspruch zu der Verfassung stünde).
Sie lautet: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin„.
In Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Thüringen findet sich dazu folgende Regelung: „Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern„.
Nun wäre zu schauen, was das Urteil des Landes-Verfassungsgerichts vom 15.07.2020 (VerfGH 2/20) diese Regelung auslegt.
Dort heißt es eingangs, nach der Begründung des Gesetzentwurfs habe die Änderung als „kompensatorische Fördermaßnahme“ sowohl der Durchsetzung des individuellen Rechts weiblicher Kandidaten auf faire, chancengleiche, demokratische Teilhabe nach Art.3 Abs.2, Art.38 Abs.1, Art.21 Abs.1 Satz3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) als auch der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und damit der Erfüllung des staatlichen Auftrags aus Art.3 Abs.2 Satz2 GG (Bundes-Verfassung) und Art.2 Abs.2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) dienen sollen.
Zu Beginn der Begründung der Entscheidung heißt es dann auf Seite 26, gemäß Art.100 Abs.3 GG sei der Gerichtshof bei der Auslegung der in die Landesverfassung hineinwirkenden Norm des Art.21 GG gehalten, die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.Mai2001 -2BvK1/00-, BVerfGE103, 332[355]= juris Rn.75).
In der Begründung heißt es dann auf Seite 40, bei der Gleichstellung der Frauen handele es sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das als Rechtfertigungsgrund für Beeinträchtigungen auch der Freiheit und Gleichheit der Wahl grundsätzlich in Frage komme. Die Auslegung ergebe aber nicht, dass die Gleichstellungsverpflichtung des Art.2 Abs.2 Satz 2 ThürVerf auch auf eine Ermächtigung des Gesetzgebers ziele, paritätische Quotenregelungen für die Aufstellung von Landeslisten vorzugeben, weshalb Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf in seiner gegenwärtigen Fassung den Eingriff der Wahl nicht rechtfertigen könne.
Wesentlich für dieses Urteil ist also nicht die Auslegung des Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf, sondern die Feststellung, der Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf erlaube bei richtiger Auslegung eine Beeinträchtigung der Freiheit und Gleichheit der Wahl.
Das wäre ein Artikel Null des Grundgesetzes. Der Staat kann beliebig in das Wahlrecht und in die Grundrechte der Artikel 1 – 19 GG eingreifen, wenn es dem Interesse einer durch den Staat biologisch definierten Gruppe der Bevölkerung dient.
Der Charme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde besteht darin, dass diese Kläger keinen Ablehnungsantrag gegen eine oder mehrere an der Entscheidung beteiligte Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts wegen ihrer Mitgliedschaft in dem Deutscher Juristinnenbund stellen werden.
Das Urteil des Thüringischen Verfassungsgericht bildet damit eine Vorlage an die Richterinnen des Deutscher Juristinnenbund im Bundesverfassungsgericht, um aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes eine Befugnis des Staates zum Eingriff in alle Grundrechte und die notwendige Voraussetzung der Grundrechte, die allgemeine, freie, geheime und gleiche Wahl abzuleiten und dann das Verfahren an das Verfassungsgericht Thüringen zurück zu verweisen.
Dann müsste die Bundesregierung bei der geplanten Änderung des Wahlrechts auf Bundesebene die Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnisses (Parität) einführen, auf Anweisung der Mitglieder der homogen feministischen Vereinigung Deutscher Juristinnenbund im Bundesverfassungsgericht abgeleitet aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG anhand einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichts Thüringen.
Das klingt wie die Annahme einer heimlichen Verabredung gleicher politischen Interessen auf ein Ziel, am Ende gar eine „Verschwörung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch homogen feministische Frauen in strategischen Positionen unter Führung der Merkel“ und was noch. Gegen die sich kein Widerstand bilden würde, weil sie aus den Institutionen der Verfassung heraus erfolgt.
Das ähnelt der Annahme, Ziel der Familienpolitik der Administration Merkel sei ein gemeinsames Sorgerecht für homosexuelle Frauen und kein gemeinsames Sorgerecht natürlicher (nicht verheirateter) heterosexueller Männer, mit der ich am 11.08.2009 unter der Bezeichnung „Familie, Ideologie und Recht“ hier zu veröffentlichen begonnen habe.
Am 10.08.2020 hat die homogen feministische Ministerin der Justiz Lambrecht des Kabinett Merkel erklärt, sie wolle entgegen der Empfehlung der durch das Bundesministerium der Justiz zur Erarbeitung einer Reform des Familienrechts eingesetzten Expertenkommission kein gemeinsames Sorgerecht für natürliche heterosexuelle Männer ab der Geburt ihrer Kinder, sondern nur die Einführung eines gemeinsamen Sorgerechts für homosexuelle Frauen als Co-Mütter. legaltribune
Am 01.09.2020 erscheint in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht eine Besprechung des Urteils des Thüringischen Verfassungsgerichts über das Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnisses (Paritätsgesetz) von Frau Prof. Dr. Claudia Danker, Vorsitzende des Gender-Instituts für angewandte Wissenschaft e. V. der Hochschule Stralsund (veraltet Polit-Kommissarin). Darin heißt es in Bezug auf das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichts: „Unbeachtet lassen selbst die Mehrheitsrichter die im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertretene Auffassung, wonach Art. 3 II 2 GG im Zusammenhang mit den Wahlrechtsprinzipien nach Art. 38 GG keine Anwendung findet. (…) Von diesem Standpunkt aus, lässt sich auch eine Exegese des Art. 3 II 2 GG starten, die von der Frage geleitet ist, inwieweit diese Verfassungsnorm Paritätsgesetze im Wahlrecht auf Bundesebene zu legitimieren in der Lage ist. Das Urteil der Mehrheitsrichter sowie das Sondervotum Heßelmann skizzieren hierfür denkbare Argumentationslinien“ (Danker NVwZ 2020, 1250, 1253).
Ein Beispiel für die Denkweise, mit der Frau Danker einen Doktortitel und eine Professur erhalten hat. Auf Seite 1251 der Veröffentlichung dieses Artikels erklärt Frau Danker (unter der Überschrift ‚kritische Reflektion‘) mit dem Argument, es vermöge nicht ‚einzuleuchten‘, die freie Wahl werde durch eine gesetzliche Regelung der Besetzung der Wahllisten nicht berührt, weil die Stimmrechtsausübung der Wähler sich „immer nur auf die von den Parteien aufgestellten Listen“ bezöge. Nach dieser Auffassung würde die Verfassung der Deutsche Demokratische Republik dem Grundgesetz genügen, weil die Stimmrechtsausübung sich immer nur auf die von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands aufgestellten Listen bezog und damit frei war.
Die Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts hat mir mit Schreiben vom 14.09.2020 freundlicher Weise mitgeteilt, die Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs würden unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1470/20 geführt. Auskunft
Darüber hinaus habe ich mit Schreiben vom 13.09.2020, zugegangen laut Rückschein am 17.09.2020, um Mitteilung bis zum 28.09.2020 gebeten, ob das Bundesverfassungsgericht bereits eine Entscheidung gemäß § 93a BVerfGG getroffen hat, die Beschwerden zur Entscheidung anzunehmen oder nicht, und welche Richter zur Entscheidung berufen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mir darauf nicht geantwortet, möchte der Öffentlichkeit also nicht mitteilen, welche Richter über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden werden, die auf einen Eingriff in das Recht zur freien Wahl aller Bürger dieses Staates bei der Wahl ihrer Vertreter in dem Bundestag und allen Landesparlamenten gerichtet ist, und ob diese Richter diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen haben. Da könnte ja jedermann kommen. Oder der Landesfrauenrat Thüringen, der in einem Aufruf erklärt, alle Bürger*innen der Bundesrepublik, die Interesse an der Abschaffung der freien Wahl mittels des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hätten, könnten sich ihrer Verfassungsbeschwerde anschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit einem Urteil vom 16.07.1998 entschieden, dass die Länder den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend regeln und es daher in Bezug darauf kein mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähiges (subjektives) Recht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG gibt (2 BvR 1953/95 – BVerfGE 99, 1, Rn. 42 f). Dem Einzelnen vermittele Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechsposition. In dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG scheide daher auch ein Rückgriff auf den (allgemeinen) Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Denn wenn bereits die Verletzung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt werden kann, dann muss das erst recht für die Behauptung gelten, durch die Einhaltung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG in einem Grundrecht verletzt zu sein. An diesem Punkt wird vielleicht die ergebnisorientierte Wortfindung des Bundesverfassungsgerichts ansetzen, in welchem auf Grund struktureller Benachteiligung durch feministische Gesellschaftsstrukturen inzwischen weniger als 50 % Männer Richter sind, und diese Männer Feministen. Der in die Grundrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegen das Staatswesen eingesetzte Staatsanspruch in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wird zu einem Strukturprinzip der Verfassung erhoben, das subjektive Rechte verleiht, also auch zu einem sechsten Super-Wahlrechtsgrundsatz.
Das ist, was das Grundgesetz verhindern sollte.
Ich habe Schwierigkeiten mit der Vorstellung einer individuellen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel der Verteidigung eines Landesgesetzes zur Beschränkung der Wahlrechtsgrundsätze gegenüber einem Urteil des Landesverfassungsgerichts, das dieses Gesetz wegen Verstoss gegen die Landesverfassung für nichtig erklärt, womit die individuelle Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht auf die Beschränkung der fünf Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen in einem Bundesland gerichtet ist, und damit quasi eine negative Popular-Beschwerde darstellt, indem mit einer individuellen Verfassungsbeschwerde in das (zumindest auf Bundesebene in Art. 38 Abs. 1 GG) grundrechtsgleiche Recht aller anderen auf allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen eingegriffen wird.
Eine weitere für die öffentliche Sache wesentliche Frage wäre dann, welche Richter zur Entscheidung über diese Beschwerden berufen sind und wer sich an diesem Verfahren beteiligen kann. Sollte es sich um eine negative Popular-Beschwerde handeln, die als solche zur Entscheidung angenommen wird, hat dann jedermann auch das Recht, in diesem Verfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, auch wenn er nicht an diesem Verfahren als Partei beteiligt ist, oder kann er und sie ähnlich dem § 64 ZPO oder dem § 66 ZPO intervenieren oder ähnlich dem § 524 ZPO eine Anschluss-Verfassungsbeschwerde erheben oder analog dem § 82 Abs. 2 BVErfGG beitreten. Aber auf Seiten welcher Partei. Oder wird er damit Gegenpartei der Beschwerdeführer auf Seiten der Verfassung (der freien Wahl). Oder muss man eine konkurrierende oder gar eine Gegen-Verfassungsbeschwerde erheben (werden die Verfahren dann verbunden?). Oder eine vorbeugende Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in jenem Verfahren, der zufolge die freie Wahl im Interesse einer biologisch definierten Gruppe von Menschen abgeschafft werden darf. Aber gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man keine Verfassungsbeschwerde erheben. Dann würde das Bundesverfassungsgericht damit also den Erlass eines Gesetzes zur Abschaffung der freien Wahl anordnen, gegen das keine Verfassungsbeschwerde (mehr) wegen der Verletzung der Artikel 28 oder 38 GG erhoben werden könnte, weil das Verfassungsgericht den Erlass dieses Gesetzes angeordnet hat.
Am 14.09.2020 haben die Mitglieder des Vorstandes der CDU (gegen ihre heftige innere Opposition) unter Führung von Frau Merkel dem Vorschlag der Kanzlerkandidatin der CDU/CSU Frau Kramp-Karrenbauer zur Einführung einer Frauenquote von (mindestens) 50 % bei allen Wahlen in der CDU zugestimmt. faz
Am 18.09.2020 fand die erste Lesung eines Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU im Bundestag statt, mit dem das Wahlrecht reformiert werden soll, und dazu – mit Blick auf die erwartete Entscheidung der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts – eine Kommission zur Vorbereitung der Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnis (Parität) für die Bundestagswahl eingerichtet werden soll. Bundestag
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist gemäß § 14 Abs. 2 BVerfGG u. a. zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 8 BVerfGG, also für Verfassungsbeschwerden im Sinne der §§ 90 f. BVerfGG. Gemäß dem Geschäftsverteilungsbeschluss des zweiten Senats vom 22.06.2020 erfolgt die Bestellung des Berichterstatters (des Bericht erstattenden Mitglieds des Senats) u. a. in den Fällen einer Verfassungsbeschwerde gemäß der Zuteilung von Rechtsgebieten an die einzelnen Richter gemäß einer Anlage zu dem Beschluss. Für das Wahlrecht wäre der Richter Müller zuständig. Aus der Zuständigkeit des Berichterstatters folgt dann die Zuständigkeit der Kammerbesetzung, der er angehört, gemäß einem Beschluss zur Kammerbesetzung vom 22.06.2020. Das wäre dann die Vize-Präsidentin Frau Doris König, der Richter Peter Müller und der Richter Ulrich Maidowski.
Frau Doris König, gewählt auf Vorschlag der SPD, ist Mitglied (a. E.) im Deutscher Juristinnenbund e. V, einer Lobby-Organisation für das Gesetz, das den Gegenstand der Prüfung bildet, die nur Frauen aufnimmt und nur für die Interessen einer Gruppe von Frauen eintritt. Herr Peter Müller ist ehemaliger Ministerpräsident des Saarlandes der SPD (einer der Beschwerdeführer ist der parlamentarische Geschäftsführer der SPD im Bundestag). Herr Ulrich Maidowski („verheiratet, vier Kinder„), gewählt auf Vorschlag der SPD, hat promoviert über „Umgekehrte Diskriminierung: Quotenregelungen zur Frauenförderung im Öffentlichen Dienst und den politischen Parteien“ und diese befürwortet, wofür er auf Vorschlag der SPD zum Verfassungsrichter gewählt wurde: „Seine Promotion befasste sich mit der Bevorzugung von Frauen, um Geschlechtergleichheit herzustellen. Er kam zu dem Schluss, dass diese „umgekehrte Diskriminierung“ mit dem Grundgesetz vereinbar sei – fünf Jahre bevor im Grundgesetz ausdrücklich ein Auftrag zur „Beseitigung bestehender Nachteile“ eingefügt wurde„. taz
Gegenüber allen drei Richtern besteht damit die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde und ihr Ziel (aber nicht aus der Sicht der Beschwerdeführer in dieser Prozess-Konstellation).
Das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichts hat den Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf als eine seinem Wortlaut nach über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus gehende Regelung zugrunde gelegt, die dennoch nicht genügt, den Eingriff in die Wahlgrundsätze zu rechtfertigen. Damit bewegt sich die Begründung des Urteils in dem Bereich der Auslegung einer Regelung der Landesverfassung, die über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus geht. Um die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für diesen Bereich (die Überprüfung der Auslegung des Art. 2 II 2 ThürVerf anhand des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) zu begründen, müssten die Richter also die Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen seinem Wortlaut über den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf hinaus auslegen. Dazu müssten sie dann aber in einen Bereich der ureigenen Entscheidungsbefugnis des Landes und seines Landesverfassungsgerichts übergreifen (insoweit würde die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht auf einer in der Auslegung des Landesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruhen).
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07) über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, gegen die der Einwand einer fehlenden Betroffenheit in subjektiven Rechten geführt wurde (Popular-Beschwerde). Das Land Berlin wollte die Öffnung der Geschäfte an den Adventssonntagen erlauben (durch eine Regelung zur Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen). Dagegen wandte sich eine öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaft unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG, der lautet „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“ und Art. 140 GG, dem zufolge (u. a) der Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung als Teil des Grundgesetzes weiter gilt, der lautet: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt„.
Das Land Berlin wandte ein, es handele sich bei Art. 139 der WRV um eine institutionelle Garantie aus der keine subjektive Berechtigung folge, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Es würde sich daher um eine unzulässige Popularbeschwerde handeln (Rn. 81 a. E).
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das sei zwar richtig, aber die Verfassungsbeschwerde dennoch zulässig, wenn sich – wie in diesem Fall – daraus eine bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedene, offene verfassungsrechtliche Frage ergibt (Rn. 121). Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nur in umgekehrter Richtung über die Wirkung des Art. 139 WRV gegenüber Grundrechtsberechtigten entschieden und festgestellt, der Art. 140 GG selbst habe keine Grundrechtsqualität.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfe sich der Grundrechtsschutz aber nicht in seinem „klassischen“ Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Aus Grundrechten sei vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von den Betroffenen mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könne (Rn. 134). Daraus folge indessen in der Regel – je nachdem wie sie formuliert sind – keine bestimmte Handlungsvorgabe (Rn. 135).
Die sogenannten Weimarer Kirchenartikel (also auch Art. 139 WRV) seien funktional bereits auf die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 GG ausgelegt (Rn. 138) und als (durch die Richter erfundene) „Konnex-Garantie“ zu Grundrechten zu begreifen. Dieser „Schutzauftrag“ an den Gesetzgeber sei bei der Konkretisierung seiner „grundrechtsverankerten“ Schutzpflichten heranzuziehen (Rn. 147). Der Art. 139 WRV konkretisiere damit inhaltlich das Grundrecht aus Art. 4 GG (Rn. 149). Die Regelungen des Landes müssten also einem Schutzkonzept folgen, das den grundrechtlichen Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 GG und Art. 139 WRV entspreche (Rn. 159).
Die als „klassischer“ Gehalt bezeichnete Bedeutung der Grundrechte als Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber staatlichen Rechten (nicht modern), wird durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts einfach umgedreht zu einer durch den Staat definierten Schutzpflicht des Staates für die Verwirklichung der Grundrechte (du brauchst kein Abwehrrecht gegen den Staat, weil der Staat dich schützt).
Das würde bedeuten, die Beschwerdeführer können mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Thüringen subjektiv aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Verletzung der Konkretisierung dieses Grundrechts durch eine „Konnex-Garantie“ des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rügen und die Richter des Bundesverfassungsgerichts könnten aus der „Konnex-Garantie“ des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG eine (Schutz-) Pflicht des Staates zur Regelung des Wahlergebnisses ableiten, die jedes Bundesland in seiner Gesetzgebung zu befolgen hat.
Der Staat kann in die grundrechtsgleichen Wahlrechtsgrundsätze und in die Grundrechte der Artikel 1 – 19 GG eingreifen, wenn es dem Interesse einer durch den Staat biologisch definierten Gruppe der Bevölkerung dient, weil die Richter des Bundesverfassungsgerichts sich ein neues Wort ausgedacht haben.
Das Grundgesetz kann in einer verfassungsgebenden Versammlung und entsprechend durch den Bundestag durch ein Gesetz mit verfassungsändernden Mehrheit geändert werden, soweit diese Änderung bei der Abstimmung definiert ist. Eine Änderung der in den Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze ist gemäß dem Art. 79 Abs. 3 GG nicht möglich. Das heißt, eine Änderung der in den Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze mittels einer nachträglichen Umdeutung einer Änderung des Grundgesetzes durch drei Richter des Bundesverfassungsgerichts ist an sich nicht zulässig, falls nicht bereits bei der Abstimmung über die Einfügung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG dieser als Verpflichtung des Staates zur Abschaffung der freien Wahl durch ein Gesetz zur Gleichstellung des Wahlergebnisses nach einem biologischen Merkmal (Geschlecht) durch eine verfassunggebende Versammlung oder den Bundestag mit verfassungsändernder Mehrheit definiert gewesen wäre.
Die Einfügung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erfolgte mit einem „42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“ vom 27.10.1994 (BGBl. I 1994, 3146). Die Einfügung erfolgte auf Grund eines Artikel 5 des Vertrages über die Wiedervereinigung Deutschlands, wonach die gesetzgebende Versammlung des vereinten Deutschlands sich mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einheit aufgeworfenen Fragen zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen habe.
Zweck der Einfügung war es demnach, die in der sozialistischen Wirtschaftsordnung als staatliche Planwirtschaft notwendige vollständige Nutzbarmachung der Frauen für die Herstellung von Waren und Dienstleistungen mit der sozialen Begründung einer emanzipatorischen Wirkung in ein durch die Erwartung von Rendite für Kapitalinvestition gesteuertes Wirtschaftssystem einzufügen, das sozial noch durch den christlichen Glauben als frühe Form transzendenter menschlicher Organisation geprägt war.
In dem Entwurf dieses 42. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und in seiner Umsetzung war keine Änderung des Art. 38 GG enthalten, wonach die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, und keine Änderung des Art. 28 GG, wonach das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muß, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 20.01.1994 (BT-Drucks. 12/6633) hieß es auf Seite 6 zu der in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 eingefügten Formulierung, der Staat fördere die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Menschen: „Dabei wird durch die Formulierung als Staatsziel deutlich, daß kein Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln eingeräumt wird„. Bezüglich der eingefügten Formulierung, der Staat wirke auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin, hieß es, diese beschreibe eine Aufgabe des Staates, auf die Beseitigung geschlechtsbedingter gesellschaftlicher Nachteile hinzuwirken.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss findet sich in BT-Drucks. 12/8165.
Darin ist ab Seite 23 auch der Verlauf des Beratungsverfahrens nach der ersten Lesung im Bundestag am 04.02.1994 dargestellt, die zu einer Aufspaltung in mehrere Gesetzesvorlagen führte. Die Beschlussempfehlung lautet in Bezug auf die vorgesehene Einfügung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, diese unverändert anzunehmen. In den allgemeinen Ausführungen heißt es dazu auf Seite 27: „In Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG soll die Verpflichtung des Staates zum Ausdruck gebracht werden, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken„. In der Begründung zu den einzelnen Regelungen auf Seite 28 heißt es, soweit die Empfehlung laute, Regelungen unverändert anzunehmen, werde auf die Begründung des Gesetzentwurf in BT-Drucks. 12/6633, Seite 5 f, sowie auf den Bericht der gemeinsamen Verfassungskommission in BT-Drucks. 12/6000 verwiesen (darin Seite 49 f). Dieser Bericht der Verfassungskommission enthält also die wesentlichen Ausführungen zu der Intention des Gesetzgebers. Dort heißt es auf Seite 50: „Dabei wird durch die Formulierung als Staatsziel deutlich, daß kein Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln eingeräumt werden soll„. Und: „Es bestand Übereinstimmung darüber, daß diese Bestimmung eine Frauenförderung in Gestalt sog. starrer Quoten nicht gestattet. Im übrigen gingen die Auffassungen auseinander: (…)„. Insbesondere hätte sich die Kommission nicht auf den Vorschlag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (DIE LINKE) verständigt, an Artikel 3 Abs. 3 GG als neuen Satz 2 anzufügen: „Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung von Frauen zulässig.“ Und zwar, weil damit eine zu weit gehende Formulierung gewählt würde, da diese auf alle gesellschaftlichen Bereiche rekurriere. Es könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, daß der Staat in alle Bereiche einwirken dürfe oder gar müsse. Darüber hinaus sei der Staat keinesfalls in der Lage, dies verbindlich für alle Lebensbereiche zu „gewährleisten“, da er dann in die Freiheitsrechte anderer Bürger eingreifen würde. Es sei eine Form sachlich ungerechtfertigten Dirigismus, wenn der Staat festlegen würde, daß in allen gesellschaftlichen Bereichen ein Anteil von 50 v. H. Frauen vorhanden sein müßte (Seite 50 unten).
Dieses sozialistische Element aus der Deutschen Demokratischen Republik sollte also nicht in die gemeinsame Verfassung des wieder vereinigten Deutschlands auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden.
Auch eine von der CDU-Frauenunion eingebrachte Formulierung wurde von der Verfassungskommission und damit dem Gesetzgeber, der in seiner Begründung auf die Entscheidung der Verfassungskommission verweist, nicht angenommen. Sie lautete: „Aufgabe des Staates sei es, Bedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen; Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile sind zulässig„. Dazu heißt es in dem Bericht der Verfassungskommission, der Begriff der Teilhabe entstamme den sozialen Grundrechten, also einem Bereich, der die volle unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte einfordere. Eine solche Drittwirkung könne aber vom Staat nicht garantiert werden, da wiederum auf alle gesellschaftlichen Lebensbereiche eingewirkt werden müsse. Insoweit stünden dieser Formulierung die gleichen Argumente wie dem SPD-Antrag (Kommissionsdrucksache Nr. 13) entgegen.
Das heißt, falls Richter des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1470/20 gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG stattgeben, brechen sie offen die Verfassung und wenden sich gegen die Macht des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG.
Den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes hat der Bundestag im Jahr 1994 gemäß der Beschlussempfehlung mit der darin in Bezug genommenen Begründung der Verfassungskommission in zweiter und dritter Lesung am 30.06.1994 (in Bezug auf Art. 3 GG unverändert) angekommen. (S. 20947 f). Protokoll
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.08.1994 den Vermittlungsausschuss angerufen, um (in Bezug auf Art. 3 unverändert) eine andere Zusammenstellung der zu ändernden Artikel des Grundgesetzes in den getrennten Gesetzesvorlagen zu erreichen (und eine diesbezügliche Abstimmung im Bundestag). BT-Drucks. 12/8399.
Dem ist der Vermittlungsausschuss mit seiner Empfehlung (in Bezug auf Art. 3 unverändert) gefolgt. BT-Drucks. 12/8423.
Der Bundestag hat den Gesetzesvorlagen in seiner Sitzung am 06.09.1994 (in Bezug auf Art. 3 unverändert) zugestimmt (Seite 21278 f, 21283). Protokoll
In der Mitgliedszeitschrift des größten deutschen Anwaltsvereins erscheint in der Ausgabe für den Monat Oktober 2020 ein Artikel mit der Überschrift „Gerechtigkeit und Gleichheit: Plädoyer für eine relationale Auslegung„, dem zufolge es für die Auslegung der Gesetze (der Verfassung) einer neuen Methodik bedürfe, welche die gesellschaftliche und soziale Wirklichkeit einbeziehe, und „mit der die Versprechen des Grundgesetzes eingefordert werden können“ (u. a. am Beispiel der „ungleichen Repräsentation von Frauen in den Parlamenten“). Sprache, die wie Denken aussieht, intellektuell sinnloses Gestammel, barbarische Sprache. Belohnt mit einem Doktortitel der Goethe-Universität. Die ‚relationale‘ Auslegung verschiebe den Fokus des Rechts vom „abstrakten freien und gleichen Subjekt auf die konkreten gesellschaftlichen Beziehungen“ (statt individueller Freiheit staatlich geregelte Beziehungen). Sie beziehe „den gesellschaftlich-historischen Kontext in die Auslegung ein“ (mit Zitat Susanne Baer, Richterin am Bundesverfassungsgericht).
In diesem Fall würden die Richter des Bundesverfassungsgerichts den Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Verfassungskommission auslegen, sondern eine neue Auslegungsmethode erfinden, mit welcher der gesellschaftliche Kontext, die sozialistische Bewegung des deutschen Feminismus die Auslegung der Verfassung bestimmt.
Junge Frauen mit unschuldigen Gesichtern, die fröhlich eine Diktatur fordern. Ahnungslos.
Allerdings würde auch eine neue Auslegung der Verfassung entgegen der ausdrücklichen Begründung der Verfassungskommission, die letztlich keine neue Auslegungsmethode, sondern eine neue Begründung für eine Auslegung entgegen der Verfassungskommission darstellt, einen Bruch der Verfassung durch die Richter des Verfassungsgerichts bedeuten, weil die Verfassungskommission ausdrücklich eine verbindliche Regelung aller Lebensbereiche an Stelle individueller Freiheit (‚relationale Auslegung‘) abgelehnt hat. Eine abweichende Auslegung muss also, auch wenn sie auf einer neuen Begründung beruht, ebenfalls durch eine verfassungsändernde Versammlung beschlossen werden.
Nach der ersten Lesung der Gesetzesvorlage der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 18.09.2020 (BT-Drucks. 19/22504), mit der unter anderem ein neuer § 55 in das Bundeswahlgesetz eingefügt werden soll, um eine „Reform“-Kommission zu bilden, die sich mit der Einführung des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Verlängerung der Legislaturperiode und Maßnahmen für eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag befassen soll – aber nicht mit einer Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers auf zwei Legislaturperioden-, wird der Ausschuss für Recht des Bundestages gemäß der Tagesordnung vom 02.10.2020 in seiner Sitzung am 07.10.2020 unter Tagesordnungspunkt 9 über diese Gesetzesvorlage beraten. Tagesordnung
Dazu hat der Ausschuss des Bundestages für Inneres am 05.10.2020 eine „öffentliche Anhörung“ durchgeführt. Die Stellungnahmen der für diese Anhörung ausgewählten sechs Juristen und des „Deutscher Frauenrat“, einen durch die Regierung aus den Abgaben der Bürger finanzierten Vereinigung zur Abschaffung der freien Wahl, finden sich hier.
Die Gesetzesvorlage der CDU/CDU und SPD (BT-Drucks. 19/22504) wird unter Tagesordnungspunkt 9 zusammen mit einem Gesetzentwurf der FDP, der LINKE und der GRÜNEN zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BT-Drucks. 19/14672) und eines Gesetzentwurfs der GRÜNEN (BT-Drucks. 19/13512) zur Änderung des Art. 38 GG beraten, mit der das Mindestalter für die Wahl auf 16 Jahre herabgesetzt werden soll, und eine Beschlussempfehlung vereinbart.
Dazu hat der Ausschuss für Recht am 06.10.2020 eine Ergänzung mitgeteilt, wonach unter anderem zusätzlich unter Tagesordnungspunkt 26 auch über die Gesetzesvorlage der CDU/CSU und SPD für ein 25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BT-Drucks. 19/20596) beraten werden soll, mit der es der Regierung ermöglicht werden soll, im Falle einer ansteckenden Viruserkrankung das Wahlrecht für die nächste Bundestagswahl – unter anderem die Regeln für die Aufstellung von Kandidatenlisten – durch Rechtsverordnung zu regeln. Mitteilung
Die Gesetzesvorlage der CDU/SPD und SPD (BT-Drucks. 19/22504) zur Änderung des Bundeswahlgesetzes in der Beschlussfassung des Rechtsausschuss vom 07.10.2020 soll der Bundestag einen Tag später am 08.10.2020 bei (Stand 07.10) Tagesordnungspunkt 16 in zweiter und dritter Lesung beschliessen. Tagesordnung
Am 08.10.2020 ist dazu die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Inneres mit Datum vom 07.10.2020 veröffentlicht worden (BT-Drucks. 19/23187). Das Abgeordnetenhaus hat entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Regierungsparteien den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/22504) unverändert angenommen (das amtliche Protokoll ist mit Stand vom 11.10.2020 noch nicht veröffentlicht).
Die Gesetzesvorlage der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks 19/20596) zur Änderung des Bundeswahlgesetzes in der Beschlussfassung des Rechtsausschusses vom 07.10.2020 soll der Bundestag zwei Tage später am 09.10.2020 bei (Stand 07.10) Zusatz-Tagesordnungspunkt 10 in zweiter und dritter Lesung beschliessen. Tagesordnung
Am 09.10.2020 ist dazu dann die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Inneres mit Datum vom 07.10.2020 veröffentlicht worden (BT-Drucks. 19/23197). Sie lautete gemäß Buchstabe a), den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/20596) anzunehmen, und gemäß Buchstabe b), den entgegen stehenden Antrag der AfD, welcher die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Wahlrechts durch Rechtsverordnung der Regierung in Frage stellte, abzulehnen. Dem ist das Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Regierungskoalition gefolgt (das amtliche Protokoll ist per 11.10.2020 noch nicht veröffentlicht).
Nun muss erneut eine epidemische Krise hergestellt werden, als Voraussetzung der Anwendung dieses Gesetzes. Schließlich will auch die Wahl in Thüringen verschoben werden.
Zur Erinnerung. Das Landesverfassungsgericht Brandenburg hat angekündigt, am 23.10.2020 sein Urteil über das Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl durch Gleichstellung des Wahlergebnisses (Paritätsgesetz) zu verkünden (mit einer Pressemitteilung vom 05.10.2020). Eine Bestätigung dieses Gesetzes durch die Richter des Verfassungsgericht Brandenburg kann ausgehend von der ausschließlichen Kompetenz des Volkes und seiner Vertreter zur Änderung der Verfassung und dem erklärten Willen der Verfassungskommission nicht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes gestützt werden.
Am 09.10.2020 erscheint in der Zeitung für Rechtspolitik der Artikel eines pensionierten (wie sonst im Jahr 15 der M) Hochschullehrers für Staats- und Verfassungsrecht unter dem Titel „Verfassungsrechtliche Fragen der neueren Paritätsgesetzgebung“ mit den Worten: „Es erstaunt, mit welcher Unbefangenheit die Paritätsgesetzgebung oft als bloße zeitgemäße Aktualisierung des Demokratiegebots des Grundgesetzes zur Frage der Demokratie und der Rolle der politischen Parteien vorgestellt wird“ und „Es erstaunt, dass die sich hier stellenden demokratietheoretischen und verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bei Begründung der Paritätsgesetzgebung kaum näher behandelt und überwiegend sogar völlig ausgeblendet werden„.
Laut einer Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.09.2020 kommt ein im Auftrag des Landesregierung erstelltes Gutachten der Universität Halle zu dem Schluss, eine gesetzliche Regelung der Wahlvorschläge und damit des Wahlergebnisses (Paritätsgesetz) komme nicht ohne Verfassungsänderung auf Bundesebene in Betracht. Pressemitteilung
Das Ministerium für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt hat mich auf meine Nachfrage am 22.10.2020 freundlich informiert, das Gutachten sei in dem Internetauftritt der Landesregierung zum freien Abruf bereit gestellt. Das Ergebnis ist auf den Seiten 114 f. zusammen gefasst.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in den zwei dort geführten Organstreitverfahren jeweils mit Urteil vom 23.10.2020 (VerfGBbg 9/19 und VerfGBbg 55/19) entschieden, das Gesetz zur Gleichstellung des Wahlergebnis (Paritätsgesetz) verstosse gegen die Verfassung des Landes Brandenburg. Pressemitteilung
Interessanter ist, als welche Parteien die Klage erhoben haben, welche Parteien nicht gegen dieses Vorhaben geklagt haben.
Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils fordern Frauen der grünen und der linken Partei und der CDU/CSU und der SPD eine Änderung der Verfassung, um eine unterschiedliche Behandlung durch biologische Merkmale bestimmter Gruppen von Menschen zu erlauben.
Dafür braucht es Zeit.
Inzwischen geht es erst mal mit der Anordnung einer Frauenquote in der freien Wirtschaft der freien demokratischen Republik weiter.
Am 21.09.2020 hat der Ausschuss für die Rechte der Frauen (FEMM) des Parlamentes der Europäischen Union eine Anhörung zu einer bereits lange geplanten Richtlinie durchgeführt, mit dem die Gesellschafter aller Unternehmen in Europa gezwungen werden sollen, bei der Wahl des Vorstandes ihres Unternehmens Frauen zu wählen (Frauenquote). Die Staatssekretärin des deutschen Ministeriums für Frauen, Frau Juliane Seifert, erklärte bei dieser Anhörung (ab Minute 14:10, Sprachwahl deutsch – ohne englische Übersetzung – rechts unten möglich), sie stehe zusammen mit der Ministerin für Frauen Frau Franziska Giffey bereits in einem engem Dialog mit den die Sperrminoriät bildenden Mitgliedstaaten (Anm: zu welchem Zweck diese wegen ihrer angeblich fehlenden Rechtsstaatlichkeit mit einem Verordnungsvorschlag der deutschen Ratspräsidentschaft unter Druck gesetzt werden). Sie erklärte optimistisch zu sein, auch die ablehnende Haltung Deutschlands aufbrechen zu können.
Am 05.10.2020 fand dazu in dem Europäischen Parlament unter Tagesordnungspunkt 23 eine Aussprache statt.
Am 14.10.2020 haben der Ausschuss für Frauen und der Ausschuss für Recht (der Frauen) des Europäischen Parlamentes gefordert, den dazu vorliegenden Richtlinienvorschlag COM (2012) 614 aus dem Jahr 2013 jetzt umzusetzen. Pressemitteilung
Am 08.01.2021 frage ich – da die Regierung ihre vorübergehenden Maßnahmen gegen die Freiheit der Menschen mehr als offensichtlich dazu nutzt, ihre dauerhaften Maßnahmen gegen die Freiheit der Menschen ohne öffentliches Leben durchzubringen – erneut bei der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts nach, ob schon eine Entscheidung über die Annahme zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichts getroffen worden ist, mit dem das Landes-Verfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Ergebnis der Wahl durch eine Frauenquote als verfassungswidrig festgestellt hat. Nach freundlicher Auskunft der Pressestelle vom 11.01.2021 ist bislang eine solche Entscheidung nicht nicht ergangen. Jedenfalls lautete die Antwort auf meine erste Frage: „das genannte Verfahren ist in Bearbeitung. Ein Entscheidungstermin ist nicht absehbar“ und die Antwort auf meine Nachfrage, ob ich das so verstehen dürfe, es sei noch keine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde(n) gemäß § 93a BVerfGG getroffen worden: „in dem genannten Verfahren ist bislang keine Entscheidung ergangen“.
Am 02.02.2021 veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht einem Beschluss vom 15.12.2020 (2 BvC 46/19), mit dem der zweite Senat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2017 in seiner Besetzung mit fünf weiblichen und drei männlichen Richtern als unzulässig verwirft, die zehn Frauen auf Grund des Art. 41 Abs. 2 GG gemäß § 13 Nr. 3 und § 85 BVerfGG mit der Rüge eingelegt hatten, es bestehe wegen eines zu geringen Anteils weiblicher Abgeordneter eine Pflicht des Gesetzgebers, die Besetzung der Landes-Wahllisten und Wahlkreiskandidaturen nach Geschlecht gesetzlich zu regeln. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht ausreichend begründet worden sei. In der Begründung der Entscheidung legen die Richterinnen des Bundesverfassungsgericht ab der Randnummer 46 im Einzelnen dar, wie und wozu die Beschwerdeführer hätten vortragen müssen, um eine solche Verpflichtung zu begründen. Ab Randnummer 111 folgt der wesentliche Teil der Begründung. Der Gesetzgeber mag nicht verpflichtet sein, dazu hätten die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend vorgetragen, aber er hat im Wahlrecht einen Gestaltungsspielraum und es ist seine Sache, wie er verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Grundsätze der Wahlrechtsfreiheit in Einklang bringt. Auch wenn man davon ausginge, der Gesetzgeber habe hierbei dem Gleichstellungsgebot des Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen, hat er dabei einen Gestaltungsspielraum (Rn. 112): „Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es sich bei dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG um ein übergeordnetes Verfassungsgut handelt, hinter dem die Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ohne Weiteres zurückzutreten haben. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sich diese Verfassungsgüter gleichrangig gegenüberstehen und es Sache des Gesetzgebers ist, zwischen ihnen einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen“. Es sei von den Verfassungsorganen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie dem Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung tragen (Rn. 113). So komme eine Mindesteilhabequote von 40 % in Betracht (Rn. 12o).
Das Gleichstellungsgebot des Artikel 3 Abs. 2 Satz GG und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG stehen sich gleichrangig gegenüber.
Dann wäre die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts Thüringen gegen das Paritätsgesetz begründet, weil das Verfassungsgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Thüringen verletzt hat.
Ich wiederhole an dieser Stelle zu diesem Beschluss der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2020 (2 BvC 46/19), was ich in diesem Artikel Mitte des Jahres 2019 zu einem Urteil der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019 (2 BvC 62/14) schrieb, das ich als inhaltliche Vorbereitung (Aufbau) zur Begründung der Abschaffung der Freiheit und Gleichheit der Wahl durch die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts in der Merkelzeit ansah:
‚Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes bereiten inzwischen das Grundgesetz für die Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl vor. Mit Urteil vom 29.01.2019 (2 BvC 62/14) hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss unter Betreuung stehender Menschen von der Wahl wegen eines Verstoss gegen die Verfassung für nichtig erklärt.
Der Gegenstand der Entscheidung lässt sich auf einer Seite abhandeln. (…)
Die umfangreiche Begründung des Urteils dient dazu, die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, demzufolge Frauen gleicher gestellt werden müssen, auf die allgemeine, freie und gleiche Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vorzubereiten, nachdem die Richter eingangs der Begründung bei Randnummer 42 (a. E) noch darauf hinweisen, der Art. 38 GG schliesse als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus.
Nun wird verständlich, warum das Gesetz zur Abschaffung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl in dem Bundesland Brandenburg „inklusives Paritätsgesetz“ heißt.
Laut Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes übt das Volk durch die Wahlen seine Staatsgewalt aus.
In dem Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 29.01.2019 hingegen steht die aus der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in anderer Besetzung und damit scheinbar aus der Verfassung abgeleitete Bestimmung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als eines „Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes“ (Rn. 44), bei welchem der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit „kollidierenden Verfassungsbelangen“ (Rn. 46) in Einklang zu bringen sei. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG seien als spezialgesetzliche Ausprägungen eines allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anzuwenden (Rn. 50). Der Art. 3 des Grundgesetzes beinhalte auch einen Förderauftrag (Rn. 56). Aus der Bestimmung der allgemeinen, freien und gleichen Wahl als „Integrationsvorgang der politischen Willensbildung“ folge ein Recht auf (gleiche) Teilhabe. Dabei gehe es um die Gleichbehandlung der Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit zu wählen und gewählt zu werden (Rn. 42). Außer dem negativen Verbot des Ausschlusses verbürge (letztlich) der allgemeine Gleichheitssatz positiv auch die Gleichbehandlung bei der passiven Wahlberechtigung der Staatsbürger (Rn. 42).
Die Verwendung einer aus dem Kontext genommenen Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang soll die Einschränkung des eigentlich gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unveränderlichen Grundsatzes der (streng) formalen Gleichheit der Wahl in Art. 20 GG ermöglichen. Das Gericht hält formal an der Unveränderlichkeit fest, definiert aber einen Zweck des Gegenstandes der Unveränderlichkeit. Um diesen Zweck zu sichern, sei wiederum eine Ausgestaltung des Gegenstandes zulässig (ähnlich dem Denkmalschutz).
Zur Begründung der Bestimmung der Wahl als „Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung“ verweist das Gericht in seinem Urteil vom 29.01.2019 bei Randnummer 44 auf eine Reihe früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die mit einem Urteil vom 10.04.1997 (2 BvC 3/96) zur „effektiven Integration des Wahlvolkes“ durch die Wahl beginnt (BVerfGE 95, 408). Darin heißt es bei Randnummer 44: „In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch ‚zureichende‘, ‚aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe‘ (Zitat BVerfG). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (Zitat BVerfG); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 6, 84 <92 f>; 71, 81 <97>) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu zu wählenden Volksvertretung (Zitat BVerfG)“. Etwas weiter im Text heißt es dann bei Randnummer 46: „Dabei muß der Gesetzgeber auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben“. Weiter im Text heißt es dann bei Randnummer 49: „Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlamentes, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen. (..) Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf“.
Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Urteil vom 10.04.1997 wiederum zur Herleitung der Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang (u. a) auf ein dafür grundlegendes Urteil des BVerfG vom 23.01.1957 (2 BvE 2/56) zur 5%-Sperrklausel (BVerfGE 6, 84). Darin hieß es bei Randnummer 26 aber auch noch: „Für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Es darf darum das Stimmgewicht nach Zähl- und Erfolgswert sicher nicht differenziert werden nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht (vgl. auch Art. 3 Abs. 2, 3 GG)“.
Diese Entscheidung stammt allerdings aus der Zeit vor der Einfügung eines „Förderauftrages“ zur Gleicherstellung der Menschen weiblichen Geschlechts in Art. 3 Abs. 2 (Satz 2) GG.
Die Beschreibung der Wahl als Integration meinte in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes demnach, die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk kann, um effektiv zu sein, nicht durch alle Mitglieder des Volkes erfolgen, sondern wird durch die Wahl von Vertretern in begrenzter Zahl ausgeübt. Die individuellen Interessen werden in ein Ganzes integriert. Die Beschreibung der Wahl als Integrationsvorgang war also eigentlich nur ein anderes Wort für die repräsentative Demokratie gemäß Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Das entspricht auch der ursprünglich in der Verfassung vorgesehenen Funktion der politischen Parteien einer Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Artikel 21 GG.
Die gegenwärtigen Richter des Bundesverfassungsgerichtes wollen nun aus der Beschreibung der Wahl als einem Vorgang der Integration ableiten, das Ergebnis der Wahl müsse die Bevölkerung proportional widerspiegeln, um diese Funktion zu erfüllen, und der Gesetzgeber sei daher berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht zu gestalten, um diese Funktion zu sichern. Dazu wollen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, dem Urteil vom 29.01.2019 zufolge, aus der gesetzlichen Regelung der Wahl in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim, das Wort ‚allgemein‘ verwenden.
Man könnte sagen, die Freiheit der Wahl steht der Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in der Allgemeinheit der Wahl im Wege.
Die Beschreibung der Wahl als Vorgang der Integration meint dann nicht mehr eine Zusammenführung individueller Interessen, sondern ausgehend von einer Differenzierung des Staatsvolkes in Gruppen die proportionale Teilhabe dieser Gruppen an den gewählten Abgeordneten. Die Regierung teilt die Bevölkerung in Gruppen, um sich Macht über das Ergebnis der Wahl zu verschaffen. Interesse daran haben Menschen, die einer solchen (nun geschlechtlichen) Gruppe angehören und nur die Interessen dieser Gruppe durchsetzen wollen. Was voraussetzt, nur an dem eigenen Geschlecht interessiert zu sein. Was wiederum ein direkter Widerspruch zu dem Verständnis der Wahl als Integrationsvorgang im Sinne der repräsentativen Demokratie ist. Was mit dem Zirkelschluss beantwortet wird, nur so würden die Interessen dieses Geschlechts ausreichend berücksichtigt, da sie dann ohne Rücksicht auf andere Interessen durchgesetzt werden können – womit nebenbei die Überdehnung der Gleichberechtigung durch eine Frauenquote im Wahlrecht nicht als Ziel, sondern als Mittel begründet wird (vgl. dazu den von Frau Prof. Ulrike Lembke – die neben RiBVerfG Prof. Dr. Susanne Baer den zweiten Lehrstuhl für Geschlechterstudien an der Fakultät für Recht der Humboldt Universität von Berlin inne hat – unter dem Titel „Neue Modelle: die Idee eines Paritätsgesetzes in Deutschland“ durch die Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichten wissenschaftlichen Beitrag und ihr Schriftenverzeichnis als Professorin einer deutschen Hochschule: „Demokratie unter dem Grundgesetz erfolge durch auf Wahlen beruhende Repräsentation, für die sich relevante gesellschaftliche Gruppen im Parlament wiederfinden müssten. Diese pluralistische (Anm: gruppenbezogene) Repräsentation stelle sich aber weder von selbst noch durch formale Wahlen ein, sondern sei eine fortwährende staatliche Aufgabe“)‘.
Es folgt am 20.07.2021 ein Beschluss, mit dem das Bundesverfassungsgericht aus einem Grundrecht einen Leistungsanspruch des Staates – in Form des inzwischen üblichen Handelns durch Dritte – abgeleitet haben (BVerfG Beschl. v. 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20 u. a). Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 GG bestehe eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiere. Übersetzt in die Zukunft: es besteht ein grundrechtlicher Durchsetzungsanspruch gegen den Staat auf Grund seiner Gewährleistungspflicht aus Artikel 3 des Grundgesetzes, der den Staat zu geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Frau zum Beispiel im Wahlrecht verpflichtet und berechtigt. Ein Jurist, Herr Prof. Dr. Stefan Muckel, merkt dazu in den Juristischen Arbeitsblättern (JA, 2021, 1047 f, 1050) an: „Es mag historisch zu erklären sein, die Rundfunkfreiheit als ‚dienende Freiheit‘ zu verstehen, als eine Freiheit mit einer Funktion, die über die grundständige Funktion der Grundrechte – Abwehr staatlicher Eingriffe – hinausgeht, auf die Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gerichtet ist und für die freiheitliche demokratische Grundordnung als schlechthin konstituierend betrachtet wird. Erstaunlich sind diese Sichtweise und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für ein Gesamtsystem, das sogar ein subjektiv-öffentliches Recht öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf hinreichende Finanzierung hervorbringt, dennoch. Überraschend ist vor allem, dass offenbar bei den Protagonisten dieser (herrschenden) Meinung keine erkennbare Reflexion mehr stattfindet (..)“.
Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Bundestag haben sich am 14.04.2021 darauf verständigt, eine Kommission zur Reform der Wahl der Abgeordneten des Bundestages einzurichten. Spiegel
In der Sitzung des Bundestages am 22.04.2021 haben die Abgeordneten der Regierung unter Tagesordnungspunkt 26 und Zusatz-Tagesordnungspunkt 9 die Einsetzung dieser Kommission beschlossen, mit der als besonderer Schwerpunkt die Abschaffung („Modernisierung“) der freien Wahl der Abgeordneten des Bundestages durch eine Frauenquote erreicht werden soll („Förderung der gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen und Männern„), falls die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichtes auf Grund der dazu anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1470/20) ihrerseits die Aufhebung des Gesetzes zur Abschaffung der freien Wahl („Paritätsgesetz“) durch das Landesverfassungsgericht Thüringen aufheben, weil das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz einen der freien Wahl ebenbürtigen Gleichstellungsauftrag enthalte und der Gesetzgeber bei der Regelung der Ausübung der freien Wahl einen Gestaltungsspielraum habe, in den das Verfassungsgericht nicht eingreifen dürfe. BT-Drucks. 19/28787
Am 27.04.2021 führt der Deutscher Juristinnenbund unter dem Titel „Parität und Macht: Frauen an den Schaltstellen der Gesellschaft“ eine Veranstaltung zur Umgehung der Urteil der Landes-Verfassungsgerichte in Thüringen und Brandenburg bei der Abschaffung der freien Wahl mittels einer Frauenquote durch. Dazu veröffentlicht der Deutscher Juristinnenbund eine Stellungnahme, die mit dem Hinweis endet, der Gesetzgeber müsse die mit Art. 3 Abs. 2 GG kollidierenden Verfassungsgüter in einen angemessenen Ausgleich bringen. Darauf deute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2021 zu Aktenzeichen 2 BvC 46/19 (richtig vom 15.12.2020), wenn dieses ausführe, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, „verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG – auch in ihrem Verhältnis zueinander – zum Ausgleich zu bringen“ (Rn. 112).
Mit einem weiteren Urteil vom 29.04.2021 (1 BvR 2656/18 und weitere) haben die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die nicht zureichende Erfüllung einer Staatszielbestimmung, in diesem Fall Art. 20a GG, aber dann auch aus Art. 3 Abs. 2 GG, könne als individuelle Verletzung eines Grundrechts mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, womit die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts sich einen weiteren Baustein auf dem Weg zur Begründung der Abschaffung der freien Wahl durch eine Frauenquote geschaffen haben, weil damit nun die individuelle Verfassungsbeschwerde zu Geschäftszeichen 2 BvR 1470/20 gegen das Urteil des Landes-Verfassungsgericht Thüringen, mit dem das Landes-Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl (Paritätsgesetz) aufgehoben wurde, zulässig wird. In der Urteilsbegründung heißt es zwar bei Randnummer 112, auf die Staatsziel-Bestimmung in Art. 20a Grundgesetz könne eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar gestützt werden, weil sie keine subjektiven Rechte verleihe. Die Norm stehe (anders als Art. 3 Abs. 2 GG) außerhalb des Grundrechtsteils und werde (anders als Art. 3 Abs. 2 GG) nicht bei den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG erwähnten Rechten genannt, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten. Bei Randnummer 205 der Urteilsbegründung heißt es dann aber, nach Auffassung der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts sei eine Staatsziel-Bestimmung im Rahmen einer auf die Verletzung von (individuellen) Grundrechten gestützten Verfassungsbeschwerde „justiziabel“. Die Staatsziel-Bestimmung bedürfe zwar der Konkretisierung, bei welcher dem Gesetzgeber eine „Konkretisierungsprärogative“ zukomme, sei deshalb (?) aber eine den Gesetzgeber bindende Rechtsnorm, deren Einhaltung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grund einer individuellen Verfassungsbeschwerde geprüft werden könne („Bindungswirkung“).
Am 1. Mai 2021 hat sich die CDU mit der grünen Partei in einem Koalitionsprogramm darauf geeinigt, das Wahlrecht in Baden-Württemberg mit dem Ziel eines Zwang zur Vergabe vorderer Listenplätze an Frauen zu ändern, indem in Baden-Württemberg erstmals neben der Stimme für den direkten Kandidaten eine Zweitstimme für Wahllisten der Parteien eingeführt wird, deren Besetzung mit Frauen dann geregelt werden kann, wie es bei der grünen Partei bereits der Fall ist: „Ein modernes Wahlrecht stärkt die Repräsentation. Als eines der ersten Vorhaben werden wir das Landtagswahlrecht reformieren. Dazu führen wir ein personalisiertes Verhältniswahlrecht mit einer geschlossenen Landesliste ein. Jede Wählerin und jeder Wähler soll zwei Stimmen erhalten, die Erststimme für das Direktmandat im Wahlkreis und die Zweitstimme für eine Landesliste, die die Zweitmandate vollständig ersetzt“ (Seite 94 unten links). Außerdem wird das Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt. Und schließlich heißt es: „Wir werden die politischen Diskussionen und die juristischen Klärungen im Kontext der Möglichkeiten zur Einführung eines Paritätsgesetzes intensiv und interessiert verfolgen“ (Seite 81 unten links). Koalitionsprogramm
Am 21.06.2021 hat sich nach Angaben der Bundestagsverwaltung die am 21.04.2021 beschlossene Kommission des Abgeordnetenhauses Bundestag zur Abschaffung („Modernisierung“) der freien Wahl konstituiert. Der Kommission gehören (u. a) das Mitglied des Deutscher Juristinnenbund die homosexuelle Frau Prof. Dr. Silke Laskowski als Sachverständige an, die zugleich als Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundes-Verfassungsgericht die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1470/20) gegen das Urteil des Landes-Verfassungsgericht Thüringen vertritt, dem zufolge die Abschaffung der freien Wahl durch eine Frauenquote verfassungswidrig sei, und als weitere Befürworterin dieser Bestrebungen die homosexuelle Frau Ulle Schauws (linke Partei), ebenso radikale Befürworterin der Abschaffung der freien Wahl und Anführerin des parteiübergreifenden Bündnis weiblicher Abgeordneter im Bundestag zur Abschaffung der freien Wahl. Bundestag
(Frau Schauws ist auch die treibende Kraft bei der Weigerung des Bundesministeriums für Frauen, einen von dem Haushaltsausschuss des Bundestages bewilligten Zuschuss auszuzahlen, mit dem erstmals ein Familienverband, der auch die Interessen heterosexueller Männer und Familien berücksichtigt, eine Förderung durch das Bundesministerium für Frauen erhalten sollte, der deshalb als rechtsextrem durch Experten bezeichnet wird. taz)
Am 26.06.2021 stellt die CSU ihre erste ‚paritätisch‘, also entgegen dem Grundsatz der Freiheit der Wahl unter dem Zwang einer Frauenquote besetzte Kandidatenliste für die Bundestagswahl vor. SZ
Die CDU Schleswig-Holstein verpflichtet sich, jeden zweiten Platz auf ihrer Wahlliste für die Landtagswahl im Jahr 2022 mit einer Frau zu besetzen.
Am 09.07.2021 erklärt Herr Laschet bei ‚Brigitte live‚ für den Fall seiner Wahl die Gleichberechtigung als seine vorrangige Aufgabe und aller Männer und der gesamten Gesellschaft.
Am 16.09.2021, zwei Wochen vor der Bundestagswahl, wird unter dem Titel ‚Gleichstellung und Demokratie‘ der Bundeskongress des Deutscher Juristinnenbund e. V. stattfinden, zu dem Frau Bundesministerin der Justiz und der Frauen Christine Lambrecht und die Richterin am Bundesverfassungsgericht (und dessen Vize-Präsidentin) Frau Dr. Dorothee König das Grußwort halten werden und die homosexuelle Richterin am Bundesverfassungsgericht Dr. Susanne Baer darüber sprechen wird, wie ‚anti-feministischer Rechtsaktionismus den Rechtsstaat gefährdet und was wir dagegen tun können‚. Der Kongress widmet sich den Fragen, welche Demokratiegefährdungen es durch organisierten Hass im Netz („durch antisemitische oder frauenfeindliche Propaganda„) gibt, und welche Lösungsansätze es zur paritätischen Verteilung von Macht gibt. Ankündigung
Zwei Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts diskutieren mit den Angehörigen einer politischen Bewegung, der sie selbst angehören, wie man die Verfassung umgehen kann, um ihren Angehörigen durch Abschaffung der freien Wahl mittels Zwang Positionen als Abgeordnete in der gesetzgebenden und zur Änderung der Verfassung berufenen Versammlung zu verschaffen. Kann ich eigentlich noch ein Verfassungsorgan verunglimpfen, wenn dessen Mitglieder sich offen korrupt verhalten? Ja, denn solche Frauen wegen ihres korrupten Verhaltens zu kritisieren ist frauenfeindlich also anti-femitisch gleich anti-semitisch gleich rechtsextrem gleich verfassungsfeindlich – und sie deswegen als befangen abzulehnen wäre unzulässig weil unbegründet weil das Gericht Verfassungsorgan ist (Pressemitteilung), was meint, die Richter über dem Gesetz stehen, was unzutreffend ist, weil die (alle) Richter (nur) dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 des Grundgesetz) und das auch die Richter des Bundesverfassungsgericht meint, wie sich aus Art. 82 des Grundgesetz ergibt.
Am 29.07.2021 erklärt der (ehrlich) homosexuelle Herr Olaf Scholz (SPD) bei Brigitte Live, er wolle nach der Wahl die Abschaffung der freien Wahl durch ein Paritätsgesetz (Gesetz zur Gleichstellung der Wahl) „angehen“. Brigitte Live
Am 02.08.2021 kündigt die Justizsenatorin des Landes Hamburg (grüne Partei) an, das Land Hamburg werde demnächst den Entwurf eines Paritätsgesetz (Wahlgleichstellungsgesetz) zur Abschaffung der freien Wahl in den Bundesrat einbringen. Welt
Am 09.08.2021 teilen CDU, FDP und SPD in Sachsen-Anhalt die Bildung einer Regenbogen-Koalition mit, um eine Regierungsbeteiligung der Partei der alten weißen Männer zu vermeiden, die bei der Wahl mit 20,2 Prozent nach der CDU den zweitgrößten Stimmenanteil erhalten hatte und der Abschaffung der freien Wahl durch ein Gesetz zur Gleichstellung des Wahlergebnisses (Paritätsgesetz) entgegen stehen könnte (die als einzige dieser Parteien gegen die Wahlgleichstellungsgesetze in Brandenburg und Thüringen Verfassungsbeschwerde erhoben haben, diesen also nicht zugestimmt haben, ansonsten die freie Wahl in diesen beiden Bundesländern bereits abgeschafft wäre). In dem Entwurf des Koalitionsvertrages findet sich unter der Überschrift „Zusammenleben in Sachsen-Anhalt – Demokratie, Gleichstellung und Integration“ zunächst ab Seite 86 die Bekämpfung von Rechtsextremismus, der offenbar der Bevölkerungsteil der heterosexuellen Männer repräsentieren soll, da dieser in dem Kapital „Zusammenleben in Sachsen-Anhalt“ sonst keine Erwähnung findet, in welchem dann ab Seite 86 eine ausführliche Beschreibung der geplanten weiteren Privilegien für den Bevölkerungsteil der homosexuellen/Frauen folgt, bis hin zur Einfügung der homosexuellen Identität in den Artikel 3 des Grundgesetzes und der „Sicherstellung“ der „gleichberechtigten Teilhabe“ von homosexuellen/Frauen an Führungspositionen der Politik (unter dem Zwischentitel „Repräsentation und Partizipation“ S. 88). Koalitionsvertrag
Mit Stand vom 20. Oktober 2021 ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts Thüringen, eine Frauenquote bei der Wahl sei verfassungswidrig, bei dem Bundesverfassungsgericht weder laut Pressestelle nicht zur Entscheidung zugelassen ,noch in den ausgewählten Neuzugängen ausgewiesen, noch in der Jahresvorschau 2021 enthalten.
Die SPD kündigt in ihrem Programm für die Zeit nach der Wahl im Jahr 2021 auf Seite 42 im dritten Absatz die Abschaffung der freien Wahl der Abgeordneten für den Bundestag nach der Wahl am 26.09.2021 an (durch ein Parität genanntes Wahlgleichstellungsgesetz). Zukunftsprogramm
Am 04.10.2021 haben in dem zuständigen Binnenmarkt-Ausschusss (Internal Market Committee – IMCO) des Europäischen Parlamentes die Verhandlungen über die Einwendungen zu dessen Bericht über den Entwurf der Verordnung ‚Digital Services Act‘ begonnen, zu dem neben der bereits vorliegenden Stellungnahme des Innenausschuss (LIBE) noch die Stellungnahmen von sechs weiteren Ausschüssen des Europäischen Parlamentes erwartet werden. Unter anderem soll in der Verordnung zusätzlich die Möglichkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten geregelt werden, sogenannte vertrauenswürdige Stellen zu definieren, deren Anzeigen vorrangig bearbeitet werden sollen (ungeprüft sofort zur Löschung angezeigter Inhalte aus der Öffentlichkeit des Internet führen), also z. B. er Deutscher Juristinnenbund e. V. oder die von der deutschen Bundesregierung aus Steuermitteln bezahlten Zensurvereine, Zensurverbände und Zensurstiftungen. Zum Ablauf des Verfahrens hier.
Am 21.09.2021 ist in dem Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Verbesserung des Strafrechts durch eine Strafe für ‚verhetzende Beleidigung‘ (§ 192a) und gegen die Verbreitung von Feindeslisten („Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten – § 126a) verkündet worden, das gemäß seinem Artikel 4 an dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, also am 22.09.2021. Nachdem diese Normen mit Stand vom 04.10.2021 immer noch nicht in dem durch das Bundesministerium der Justiz unter Leitung der Bundesministerin für Frauen und der Justiz im Internet veröffentlichten Text des StGB gezeigt wurden, habe ich am 04.10.2021 und 07.10.2021 nachgefragt. Am 07.10.2021 hat mir das Bundesamt für Justiz darauf freundlich mitgeteilt, auf Grund des erhöhten Verkündungsaufkommens sei es zu Rückständen gekommen, weshalb derzeit noch nicht bestimmt gesagt werden könne, wann die Aktualisierung erfolgt. Freundlicher Weise sind dann aber am 08.10.2021 der neue § 192a StGB und der neue § 126a StGB dort veröffentlicht worden. Gesetzblatt
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zwar mit einem Urteil vom 30.05.2011 (VG 1 K 320.10) meine Klage auf Unterlassung einer, wie man es heute nennen würde, verhetzenden Beleidigung in Form einer Medienkampagne gegen heterosexuelle Männer abgewiesen, weil der männliche Teil der Bevölkerung keine hinreichend bestimmbare Gruppe sei, und das Landgericht Bonn hat das mit einem Urteil vom 20.12.2019 (25 Ns 93/19) in Bezug auf die Gruppe der heterosexuellen Frauen bestätigt, indem es den Angeklagten von dem Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB) freisprach, weil „die Frauen“ oder „die Männer“ oder „die Angehörigen eines diversen Geschlechts“ nicht als Teile der Bevölkerung im Sinne der Vorschrift anzusehen seien (a. E. der Begründung des Urteils). Aber das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung mit einem Urteil vom 09.06.2020 (1 RvS 77/20) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgericht Bonn zurückverwiesen und in der Begründung dazu ab Randnummer 15 seine bei Randnummer 38 formulierte Auffassung entwickelt, die Historie der Vorschrift zeige eine Entwicklung zu einem „umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand“ auf, wobei der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung nicht auf die in dem Tatbestand genannten Gruppen beschränkt sei, sondern durch die Gerichte bestimmt werde, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln darunter auch – ich zitiere vollständig – „diskriminierende Äußerungen gegen Homosexuelle, Transgender oder eben ‚die Frauen‘ subsumieren“ könnten, also bewusst nicht ‚die Männer‘, weil diese, wie uns gesagt wird, als Teil des ‚Patriarchat‘ nicht diskriminiert werden können, wobei schon die Behauptung eines ‚Patriarchat‘ und seine Verwendung in Bezug auf ‚die Männer‘ in einer neutralen Umgebung eine verhetzende Beleidigung bedeuten würden, da sie eine Verschwörung (aller) heterosexuellen Männer zur systematischen Benachteiligung (aller) heterosexuellen Frauen impliziert.
Laut dem Positionspapier für die neue Zusammensetzung der Regenbogen-Parteien vom 1510.2021, hier durch die FDP veröffentlicht, wollen die Regenbogen-Parteien nun den Gesetzentwurf der FDP vom 20.05.2021 zur „Anpassung des Familienrechts an die Lebenswirklichkeit“ (Anpassung der Lebenswirklichkeit an den Regenbogen) umsetzen (Seite 9). Antrag
Diesem Entwurf entsprechend sollen in einer Ehe zweier lesbischer Frauen mit der Geburt eines künstlich gezeugten Kindes beide Frauen rechtlich als Mütter angesehen werden und kein natürlicher Vater, weshalb die Regenbogenparteien in ihrer nächsten Koalition nun auch die Kinderrechte gemäß einem Gesetzentwurf der Frau Bundeskanzlerin Merkel und ihrer Ministerinnen vom 31.03.2021 mittels einer Änderung des Grundgesetzes von den natürlichen Eltern abstrahieren, sowie das Abstammungsrecht und die Reproduktionsmedizin für die künstlichen Befruchtung homosexueller Frauen liberalisieren wollen. Außerdem wollen die Regenbogenparteien in ihrer neuen Zusammensetzung nun die bereits am 12. Mai 2021 von Frau Merkel und der Vorsitzenden der Frauenunion Frau Widmann-Mauz geplante Streichung des Begriffs Rasse aus Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes angehen, um mit der Bestimmungsmacht über den Begriff des Rassismus besser gegenüber hetero-sexuellen Männern differenzieren zu können (bei gleichzeitig geplanter Einfügung des Begriffs der homo-sexuellen Identität).
Die ebenso geplante Abschaffung der freien Wahl durch ein Gesetz zur Gleichstellung der Wahl (Paritätsgesetz) braucht nicht extra erwähnt werden, nur die „gleichberechtigte Teilhabe der Frauen an gesellschaftlichen Entscheidungen“, weil nun die Umsetzung durch das Bundesverfassungsgericht und den Ausschuss des Bundestages zur „Modernisierung“ des Wahlrechts erfolgen kann und keine Aufmerksamkeit darauf gelenkt werden muss.
Alles fügt sich nun zusammen.
Die Abschaffung der freien Wahl der Abgeordneten für den Bundestag hatte die SPD in ihrem ‚Zukunftsprogramm‘ für die Zeit nach der Wahl auf Seite 42 im dritten Absatz angekündigt (durch ein als Paritätsgesetz bezeichnetes Wahlgleichstellungsgesetz). Zukunftsprogramm
Es beginnt mit der ebenfalls kvon Herrn Scholz (SPD) bereits im Wahlkampf angekündigten paritätischen Besetzung des Bundeskabinetts, wobei nach Auffassung der FDP eine paritätische Besetzung nicht bedeuten muss, es dürften nicht mehr Frauen als Männer Bundesminister werden. Stern
Und die Arbeits-Gemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, die Schwester-Organisation der Frauen-Union, fordert eine Frau als nächste Bundespräsidentin. ZDF
Und die ‚Gruppe der Frauen‘ in der Fraktion von CDU / CSU fordert eine Frau als Bundestagsvizepräsidentin. Bild
Am 19.10.2021, eine Woche vor der Konstituierung des nächsten Bundestages, wird der Chefredakteur der während der vergangenen Legislaturperiode mitunter kritischen Bild-Zeitung wegen Sex zwischen Männern und Frauen entlassen.
In der ersten Sitzung zur Konstituierung des neuen Bundestages am 26.10.2021 wird Frau Bärbel Bas (SPD), weil sie eine Frau ist, zur neuen Präsidentin des Bundestages gewählt, und als Vize-Präsidentinnen Frau Aydan Özuguz (SPD), Frau Yvonne Magwas (CDU) und Frau Claudia Roth (grüne Partei) und Frau Petra Pau (linke Partei).
Die Wahl des männlichen Kandidaten der AfD, die sich als einzige Partei gegen die Abschaffung der freien Wahl stemmt, haben die Regenbogenparteien, wie bereits durchgehend in der letzten Legislaturperiode, wegen Demokratie verweigert.
Dem widerspricht nicht, dass die Abgeordneten in dieser Sitzung kurz zuvor festgestellt hatten, jede Fraktion habe entsprechend der bisherigen Praxis das Recht, einen Kandidaten für einen Posten als Vize-Präsident vorzuschlagen. BT-Drucks. 20/5
Denn nach Auffassung der Abgeordneten kann bei einer freien Wahl nicht das Ergebnis durch ein Gesetz (paritätisch) vorgeschrieben werden.
Der scheidende Präsident des Bundestages, Herr Schäuble (CDU), hält noch eine Rede, um für die Darstellung durch die Medien den Eindruck zu erwecken, Frau Merkel und die Frauen-Union (CDU) seien dagegen gewesen. Dann fordert die neu zur Präsidentin des Bundestages gewählte Frau Bärbel Bas die Abschaffung der freien Wahl durch Wahlgleichstellung (Parität) im Zuge der geplanten Wahlrechtsreform durch die dafür bereits eingesetzte Kommission (was nicht verfassungsfeindlich ist, weil sie rechtssicher dazu gesagt hat). evangelisch.de
Die Frau Bundesministerin für Frauen und Justiz, Frau Christine Lamprecht, die in der Pressemitteilung als geschäftsführende Ministerin für Gleichstellung bezeichnet wird, teilt am 01.11.2021 mit, das Direktorium der neuen Bundesstiftung für Gleichstellung habe seine Arbeit aufgenommen. Es bestehe aus Frau Lisi Maier, stellvertretende Vorsitzende des Deutscher Frauenrat e. V, und der Trans-Frau Dr. Arn Sauer, wissenschaftliche Mitarbeiterin für Gender Mainstreaming im Umweltbundesamtes und ehrenamtliches Vorstandsmitglied im Bundesverband Trans e. V. Pressemitteilung
Bei der Bestimmung der Mitglieder des Stiftungsrates der Bundesstiftung Gleichstellung hatten die Abgeordneten des Bundestages am 24.06.2021 (bei Tagesordnungspunkt 12 etwa in der Mitte des amtlichen Protokolls) die Wahlvorschläge der CDU/CSU, SPD, grüne Partei, linke Partei und FDP angenommen und den Wahlvorschlag der AfD abgelehnt. Protokoll
Nach weiteren zehn Monaten habe ich erneut gefragt, ob das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 1470/20 inzwischen entschieden hat, ob die Verfassungsbeschwerde(n) aus dem August 2020 zur Entscheidung angenommen wird. Die Antwort lautet: „(..) in dem Verfahren ist bislang keine Entscheidung ergangen„.
In der konstituierenden Sitzung des so neu gewählten Berliner Abgeordnetenhauses am 04.11.2021 erklärt der neu gewählte Präsident des Berliner Abgeordnetenhauses (SPD), er wolle die Abschaffung der freien Wahl durch ein Wahlgleichstellungsgesetz (Paritätsgesetz). Zwar hätten die Verfassungsgerichte in zwei Bundesländern eine solche Regelung verworfen, aber damit sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. t-online
In dem Koalitionsvertrag der rot-grünen Regierung für die Jahre 2022 bis 2026 vom 24.11.2021 heißt es auf Seite 11:
„Wir werden die „Kommission zur Reform des Bundeswahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit“ erneut einsetzen. Die Kommission wird sich mit dem Ziel einer paritätischen Repräsentanz von Frauen und Männern im Parlament befassen und die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtern. Die Kommission wird zudem Vorschläge zur Bündelung von Wahlterminen, zur Verlängerung der Legislaturperiode auf fünf Jahre sowie zur Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin prüfen„.
In dem Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur Landesregierung Berlin der Regenbogenparteien für die Jahre 2022 bis 2026 vom 29.11.2021 heißt es auf Seite 77: „Das Ziel der Einführung eines verfassungsgemäße Paritäts-Gesetzes werden wir weiterverfolgen„. #
Die Intensität der Propaganda für eine Impfpflicht lässt bald die Umsetzung des Plans zur Abschaffung der freien Wahl mittels des Bundesverfassungsgerichts erwarten.
Es wäre denkbar, eine dazu dienende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun anhand der Klage der AfD selbst betreffend die ‚unterlassene‘ Wahl der Kandidaten der AfD im Bundestag herbei zu führen. So hatten die Abgeordneten in der konstituierenden Sitzung es Bundestages am 26.10.2021 seltsamer Weise zuvor noch extra festgestellt, jede Fraktion habe entsprechend der bisherigen Praxis das Recht, einen Kandidaten für einen Posten als Vize-Präsident vorzuschlagen (BT-Drucks. 20/5), um dann den Kandidaten der Oppositionspartei AfD für das Amt eines Vize-Präsidenten nicht zu wählen. Dasselbe ist dann im Dezember 2021 bei der Wahl der Kandidaten der Oppositionspartei AfD für die Ausschüsse des Bundestages geschehen. Wobei nun aber seltsamer Weise Abgeordnete der Regenbogenparteien an die Öffentlichkeit treten und erklären, bei einer freien Wahl könne das Ergebnis nicht durch ein Gesetz (paritätisch) vorgeschrieben werden. Da dies eigentlich ihrer Überzeugung widerspricht, erwarten sie also durch das Bundesverfassungsgericht widerlegt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht könnte also in dem Verfahren zu Geschäftszeichen 2 BvR 2/20, in welchem am 10.11.2021 die mündliche Verhandlung stattfand, zu dem Schluss kommen, der Gesetzgeber könne verpflichtet sein, durch eine Regelung der Wahl im Bundestag eine proportionale (anteilige) Repräsentation der Fraktionen einschließlich der oppositionellen Fraktionen bei der Besetzung des Amtes Vize-Präsident des Bundestages sicher zu stellen.
Die Fraktionsvorsitzende der grünen Partei im Bundestag verlautbart am 25.12.2021, die neue Regierung werde noch im Laufe des Januar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlrechts gemäß dem Koalitionsvertrag vorlegen, wobei sie als Ziel eine Verringerung der Zahl der Abgeordneten durch Verringerung der Zahl der direkt gewählten Abgeordneten (Wahlkreise) angibt und das Ziel einer Frauenquote nicht erwähnt. Deutschlandfunk
Was angesichts des erklärten Ziels der Administration Scholz und des Wahlprogramms der grünen Partei und der SPD einer Lüge gleich kommt, falls nicht lediglich zunächst nur die Zahl der direkt gewählten Abgeordneten zugunsten der über die Listen der Parteien gewählten Abgeordneten verringert werden soll, bevor dann eine Pflicht zur Besetzung dieser Listen gemäß einer Frauenquote nachgeschoben wird. Natürlich fragt kein Journalist nach, weil er sonst seine Zulassung verliert oder weil keiner der noch vorhandenen Journalisten dieses Ziel durch Information der Öffentlichkeit gefährden will. Gießener Anzeiger
Ich zitiere dazu den Koalitionsvertrag (Seite 11):
„Wir werden die ‚Kommission zur Reform des Bundeswahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit‘ erneut einsetzen. Die Kommission wird sich mit dem Ziel einer paritätischen Repräsentanz von Frauen und Männern im Parlament befassen und die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtern„.
Nach Auskunft der Verwaltung des Bundestages liegen dort keine Aggregation der Daten zu der Zahl der weiblichen Abgeordneten vor, welche direkt in den Bundestag gewählt worden sind oder über einen Platz auf der Wahlliste einer Partei. Eine anhand der Vornamen lediglich überschlägige Zählung aus den Angaben zu den direkt gewählten weiblichen Abgeordneten in den einzelnen Bundesländern ergibt für die 299 Wahlkreise 76 direkt gewählte weibliche Abgeordnete aus 736 Abgeordneten insgesamt (gegenüber demnach 223 direkt gewählten männlichen Abgeordneten). Nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) sollen aber 78 weibliche Abgeordnete direkt gewählt worden seien (26,1 % der Wahlkreise) und 178 über einen Listenplatz (40,7 % der erfolgreichen Listenplätze).
Mit Beschluss vom 06.12.2021 (2 BvR 1470/20) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mehrerer Personen gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Thüringen, welche das im Abgeordnetenhaus des Landes Thüringen beschlossene Paritätsgesetz wegen Verstoss gegen die Landesverfassung als nichtig beurteilt hatte, als unzulässig zurückgewiesen, weil kein Anspruch auf Einführung einer solchen Regelung bestünde.
Das Bundesverfassungsgericht betont mit dieser Entscheidung noch einmal, dem Gesetzgeber stehe bei der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der den Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts umfassen könnte (Rn. 49).
Und mit dieser Entscheidung bestimmt das Bundesverfassungsgericht, bei Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (Rn. 40) und dem Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG (Rn. 41) handele es sich nicht um Grundrechte (subjektive Rechte) sondern um objektiv-rechtliche Gewährleistungen, deren Einhaltung nicht mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten. Das gleiche gelte für das von dem Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelte ‚Recht auf Demokratie‘.
Diese Rechtsprechung betreffe nur die inhaltliche Reichweite der Wahlentscheidung zu Bundestagswahlen, nicht hingegen die Auswahl der Repräsentanten. Zur Frage einer aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Notwendigkeit geschlechterbezogener Repräsentation verhalte sie sich nicht (Rn. 44).
Das bedeutet, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung eines Paritätsgesetzes für die Bundestagswahl auf Grund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers wird nicht auf diese gesetzlichen und gerichtlichen Normen gestützt werden können.
Es macht den Anschein, mit seinen bisherigen Entscheidungen zur Geltendmachung eines Anspruchs auf ein Paritätsgesetz in der Bundestagswahl bereitete das Bundesverfassungsgericht die Zurückweisung der eventuellen Verfassungsbeschwerden gegen ein Paritätsgesetz in der Bundestagswahl vor. Falls sich das bestätigt, wäre das eine waschechte Verschwörungstheorie gewesen.
Anlässlich des internationalen Frauentag am 17.02.2022 fand im Bundestag eine vereinbarte Debatte statt, in welcher mit Blick auf den nationalen Frauentag am 08.03.2022 über weitere Maßnahmen zur Gleichstellung der Frauen gesprochen werden sollte. Die Redebeiträge finden sich in dem Protokoll der Sitzung am 17.02.2022 ab Seite 1133. Trotz ihres Missbrauchs der Meinungsfreiheit zur Verbreitung falscher Tatsachen erwähnt keine der Rednerinnen eine Frauenquote für das Wahlrecht, als sei das nicht mehr geplant. Das lässt einen zeitnah bevorstehenden Versuch der Umsetzung nach dem Frauentag am 8. März 2022 erwarten, während die öffentliche Aufmerksamkeit mit einer Debatte über eine Impfpflicht verstopft wird.
Am 14.03.2022 sickert durch, die vier größten Parteigruppen in dem Europaparlament hätten sich am 08.03.2022 auf eine Reform des Rechts der Wahl der Abgeordneten für das Europaparlament geeinigt, der einen Zwang zur Wahl von Frauen vorsieht. Als ersten Schritt zu einer europaweiten Abschaffung der freien Wahl. Patrick Breyer
Und am 15.03.2022 hat der Bundestag als neuen Tagesordnungspunkt für die Sitzung am 16.03.2022 die Einsetzung der Kommission zur Reform des Wahlrechts veröffentlicht, mit der die Regierung Scholz nun wie geplant die Abschaffung der freien Wahl durch eine Frauenquote angehen will, überdeckt durch die Diskussion über einen Impfzwang. BT-Drucks. 20/1023
Der dann erfolgte Beschluss ordnet für die Kommission zwei Vorsitzende an, deren Positionen paritätisch besetzt werden müssen.
Mit Beschluss vom 22.03.2022 (2 BvE 9/20) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Fraktion der Partei AfD habe keinen Anspruch auf die Wahl eines ihres Kandidaten zum Vize-Präsidenten des Bundestages (und im Falle einer zukünftigen konservativen Mehrheit habe keine der dann in Opposition befindlichen Parteien einen Anspruch auf die Wahl eines ihrer Kandidaten zum Vize-Präsidenten des Bundestages), welche Position dann einfach frei bleibe und durch die gewählten Kandidaten der anderen Parteien mit übernommen werde, da die Abgeordneten ja zur Vertretung aller Bürger verpflichtet seien. Zur Begründung tragen die Richterinnen des Bundes eine Eloge der freien Wahl vor, aus welcher die offensichtlich fehlende Begründetheit der Klage folge, die aber nur in diese Richtung wirke, einer Frauenquote aber nicht entgegenstünde: „(…) wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann (vgl. BVerfGE 143, 22 <33 Rn. 28>)“ (Rn. 31).
Die konstituierende Sitzung der bis dahin öffentlich nicht genannten Mitglieder der Kommission zur Abschaffung der freien Wahl fand am 7. April 2022 statt, gleich nach den Abstimmungen über die Anordnung eines Impfzwangs. Mitteilung
Am 09.04.2022 hat die Verwaltung des Bundestages die Mitglieder und die Interessenvertreter (Sachverständigem) in der Kommission öffentlich bekannt gemacht. Bundestag/Ausschüsse
Nach der ersten, konstituierenden Sitzung des Ausschuss am 07.04.2022 um 17:00 Uhr und der zweiten, organisatorischen Sitzung am 07.04.2022 um 17:30 Uhr hat der Ausschuss in seiner dritten Sitzung am 28.04.2022 die Absenkung des Mindestalters zur Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten des Bundestages (aktives Wahlrecht) von 18 auf 16 Jahre behandelt. Tagesordnung
Wie man so sagt. Wer mit 20 nicht links wählt, hat kein Herz. Wer mit 30 immer noch links wählt, hat keinen Verstand. Oder verdient daran.
Und am 12.05.2022 steht bereits die vierte Sitzung der Kommission zur Reform des Rechts zur Wahl der Abgeordneten des Bundestages statt, mit dem Thema: „Gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag“ (Zwang zur Wahl von Frauen). Tagesordnung
Protokolle dieser Sitzung scheint es nicht zu geben (oder ich habe sie noch nicht gefunden), aber Video-Aufzeichnungen und eine Zusammenfassung der Sitzung vom 12.05.2022. Demnach wurde zur Begründung für eine Frauen-Quote erklärt, manche Frauen hätten bei Wahlen zu Direktmandanten schlechtere Chancen als manche Männer (würden von den Wählern, wenn sie frei wählen dürfen, nicht gewählt).
Inzwischen fordert der Ministerpräsident der CDU in Schleswig-Holstein Daniel Günther („katholisch und verheiratet mit zwei Kindern“) nicht mehr nur die Homo-Ehe, sondern nun auch eine Frauen-Quote in der CDU („quorum“). Und Friedrich „Zelig“ Merz an der Spitze der CDU wird ihm folgen. Welt
Das Absinken der Wahlbeteiligung auf nun 56 % bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen im Mai 2022 ist nicht Gegenstand der Tätigkeit der Kommission.
Am 04.02.2022 kündigt der Bundesjustizminister der Regenbogenparteien („katholisch und verheiratet“) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Co-Mutterschaft an, zu der bereits zwei Richtervorlagen bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Zu diesem Zweck hatten die Regenbogenparteien mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in den § 1600 d BGB einen neuen Absatz 4 eingefügt, wonach im Falle der Zeugung eines Kindes durch künstliche Insemination einer lesbischen Frau kein natürlicher Vater mehr festgestellt werden kann (darf). Auf dieser Grundlage wird nun behauptet, es sei eine Diskriminierung dieser Kinder, nur einen rechtlichen Elternteil zu haben.
Am 18.07.2022 kündigt der Bundesjustizminister der Regenbogenparteien („katholisch und verheiratet“) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 46 StGB an, der die Grundsätze der Strafzumessung enthält, durch Einfügung der Merkmale „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe zur Verschärfung der Strafe bei jedem Straftatbestand des Strafgesetzbuches und Nebenstrafrechtes. Der Aussage des Ministers zufolge ist diese Änderung gegen heterosexuelle Männer gerichtet. Er behauptet, damit heterosexuelle Frauen schützen zu wollen. Ich wage es, dieser Behauptung zu widersprechen.
Die Kommission des Bundestages zur Abschaffung der freien Wahl (zur Reform des Wahlrechts) hat in ihrer Sitzung am 07.07.2022 über Eckpunkte für seinen Zwischenbericht abgestimmt. Da die Kommission keine Protokolle ihrer Sitzungen veröffentlicht, hier die Beschlussvorlage.
Demnach sollen nur noch die Zweitstimmen im Verhältniswahlrecht für die Verteilung der Mandate und damit die Listen der Parteien entscheidend seien. Sofern jemand im Mehrheitswahlrecht ein Direktmandant in seinem Wahlbezirk erhält, ist das zwar schön, aber bestätigt nur die Listenwahl. Sofern mehr Direktmandate erreicht werden, als einer Partei nach der Verhältniswahl zustehen, sollen diese ungültig sein. Das direkte Mandat soll dann an den unterlegenen Kandidaten gehen, dessen Partei ausreichend Stimmen im Verhältniswahlrecht erhalten hat.
Ach ja, und die Kommission wird im zweiten Halbjahr 2022 „verfassungskonforme“ Vorschläge zur „Sicherstellung“ der gleichberechtigten Repräsentanz für Frauen vorbereiten und diese „Paritätsregelungen“ in ihrem Schlussbericht an das Plenum des Bundestages aufnehmen.
Die zwei Vorsitzenden der Kommission erklären dazu am 25.07.2022, nach der Sommerpause des Parlamentes wolle die Kommission zur Verkleinerung des Bundestages die Verlängerung der Wahlperiode auf fünf Jahre und die „bessere Partizipation der Frauen“ durch „Herstellung der Parität“ im Abgeordnetenhaus angehen. Die ergebnisoffene Beratung werde dabei etwas in den Hintergrund treten. Bundestag
Am 10.09.2022 hat die Regenbogenpartei:en CDU auf ihrem Parteitag die Anordnung einer Frauenquote beschlossen.
Am 22.09.2022 hat die Regenbogenpartei:en in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Vorbereitung der endgültigen Verabschiedung in ihre Ausschüsse geschickt, mit dem das Mindestalter für die Wahl zum europäischen Abgeordnetenhaus (Parlament) auf 16 Jahre abgesenkt werden soll (und später dann natürlich auch für die Wahl zum deutschen Abgeordnetenhaus Bundestag). BT-20/3499
In der gleichen Sitzung hat die Regenbogenpartei:en ihre Vertreter für das Gremium Sondervermögen Bundeswehr gewählt und die Wahl der den Oppositions-Parteien AfD und Linke zustehenden Vertreter abgelehnt, sowie die Wahl des der Oppositionspartei AfD zustehenden Vertreters des Präsidenten des Bundestages erneut abgelehnt also verweigert und die Wahl des Kandidaten der Oppositionspartei AfD zustehenden Mitglieds des Parlamentarischen Kontrollrats verweigert, weil eine Opposition zu der Regenbogenpartei:en undemokratisch und verfassungsfeindlich ist.
Am 17.10.2022 haben die europäischen Führer (‚european leader‘, wie es in der angelsächsischen Presse heißt) die Anordnung eines Zwangs zur Besetzung von 40 % der Aufsichtsratsposten in allen Unternehmen mit Frauen beschlossen, nachdem die Regierung Scholz nun den bisherigen Widerspruch Deutschlands aufgegeben hat.
In der Sitzung am 10.11.2022 wird das Abgeordnetenhaus in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Absenkung des Mindestalters für die Wahl der Abgeordneten in das europäische Parlament auf 16 Jahre beschliessen.
Am 25.11.2022 hat die grün-rot-gelbe Regierungskoalition der Regenbogenpartei:en bekannt geben, wie geplant (jeder hätte es im Koalitionsvertrag schon lesen können), allen illegalen Migranten, welche sie zu diesem Zweck in das Land gelassen haben, nun die Staatsbürgerschaft zu geben, weil sie hier sind, damit sie die Regenbogenpartei:en wählen können. Unmittelbar nachem diese ihnen das Bürgergeld geschenkt haben weil sie hier sind. Faeser
Oder dann eine noch zu gründende islamische Partei zu wählen, in der Farbe des Islams, grün.
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Pressemitteilung vom 18.01.2022 mit Beschluss vom 06.12.2021 (2 BvR 1470/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs richtet, in dem das thüringische Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl für nichtig erklärt wurde. Enthalten ist darin die Feststellung, über die Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Zwangs zur Wahl von Frauen (Frauenquote) durch ein „Parité-Gesetz“ in einzelnen Bundesländern hätten abschließend die Landes-Verfassungsgerichts zu entscheiden, die dabei nur an Art. 28 GG, nicht aber an Art. 38 GG gebunden seien.
Am 22.12.2022 verlangt die Präsidentin (Vorsitzende) des Bundestages Frau Bärbel Bas (SPD), die Legislaturperiode auf fünf Jahre zu verlängern und das aktive Wahlalter auf 16 Jahre zu senken (weil sie persönlich dafür sei), wie die Regenbogenpartei:en es gerade erst ohne jedes Aufsehen für die Wahl der Abgeordneten des europäischen Parlamentes in Deutschland beschlossen hatten, und einen Zwang zur Wahl von Frauen anzuordnen (weil ihr ein Anteil von 35 Prozent weiblicher Menschen als Abgeordneter nicht reiche), nimmt also das geplante Ergebnis der Kommission zur Abschaffung der freien Wahl vorweg. spiegel
Sie erklärt auch, warum die AfD ausnahmsweise den jeder Oppositionspartei zustehenden Posten eines Vize-Präsidenten des Bundestages nicht erhält, nämlich weil sich die Regierungsparteien nicht von der AfD repräsentiert fühlen täten, was meint, alle Vize-Präsidenten müssen das Gleiche repräsentieren.
Am 24.12.2022 hat sich „Familienministerin“ Frau Petra Pau (grüne Partei) für das Absenken des aktiven Wahlalters für die Bundestagswahl auf 16 Jahre ausgesprochen: „Das Wahlalter 16 bei der Europawahl ist ein wichtiges Signal, aber wir sollten da nicht stehen bleiben“. welt
Am 17.01.2022 hat die Regenbogenpartei:en einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts ausgewählten politisch zuverlässigen Medien ‚vorgelegt‘ oder ‚geleakt‘, wie diese Vorgehensweise auf der Ebene der europäischen Vertragsunion genannt wird, damit ihre Pläne für die Öffentlichkeit medial vorgekaut werden. Damit soll der Abschlussbericht der Kommission zur Verkleinerung des Wahlrechts vorbereitet werden, der für den 13.02.2023 vorgesehen ist, und mit dem dann zusätzlich zur Verringerung der direkt gewählten Vertreter zugunsten der durch die Parteien gewählten Vertreter – notwendige Voraussetzung für eine Frauenquote durch die Wahllisten – die weiteren Änderungen wie einen Zwang zur Wahl von weiblichen Menschen (Frauenquote), die Verlängerung des Legislaturperiode auf fünf Jahre und die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre hinzu gefügt werden. Pressemitteilung (a. E)
Der Bundestag hat für den 27.01.2023 am 26.01.2023 als „Zusatz-Tagesordnungspunkt 4 – 6“ die erste Beratung eines noch nicht veröffentlichten Gesetzentwurfes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes auf die Tagesordnung gesetzt. Tagesordnung
Damit die Entwürfe zur Änderung in den Ausschüssen vorliegen, wenn am 13.02.2023 der Abschlussbericht der Kommission derselben Parteien zur Verkleinerung des Wahlrechts der Öffentlichkeit präsentiert werden.
In der Nacht vom 26. auf den 27.01.2023 wurden dann noch die Zusatztagesordnungspunkte 10 10 – 12 hinzugefügt, mit Anträgen zur Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre und zur „Chancengleichheit durch Geschlechterparität“ (Frauenquote) und zur Einführung eines Wahlrechts für nicht dem Volk (demos) zugehörende Personen („Ausländer“).
Am 13.03.2023 wird berichtet, die Regierung Scholz habe in den Ausschüssen nun die geplanten Änderungen an ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts vorgenommen und werde dieses Gesetz „am Donnerstag oder Freitag“, also entweder in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 16. oder am 17.03.2023 beschliessen, in deren Tagesordnung das mit Stand vom 14.03.2023 selbstverständlich noch nicht angegeben und erst recht nicht der geänderte Entwurf (Beschlussvorlage) veröffentlicht ist, um der Bevölkerung nicht die Überraschung bei der Abschaffung ihres Wahlrechts zu verderben. Das Zusammenfallen mit einer vereinbarten Debatte zum Internationalen Frauentag am 16.03.2023 lässt nichts Gutes ahnen (Abschaffung der freien Wahl durch eine Frauenquote als staatlich geregeltes Wahlergebnis aus höherem Recht).
Am Nachmittag des 14.03.2023 hat die Regierung Scholz dann für den Beginn der Sitzung am 17.03.2023 als Zusatztagesordnungspunkt vor der vereinbarten Debatte zum Internationalen Frauentag die Änderung des Bundeswahlgesetzes aufgenommen. Die Beschlussvorlagen werden selbstverständlich erst kurz vor der Abstimmung veröffentlicht, damit das Volk, über dessen Wahlrecht abgestimmt werden soll, nichts davon erfährt. Aber politisch zuverlässigen Medien wird wie üblich der geänderte Gesetzentwurf bekannt gegeben („geleakt“), die dann gefiltert der Öffentlichkeit mit dem Schein der Vollständigkeit berichten, wie gut es sei, weil damit die Anzahl der Abgeordneten verringert würde, und zur Ablenkung eine scheinbar öffentliche Diskussion des Entwurfs in der Frage der Direktmandate entfachen: „Kurz vor der finalen Abstimmung im Parlament haben SPD, Grüne und FDP ihren bisherigen Entwurf für ein neues Bundeswahlgesetz an mehreren Stellen zum Teil gravierend verändert. Eine Änderung in dem neuen Gesetzentwurf, der der taz vorliegt, betrifft die Größe des Bundestags„. taz
So geht nun die zweite deutsche Republik mit der Regierung Scholz unter. Ganz nebenbei.
Die Beschlussempfehlung wird also, obwohl öffentliche Angelegenheit, nur bestimmen Personen bekannt gegeben und diese Vorgehensweise als heimlich dargestellt („geleakt“), damit kein Mitglied der Öffentlichkeit (Angehöriger des Volkes / demos) gleichfalls die Bekanntgabe verlangen kann, die eigentlich selbstverständlich sein sollte. Ich habe am 15.03.2023 die Pressestelle des Bundestages unter Hinweis auf die Teil-Veröffentlichung der taz als Bürger oder Teil der Presse um unverzügliche Bekanntgabe der Beschlussempfehlung noch vor dem 17.03.2023 gebeten.
Man könnte zunächst fragen, wie es mit dem Prinzip der Verfassung in Einklang zu bringen ist, wenn eine geplante Änderung des Bundeswahlgesetzes dem Volk (demos) bewusst nicht vor der Abstimmung bekannt gegeben wird.
Man könnte weiter fragen, wie die Verwaltung des Bundestages organisiert ist, wenn eine solche Beschlussempfehlung dennoch an bestimmte Personen bekannt gegeben („geleakt“) wird.
In dem Fall eines solchen „Lecks“ sollte dann aber auch der Rest der Bevölkerung Anspruch auf diese Bekanntgabe haben, weil diese Vorgehensweise inzwischen regelmäßig auftritt und demnach einer planmäßige Vorgehensweise entspricht, mit der ein eben solcher Anspruch umgangen werden soll.
Die Argumentation des „leaken“ lautet im Allgemeinen, wieder einmal habe ein unbekannter Mitarbeiter gegen den Willen der Behörde etwas bekanntgegeben und wieder einmal könne die Behörde diesen Mitarbeiter nicht ermitteln und weiterhin wolle die Behörde niemanden etwas bekannt geben.
Nachdem ich bis zum 16.03.2023 keine Antwort erhielt, habe ich mich mit diesem Anliegen am Morgen des 16.03.2023 auch an die Bundestagsverwaltung, den Innenausschuss und an die Fraktionen der Grüne Partei, der SPD und der FDP gewandt.
Da ich der einzige zu sein scheine, der sich bemüht, den Inhalt der Beschlussvorlage zur Änderung des Bundeswahlgesetzes dem Volk (demos) vor der Abstimmung der Abgeordneten vollständig bekannt zu machen, erfülle ich anscheinend in Bezug auf diesen Sachverhalt an diesem Tag als einzige natürliche oder juristische Person in Deutschland den Begriff der Presse.
Die Pressestelle des Bundestages hat aber dann am 16.03.2023 gegen 09:30 Uhr, die Fraktion der FDP gegen 09:54 Uhr, die Fraktion der SPD gegen 11:45 Uhr und der Ausschuss für Inneres hat gegen 15:00 Uhr freundlicher Weise mitgeteilt, die Beschlussempfehlung sei hier abrufbar. Ich schreibe das so der Höflichkeit halber.
In der Nacht vom 16.03. auf den 17.03.2023 hat die Verwaltung des Bundestages einen Hinweis auf die Beschlussempfehlung BT Drucks. 20/6015 dann auch in die veröffentlichte Tagesordnung für de n17.03.2023 eingestellt und einen Beitrag dazu veröffentlicht.
Demnach bleibt es zunächst bei der Verringerung der Zahl der direkt gewählten Abgeordneten zugunsten der Wahl von Abgeordneten, deren Auswahl durch Listen der Parteien bestimmt wird. Man darf allerdings nicht die am 16.03.2022 auf Veranlassung der Regierung Scholz zu dem Zweck der Reform des Wahlrechts gebildete Kommission vergessen, deren Abschlussbericht mit Vorschlägen für eine Frauenquote, eine Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre und einer Verlängerung der Legislaturperiode auf fünf Jahre, spätestens bis zum 23.06.2023 vorgelegt werden soll. Demnach handelt es sich hier nur um einen ersten Schritt, da die Abschaffung der direkten Wahl zugunsten der Listenwahl eine Voraussetzung für die Einführung von staatlichen Quotenregelungen (Frauenquote) über die Kandidatenlisten der Parteien ist. Amtl. Protokoll
Das ist kein Endpunkt in der anti-demokratischen Programmatik der Regierung Scholz.
Nach der Abstimmung beginnt ab dem 18.03.2023 in den Medien eine Diskussion über die Änderung des Bundeswahlgesetzes, wonach diese nicht so übereilt und ohne vorherige Diskussion hätte stattfinden sollen. So schreibt die Berliner Zeitung – nach der Abstimmung – in einer Überschrift: „Das Volk wird sich noch wundern, was heute verabschiedet wurde„.
Der Begriff der Presse muss also um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erweitert werden, wonach unter den Begriff der Presse nur Publizisten gehören, welche anstelle der Öffentlichkeit exklusiv Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren erhalten und als Gegenleistung dafür bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens darüber nur unvollständig und nach dessen Abschluss erst kritisch darüber berichten.
Einen Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes fordert die Präsidentin des Abgeordnetenhauses (SPD) stellvertretend für Herrn Bundeskanzler Olaf Scholz „in dieser Wahlperiode noch ein Paket zum Wahlrecht zu schnüren“. Darin könnten „neben der Parität im Bundestag das Wahlrecht ab 16 und eine Verlängerung der Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre enthalten sein“, erläuterte die Parlamentspräsidentin. welt
Die Kommission der Abgeordneten der 20. Wahlperiode des Bundestages zur Reform des Wahlrechts und Modernisierung der Parlamentsarbeit hat mit den Stimmen der Fraktionen am 27.04.2023 vorzeitig ihren Abschlussbericht beschlossen. Der Abschlussbericht enthält nicht mehr die Vorschläge zur Verkleinerung des Bundestages aus dem Zwischenbericht der Kommission (die den ursprünglich angegebenen Zweck der Kommission darstellten), weil die Abgeordneten der Regierung Scholz diese bereits am 17.03.2023 beschlossen haben. Der Abschlussbericht enthält nur noch Vorschläge zur Änderung des Wahlrechts, die auf eine Verringerung des Wahlrechts abzielen, nämlich zunächst unter anderem eine Verlängerung der Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre, einen Zwang zur Wahl von Menschen mit dem biologischen Geschlecht weiblich (insbesondere auf Wunsch der CDU) und eine Absenkung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre (zur Verringerung der Wirkung des Wahlrechts der Menschen mit Lebenserfahrung, als Erfahrung mit politischen Bewegungen, welche Menschen in jungen Jahren begeistern, bevor sie die Wirklichkeit des menschlichen Lebens kennen lernen).
Der Bericht soll am 12.05.2o23 der Präsidentin des Abgeordnetenhauses übergeben werden. Bundestag
Laut einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung liegt dieser der Bericht bereits vor (ist ‚geleakt‘ worden).